OGH 12Os25/02

12Os25/02Tribunal supérieur4 juin 2002

Texte intégral

OGH 12Os25/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Viorel Dan I***** und Bogdan Daniel D***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 dritter und vierter Fall und 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Bogdan Daniel D***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 14. Jänner 2002, GZ 24 Hv 1080/01f-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde und aus deren Anlass wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, (ausschließlich) den Angeklagten D***** betreffend in den Schuldspruchpunkten 15 und 19, sowie sowohl den Angeklagten D***** als auch den Angeklagten I***** betreffend in der Qualifikation der strafbaren Handlungen nach § 130 dritter Fall (laut Ersturteil: § 130 zweiter Satz erster Fall) StGB und demgemäß auch in den beide Angeklagten betreffenden Strafaussprüchen aufgehoben und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde zurückgewiesen. Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten D***** auch die auf den erfolglosen Teil seiner Nichtigkeitsbeschwerde entfallenden Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden Viorel Dan I***** und Bogdan Daniel D***** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßig schweren (laut Ersturteil unrichtig: schweren gewerbsmäßigen) und durch Einbruch verübten Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und Z 2, 130 "zweiter Satz 1. und 2. Fall" und 15 StGB schuldig erkannt.

Darnach haben sie (zusammengefasst) zwischen dem 4. Dezember 2000 und dem 16. April 2001 in insgesamt 19 Angriffen im Urteil genannten Geschädigten fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von ca 270.000 S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen bzw wegzunehmen versucht, und zwar ua (soweit im Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung)

1. in der Nacht zum 4. Dezember 2000 in Traun Verantwortlichen der P***** GmbH sowie Sonja M***** durch Einschlagen eines Fensters (und Einsteigen) Zigaretten, Getränke, einen Safe mit Bargeld und eine Kellnerbrieftasche mit 1.500 S Bargeld im Gesamtwert von 25.082 S weggenommen,

8. am 10. Jänner 2001 in Engerwitzdorf dem Harald E***** (Ö*****) Geld, Zigaretten, Autobahnvignetten, Rubbellose und Telefonwertkarten im Gesamtwert von 80.000 S "durch Aufbrechen eines Fensters sowie eines Schrankes" weggenommen,

11. "Viorel Dan I***** alleine" in der Nacht zum 27. Dezember 2000 in Traun Verantwortlichen der P***** GmbH sowie Sonja M***** durch Einschlagen der Eingangstür und Aufbrechen des Zigarettenautomaten 3.500 S Bargeld weggenommen,

15. am 3. März 2001 in Linz Verantwortlichen der Mag. M***** GmbH (Ö*****) durch Einschlagen einer Fensterscheibe und,

19. in der Zeit zwischen Oktober 2000 und April 2001 in Linz Verantwortlichen der P***** GmbH (durch Einsteigen) jeweils Bargeld, Zigaretten und alkoholische Getränke (US 7) wegzunehmen versucht, "wobei die Diebstähle in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken durch teils versuchten, teils vollendeten Einbruch in der Absicht begangen worden sind, sich durch deren wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen".

Der vom Angeklagten Bogdan Daniel D***** gegen die Schuldspruchpunkte 8, 15 und 19 aus den Gründen der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt teilweise Berechtigung zu.

Zum Faktum 8:

Der Mängelrüge (Z 5) zuwider musste bei gedrängter Darstellung der Urteilungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) die Behauptung des Angeklagten I*****, die erbeuteten Vignetten und Rubellose verbrannt zu haben, "weil dafür kein Gebrauch bestanden hat", nicht gesondert erörtert werden, indiziert sie doch keineswegs, dass die Täter insoweit von vornherein ohne Bereicherungsvorsatz agierten. Der Einwand unzureichender Begründung des mit 80.000 S konstatierten Wertes der am 10. Jänner 2001 erbeuteten Gegenstände (8), der mit der Verantwortung des Angeklagten I***** korrespondiert, während der Beschwerdeführer das Diebsgut auf "maximal 60.000 S" schätzte (S 499), betrifft hingegen keine entscheidende Tatsache. Die dagegen erhobene Tatsachenrüge (Z 5a) kann aus diesem Grund gleichfalls auf sich beruhen.

Die insoweit offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

Zu den Fakten 15 und 19:

Zwar liegt der in der Mängelrüge (Z 5) behauptete Widerspruch in der den Beschwerdeführer (auch) der von ihm nicht gestandenen Taten (11, 15 und 19) beschuldigenden Verantwortung des Erstangeklagten nicht vor, weil Viorel Dan I***** mit der Darstellung, nur zweimal "beim P*****" eingebrochen zu haben, ersichtlich auf die beiden Angriffe in Traun (Faktum 1, zu dem der Angeklagte D***** geständig war, und Faktum 11, wozu der Staatsanwaltschaft die Verfolgung dieses Angeklagten vorbehalten wurde - US 6), abstellte.

Die Beschwerde rügt jedoch zutreffend, dass das Erstgericht bei der Beweiswürdigung hinsichtlich jener strafbaren Handlungen, deren sich der Zweitangeklagte nicht schuldig bekannte (15 und 19), die Erörterung der gegen seine Beteiligung am (ausgeschiedenen) Faktum 11 sprechenden Aufenthaltsbestätigung der Oberösterreichischen Landes-Nervenklinik Wagner-Jauregg (Beilage B) unterlassen hat, mag ihn der Erstangeklagte auch in diesem Fall belastet haben. Die aufgezeigte Unvollständigkeit der Urteilsgründe erforderte die Aufhebung des den Angeklagten D***** betreffenden Schuldspruchs in den Punkten 15 und 19. Da die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung insoweit nicht zu vermeiden ist, eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes aber noch nicht einzutreten hat, war der Nichtigkeitsbeschwerde dementsprechend partiell bereits bei derselben nichtöffentlichen Beratung sofort Folge zu geben (§ 285e StPO).

Zur Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO:

Aus Anlass der Nichtigkeitsbeschwerde überzeugte sich der Oberste Gerichtshof ferner davon, dass das Urteil mit dem materiellen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 10 StPO behaftet ist. Denn zur rechtlichen Subsumtion als gewerbsmäßig schwerer Diebstahl nach § 130 dritter Fall StGB (im Urteil: § 130 zweiter Satz erster Fall StGB) hat das Erstgericht Feststellungen darüber unterlassen, ob die Täter die schweren Diebstähle (§ 128 Abs 1 Z 4 StGB) in der Absicht verübten, sich durch die Begehung solcher - sohin schwerer - Diebstähle eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (Bertel in WK2 § 130 Rz 10).

Dieser sowohl den Beschwerdeführer D***** als auch den Mitangeklagten I***** betreffende Mangel war von Amts wegen wahrzunehmen und dazu spruchgemäß zu verfahren.

Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.

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