OGH 12Os20/02

12Os20/02Tribunal supérieur4 juin 2002

Texte intégral

OGH 12Os20/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef F***** und weitere Angeklagte wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Heinz Friedrich P***** und Harald H***** sowie über die Berufung und die Beschwerde gemäß § 494a StPO des Angeklagten Josef F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 6. Dezember 2001, GZ 7 Vr 253/99-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen den Angeklagten Heinz Friedrich P***** und Harald H***** auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch unbekämpft gebliebene Freisprüche enthaltenden Urteil wurden Josef F***** der Vergehen der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1 (Abs 5 Z 4 und 5) und 161 Abs 1 StGB (Ia) und der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB (Ib) sowie Heinz Friedrich P***** und Harald H***** des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB (II) schuldig erkannt.

Soweit für das Rechtsmittelverfahren hier von Bedeutung haben II) Heinz Friedrich P***** und Harald H***** als leitende Angestellte der WProduktionsgesellschaft mbH im März 1999 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit dem Vorsatz, sich bzw die C Produktions- und Handelsgesellschaft mbH (im Folgenden: C*****) durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Peter G***** als Geschäftsführer der Firma M***** durch Vorgabe, zahlungswillige und zahlungsfähige Kunden zu sein, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zur Entsorgung von Kunststoffabfällen, mithin zu Arbeitsleistungen im Wert von 58.809,44 S verleitet, was Lieselotte G***** an ihrem Vermögen schädigte, wobei der Schaden 25.000 S überstieg.

Die dagegen von den Angeklagten Heinz Friedrich P***** auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und (inhaltlich) 5a StPO sowie von Harald H***** auf Z 5 und 5a leg cit gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Heinz Friedrich P*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4), das Erstgericht habe den Angeklagten erst im Urteil mit ihn belastenden Urkunden und Aussagen konfrontiert und ihm damit die Möglichkeit genommen, sich im Verfahren entsprechend zu verantworten, wodurch ein Grundsatz eines die Verteidigung sichernden, fairen Verfahren verletzt worden sei, mangelt es schon an der Legitimation, weil der Beschwerdeführer die für eine erfolgversprechende Geltendmachung dieses Nichtigkeitsgrundes erforderliche Antragstellung unterlassen hat (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302). Im Übrigen wird nicht dargetan, welche Beweisergebnisse vom Erstgericht im Urteil verwendet wurden, ohne dass der Angeklagte deren Bedeutung im Beweisverfahren hätte erkennen und entsprechend dazu Stellung nehmen können. Letztlich wurde in der Hauptverhandlung (ON 93 und 96) der relevante Sachverhalt ausführlich erörtert und den Angeklagten ausreichend - und von ihnen tatsächlich genützt - Gelegenheit geboten, ihre Standpunkte darzulegen und etwaige Widersprüche aufzuklären.

Weder Mängelrüge (Z 5) noch (sachlich ausgeführte [B6 der Beschwerde]) Tatsachenrüge (Z 5a) vermögen formelle Begründungsmängel aufzuzeigen, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Dass es bereits im Jahr 1998 zu einem Entsorgungsauftrag der C***** an die M***** gekommen war, der letztlich (wenngleich mit Zahlungsverzögerungen; Zeuge Peter G*****, S 290/III) honoriert wurde, lässt keine Rückschlüsse auf das vorliegend den Angeklagten angelastete betrügerische Vorgehen zu, mag auch die W***** Produktionsgesellschaft mbH bei der ersten Auftragserteilung bereits über keinen, von der C***** verwalteten Liegenschaftsbesitz mehr verfügt haben.

Angesichts der Einlassungen des Beschwerdeführers, wirtschaftlich sei es richtig, dass die C***** die Mieteinnahmen für die W***** Produktionsgesellschaft mbH verwaltet habe (S 268 f/III), ist die rechtliche Konstruktion, wonach die C***** durch Abschluss von Mietverträgen selbst Gläubiger gegenüber Mietern von Liegenschaften der W***** Produktionsgesellschaft mbH wurde, nicht entscheidungsrelevant.

Da die Mieter K***** und H***** bereits insolvent waren (S 267, 284/III) fehlt es an der Relevanz allfälliger bezüglich rückständiger Mietforderungen und kann die Klärung der Frage, ob solche überhaupt der C***** zugestanden oder in die Konkursmasse der W***** Produktionsgesellschaft mbH gefallen wären, auf sich beruhen. Für letztere Variante spricht im Übrigen der Vorwurf des Beschwerdeführers an F*****, dass er die Forderung gegen K***** im Konkurs nicht angemeldet habe (S 267/III).

Dass allein schon infolge der den Angeklagten angelasteten Zahlungsunwilligkeit (US 2) gegenüber der M***** von dieser geleistete künftige Provisionszahlungen nicht mit Fug erwartet werden konnten, liegt auf der Hand.

Mag auch zutreffen, dass sich die Angeklagten nie damit verantwortet hatten, sie hätten die gegenständliche Forderung aus eigener Tasche begleichen wollen, so ist dadurch für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen.

Ob die Gewerbehalle 6, in der das zur Entsorgung bestimmte Material gelagert war, "im Eigentum" der P***** HandelsgesmbH stand, wovon das Ersturteil - entgegen dem aktenkundigen Kaufvertrag mit der "Galvania" (S 465 ff/I) - ausgeht (US 14), oder der (von den Angeklagten gegründeten) P***** HandelsgesmbH lediglich zur Verfügung stand (vgl S 419/II), ist gleichfalls nicht entscheidungswesentlich, sollte doch nach den Angaben des Beschwerdeführers "die Firma P***** sauber dastehen" (S 271/III). Daraus haben die Tatrichter aber logisch und empirisch einwandfrei den Schluss gezogen, dass der tatsächliche Auftraggeber verschwiegen worden sei (US 14). Letztlich vermögen auch die ins Treffen geführten Umstände der Teilzahlung von 5.000 S und der geringen Menge entsorgten Materials keine erheblichen Bedenken an der Lösung der Schuldfrage zu wecken, kam es doch deshalb nicht zu einem größeren Auftragsvolumen, weil der bereits durch schleppende Zahlungen beim ersten Geschäftsfall sensibilisierte Zeuge G***** die Geschäftsabwicklung stoppte, als die Entsorgung mittels dreier Container nicht beglichen wurde (S 289/III).

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Harald H*****:

Soweit dieser Beschwerdeführer eine unterbliebene Erörterung des Umstands bemängelt (Z 5), dass die C***** neben der erörterten Verwaltung der W***** Produktionsgesellschaft mbH auch eine (zumindest kurzzeitige) eigene Produktionstätigkeit durch Kunststoffrecycling betrieben habe, genügt die Erwiderung, dass sie, seinen eigenen Angaben zufolge, aus letzterer Tätigkeit nie einen nennenswerten Umsatz erzielte (S 181/II).

Mit seinem Vorbringen hinsichtlich der rechtlichen Stellung der C***** gegenüber den Mietern und zu den erhofften Eingängen etwa in Bezug auf die K***** ist der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Erwägungen zum Rechtsmittel des Angeklagten P***** zu verweisen. Dass seine eigene Verantwortung, schon mit Blick auf die Zession der Mieteinnahmen der Firma C***** an die Oberbank als Kreditgeber der W***** Produktionsgesellschaft mbH, die wirtschaftlichen Aspekte der Verwaltungstätigkeit für jene einräumt, sei hinzugefügt (S 275, 287/III).

Selbst wenn sich die mangelnde Anmeldung der Forderungen in den Konkursen K***** und H***** durch den Geschäftsführer F***** der Ingerenz der Angeklagten entzog, war doch keinesfalls mit der prompten Auszahlung einer hohen Quote zu rechnen, weshalb in diesem Zusammenhang allfällige Forderungen nicht entscheidungsrelevant sind. Auch in Bezug auf die Eigentumsverhältnisse an der Gewerbehalle 6 genügt der Hinweis auf die bereits dargelegten Erwägungen zum analogen Beschwerdeeinwand des Angeklagten P*****.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag keine sich aus den Akten ergebende, geschweige denn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken, indem sie einerseits teils die Argumentation der Mängelrüge wiederholt, andererseits aber im Kollegialverfahren unzulässig die Beweiswürdigung der Tatrichter bekämpft und im Übrigen gleichfalls vernachlässigt, dass den Angeklagten nicht nur Zahlungsunfähigkeit, sondern auch Zahlungsunwilligkeit zur Last liegt.

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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