OGH 9ObA132/02f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Univ. Doz. Dr. Bydlinski sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Georg A*****, vertreten durch Dr. Walter Poschinger ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Römisch-katholische Pfarre G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwaltsgesellschaft in Graz, wegen EUR 5.696,93 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. Februar 2002, GZ 7 Ra 238/01a-15, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 24. April 2001, GZ 34 Cga 4/01y-11, abgeändert wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 499,39 (darin EUR 83,23 an USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Begründung
Begründung:
Aufgrund einer Vereinbarung mit dem Pfarrer war der Kläger seit 24. 7. 2000 als Mesner für die beklagte Partei tätig; die für die Gültigkeit eines Dienstvertrags erforderliche Zustimmung des Bischofs lag nicht vor. Nachdem der Kläger am 25. 8. 2000 seine Arbeit um drei Stunden verspätet angetreten hatte, erklärte der Pfarrer, dass aus diesem Grund und weil er zu langsam arbeite, das probeweise eingegangene Dienstverhältnis beendet sei; der Kläger kam der Aufforderung, seine persönlichen Sachen mitzunehmen nach. Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 78.391,49 brutto an Kündigungsentschädigung samt aliquoten Sonderzahlungsanteilen sowie Urlaubsentschädigung und brachte in erster Instanz vor, dass die vereinbarte einmonatige Probezeit am 24. 8. 2000 geendet habe, womit das Dienstverhältnis am 25. 8. 2000 in ein unbefristetes übergegangen sei. Ein Entlassungsgrund sei nicht vorgelegen. Ihm gebührten jene Ansprüche, die ihm bei ordnungsgemäßer Kündigung, die erst zum 31. 12. 2000 möglich gewesen wäre, zugestanden wären. "Hinsichtlich der Genehmigungspflicht des Dienstvertrages" werde der Anspruch auch auf jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund, insbesondere auf Schadenersatz, gestützt. Die beklagte Partei wandte im Wesentlichen ein, dass ein Dienstvertrag mangels Genehmigung durch den Bischof nicht zustande gekommen sei. Es liege ein "defacto-Verhältnis" vor, das jederzeit "beendet" werden konnte. Das Verhalten des Klägers sei auch als Entlassungsgrund anzusehen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Ein gültiger Dienstvertrag liege mangels der erforderlichen kirchenbehördlichen Genehmigung nicht vor. Der Pfarrer habe jedoch gewusst, dass er die Genehmigung des Dienstvertrages beantragen müsse. Er habe dadurch grob fahrlässig den vermeidbaren Vertrauensschaden des Klägers verursacht, weshalb dieser volle Genugtuung verlangen könne, die im Entgelt für das bei ordnungsgemäßer Kündigung bis Ende Dezember 2000 dauernde Dienstverhältnis bestehe. Ein Entlassungsgrund könne im Verhalten des Klägers nicht erblickt werden.
Das Berufungsgericht änderte infolge Berufung der beklagten Partei die erstgerichtliche Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung ab. Das von vornherein unwirksame Dienstverhältnis habe jederzeit fristlos beendet werden können. Aus einem solchen "faktischen Dienstverhältnis" könne der Arbeitnehmer keine wie immer gearteten Ansprüche aus dem Titel der Kündigung oder der ungerechtfertigten Entlassung ableiten, weil alle diese Ansprüche ein rechtswirksames Arbeitsverhältnis voraussetzten. Für den hilfsweise erhobenen Anspruch auf Schadenersatz mangle es am erforderlichen Vorbringen. Der Kläger habe sich weder auf das Vorliegen einer Anscheinsvollmacht noch darauf berufen, dass die Vertreter der beklagten Partei nicht alles Notwendige vorgekehrt hätten, um die Unwirksamkeit des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden. Überdies habe der Kläger bei Abschluss des Dienstvertrages vom Pfarrer eine Dienst- und Besoldungsordnung für die Mesner ausgehändigt erhalten, aus deren § 6 sich ergebe, dass die Begründung des Mesnerdienstverhältnisses erst durch Genehmigung des bischöflichen Ordinariats rechtswirksam werde. Die Behauptungen des Klägers zu einem etwaigen Schadenersatzanspruch müssten als nicht ausreichend beurteilt werden, weil der Kläger nach § 226 ZPO so viel an rechtserzeugenden Tatsachen vorbringen müsse, dass der geltend gemachte Anspruch hinreichend substantiiert sei. Da Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht mehr Ansprüche aus der Beendigung des Dienstverhältnisses, sondern nur mehr Schadenersatzansprüche aus einem nichtigen Dienstverhältnis seien, zu denen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle, sei die Revision zulässig.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, dem darin zu folgen ist, dass der im Rechtsmittelverfahren allein zur Anspruchsbegründung herangezogene Titel des Schadenersatzes (Vertrauensschaden) nicht unter § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zu subsumieren ist, liegen die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht vor, weil an der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens kein Zweifel bestehen kann. Der Kläger gesteht in der Revision die Unwirksamkeit des Dienstvertrages zu und beruft sich ausschließlich darauf, dass die Beklagte verpflichtet sei, ihm den durch die Vorgangsweise des Pfarrers grob fahrlässig verschuldeten Vertrauensschadens zu ersetzen.
Mit dem Begehren auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung macht der Kläger in der Sache aber gar keinen Vertrauensschaden, sondern vielmehr das Erfüllungsinteresse geltend. Er fordert nämlich jene Zahlungen, die ihm seiner Ansicht nach im Falle der Wirksamkeit des Dienstvertrages zugestanden wären.
Wer hingegen einen anderen dafür zu entschädigen hat, dass dieser (unrichtig) auf die Gültigkeit einer abgegebenen Erklärung oder auf das Zustandekommen eines Vertrages vertraut hat, muss den anderen so stellen, wie er ohne das Vertrauen stünde (s dazu nur Welser in Koziol/Welser12 II, 289 f). Der Kläger behauptet aber gar nicht, dass er im Vertrauen auf die Gültigkeit des Vertrages vermögenswerte Aufwendungen getätigt oder etwa andere Erwerbsmöglichkeiten ausgeschlagen hätte. Jene Ansprüche, die er (nur) bei gültigem Vertrag gehabt hätte (Erfüllungsinteresse), können im Rahmen des allein begehrten Ersatzes des Vertrauensschadens nicht berücksichtigt werden. Die Frage, inwieweit auch im Rahmen des Vertrauensschadenersatzes volle Genugtuung gebührt, hat damit nichts zu tun. Die unterlassene Auflösung über die Ungültigkeit des Dienstvertrags ist für den behaupteten Schaden nicht kausal: Auch - und gerade - wenn der Kläger darauf hingewiesen worden wäre, hätte er keine Entgeltansprüche für die Zeit nach Beendigung seiner Mesnertätigkeit erworben, auch keinen Anspruch auf Kündigungsentschädigung.
Da somit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG nicht zu lösen war, erweist sich die Revision - entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts - als unzulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPO. Die Revisionsbeantwortung, in der auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen wird, ist als zweckentsprechende Rechtsverteidigungsmaßnahme zu qualifizieren.