OGH 11Os129/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing. Hooshang D***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 10. Mai 2001, GZ 37 Vr 2130/98-26, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil aufgehoben und die Strafsache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch und das Adhäsionserkenntnis wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ing. Hooshang D***** des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Hinterziehung von Eingangsabgaben nach §§ 35 Abs 2, 38 Abs 1 lit a FinStrG und des damit tateinheitlich begangenen Vergehens der Urkundenfälschung nach 223 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er in Salzburg vom 28. Juni 1995 bis 19. Dezember 1997 bei 23 Verzollungen (von Reisimporten) in den freien Verkehr zu im Spruch detailliert bezeichneten Anmeldungsnummern unter Verletzung der zollrechtlichen Offenlegungs- bzw Wahrheitspflicht, nämlich durch falsche Warenbezeichnungen, und zwar
a) in 22 Fällen (1. bis 13. und 15. bis 23. der bezeichneten Anmeldungsnummern) durch falsche Warenbezeichnung von Langkornreis als Bruchreis infolge Verwendung von auf Bruchreis lautenden Einfuhrlizenzen und auf Bruchreis verfälschten Lieferunterlagen, insbesondere der Lieferantenrechnungen, bei denen in 19 dieser 22 Fälle bei der Warenbezeichnung die ursprüngliche Bezeichnung ausgelackt und durch das Wort "broken" (für Bruchreis) ersetzt wurde,
b) in einem Fall (14. der Anmeldungsnummern) infolge ungerechtfertigter Verwendung einer auf abgabenfreie Einfuhr lautende Einfuhrlizenz (KN-Code 10063025 anstatt richtig 10063098), Eingangsabgaben von insgesamt 3,308.939,-- S (Zoll 3,008.125,-- S, EUSt 300.814,-- S) verkürzt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Schon der Mängelrüge (Z 5) kommt Berechtigung zu.
Dem Beschwerdeführer ist nämlich zuzugeben, dass die Feststellung, er habe in allen ihm angelasteten Fällen (nicht den deklarierten Bruchreis, sondern) "Langkornreis aus Asien bestellt und erhalten" (US 7), mit den Hinweisen auf die "Ergebnisse der durchgeführten Untersuchungen" und die "vom Angeklagten gewählte Vorgangsweise" (US 10) sowie seine Kenntnis von den Preis- und Zollsatzdifferenzen zwischen Bruch- und Langkornreis (US 6, 9) unzureichend begründet ist. Denn die Untersuchungsergebnisse beschränken sich auf die 20. und 21. Lieferung (US 5), weil (nur) die hievon gezogenen Proben Langkornreis anstelle des deklarierten Bruchreises ergaben (s hiezu auch die Zeugen S***** S 395 und H***** S 398). Die festgestellte "Vorgangsweise", wonach der Angeklagte bei der Verzollung "bis auf drei Fälle" (US 6) jeweils auf Bruchreis verfälschte Urkunden durch Angestellte der mit der Verzollung betrauten Spedition vorlegen ließ, reicht mangels Klärung, wer die "Auslackungen und Überschreibungen" (US 2, 7) auf den Rechnungen etc vorgenommen hat (US 7 und 10 f), zur Begründung der bekämpften Feststellung ebenfalls nicht hin. Daran ändert auch die Kenntnis des Beschwerdeführers von den Preisdifferenzen zwischen Bruch- und Langkornreis nichts, weil dem Urteil die tatsächlich erfolgten Fakturierungen - die zweite Lieferung ausgenommen (US 10 f) - nicht zu entnehmen ist (s hiezu die ins Urteil nicht eingegangene Feststellung der Prüforgane des Hauptzollamtes Salzburg, S 13 dritter Absatz).
Dem Urteil haftet aber auch die reklamierte Unvollständigkeit deshalb an, weil das Schöffengericht die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Salzburg vom 20. Jänner 2000 (S 263 f) übergangen hat. Mit diesem Erkenntnis wurde der Berufung des Angeklagten im Abgabenverfahren in Ansehung der vor dem 10. Juli 1997 erfolgten Reisimporte und der daraus errechneten Abgabenschuld in Höhe von 2,017.125 S mit der Begründung stattgegeben, dass insoweit keine auf Langkornreis hindeutenden Untersuchungsergebnisse vorliegen (S 403 f). Die Begründung des Adhäsionserkenntnisses, "dass vorerst der Angeklagte vom Hauptzollamt zur Zahlung dieser Beträge nicht verpflichtet werden konnte" (US 13), bezieht sich ersichtlich nicht auf diese Berufungsvorentscheidung, sondern auf den mit Bescheid vom 14. Mai 1999 (S 227 f) inhaltlich aufgehobenen Bescheid des Hauptzollamtes Salzburg vom 17. Februar 1998 (S 179 ff). Die Tatrichter wären daher verpflichtet gewesen, auch zum Inhalt dieser Berufungsvorentscheidung Stellung zu nehmen und zu begründen, weshalb sie dennoch - anders als die Anklagebehörde - weiter von einer (vorsätzlichen) Abgabenverkürzung ausgehen.
Zur Gänze unbegründet blieb die Feststellung, dass der Angeklagte bei der 14. Reislieferung fälschlich (gänzliche) Eingangsabgabenfreiheit dadurch bewirkte, dass er zwar Langkornreis bei der Verzollung deklariert, zugleich aber eine hiefür nicht zutreffende Einfuhrbewilligung für eine andere Sorte Langkornreis (für das damals ein Zollfreikontingent bestanden hat: vgl S 93 f) vorgelegt hat (US 6).
Wenngleich die aufgezeigten Begründungsmängel nur 21 von 23 dem Schuldspruch zugrundegelegten Reisimporte betreffen, erfordern sie die Aufhebung des gesamten und nicht nur des bezughabenden Schuldspruchs(teiles), ist doch nicht auszuschließen, dass ein allfälliger Wegfall des Schuldspruchs in Ansehung der unmittelbar inkriminierten Lieferungen sich bei Beurteilung der subjektiven Tatseite hinsichtlich der beiden restlichen Tathandlungen (20. und 21. Lieferung) zugunsten des Angeklagten auswirken könnte. Zudem kann aus dem Urteil auch nicht abgeleitet werden, ob der aus diesen Lieferungen resultierende Hinterziehungsbetrag allein den für die gerichtliche Zuständigkeit bei der Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben (§ 35 FinStrG) maßgebenden Wertbetrag von 500.000 S (= 36.336,40 EUR : § 53 Abs 2 lit a FinStrG iVm Art XVIII Z 2 EuroStUG 2001, BGBl I 59/2001) übersteigt, zumal der diesbezügliche Verkürzungsbetrag nach der im Strafakt des Hauptzollamtes Salzburg enthaltenen Aufstellung nur 246.720 S beträgt.
Weil bereits die relevierten Begründungsmängel die Anordnung einer Verfahrenserneuerung unabdingbar machen, war das angefochtene Urteil in nichtöffentlicher Sitzung zur Gänze aufzuheben, ohne dass es einer Erörterung des weiteren Beschwerdevorbringens bedurfte. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen.