OGH 9ObA124/02d
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 05.06.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Helmut Brandl und Mag. Johann Ellersdorfer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Dina P*****, Ärztin, , vertreten durch Dr. Peter Birgmayer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R, vertreten durch Dr. Peter Knirsch und Dr. Johannes Gschaider, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 7.267,28 sA und Ausstellung eines Rasterzeugnisses (Revisionsinteresse EUR 7.267,28), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7. März 2002, GZ 9 Ra 340/01p-30, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Gemäß § 2 Abs 1a Z 3 GlBG - auf diese Bestimmung hat die Revisionswerberin ihr Schadenersatzbegehren inhaltlich gestützt - liegt eine Diskriminierung auf Grund des Geschlechtes ua vor, wenn der Arbeitgeber es schuldhaft unterlässt, eine auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder des Arbeitsvertrages angemessene Abhilfe zu schaffen, wenn der Arbeitnehmer durch Dritte sexuell belästigt wird. Demgemäß haftet der Arbeitgeber nach dieser Bestimmung nur dann, wenn ihm (zumindest leichte) Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist (Smutny/Mayr, GlBG 321). Er haftet daher nicht, wenn er von der sexuellen Belästigung des Arbeitnehmers durch Dritte weder wusste noch wissen musste und daher für ihn für Abhilfemaßnahmen keine Veranlassung bestand. Allgemeine Ausführungen darüber, wer bei einem Verein im Sinne der zitierten Bestimmung als Arbeitgeber anzusehen ist, sind hier nicht erforderlich, weil feststeht, dass die Klägerin all jenen Personen, die als Arbeitgeber in Betracht kommen bzw deren Wissen um Belästigungen eine Verpflichtung des Arbeitgebers zu Abhilfemaßnahmen bewirken könnte, keine Mitteilung über die von ihr behaupteten sexuellen Belästigungen gemacht hat, sondern darüber nur "im Freundeskreis sowie im Kollegenkreis mit einzelnen Röntgenassistentinnen" sowie mit einem Oberarzt des beklagten Vereines und dem (ärztlichen) Leiter einer anderen medizinischen Abteilung des Krankenhauses gesprochen hat. Die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, die Kenntnis dieser Personen von den behaupteten Belästigungen sei nicht mit der Kenntnis des Arbeitgebers gleichzusetzen, trifft zu. Dass - wie die Revisionswerberin behauptet - der Oberarzt und der Leiter einer anderen medizinischen Abteilung an vom Arbeitgeber einberufenen, nicht näher konkretisierten Sitzungen teilnehmen, macht sie nicht zu Mitgliedern eines "Organs" des Arbeitgebers, dem Arbeitgeberstellung zukommen könnte. Dass die administrative Leitung "des Vereins/Krankenhauses .. zumeist örtlich ausgegliedert" und daher schwer zu benachrichtigen sei, kann daran nichts ändern.
Dass die Existenz von Kontroll- und Aufsichtspflichten des Arbeitgebers zwangsläufig bedeute, dass er im Falle ihm unbekannt gebliebener Belästigungen schuldhaft gehandelt habe, trifft nicht zu. Worin im hier zu beurteilenden Fall ein Verschulden des Arbeitgebers gelegen haben soll, wird aber in der Revision nicht ausgeführt.