OGH 4Ob123/02w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 28.05.2002
- ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2002:0040OB00123.02W.0528.000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P***** GmbH, , vertreten durch Dr. Franz Gütlbauer und Dr. Siegfried Sieghartsleitner, Rechtsanwälte in Wels, gegen die beklagte Partei Wolfgang W, vertreten durch Prochaska Schwarzinger Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung, Urteilsveröffentlichung und Zahlung (Streitwert im Provisorialverfahren 31.249,30 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Klägerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 15. März 2002, GZ 5 R 26 /02h10, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Begründung:
Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung die Rechtssicherheit gefährde, weil sie der Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 29. 8. 1990, 3 R 32/90, widerspreche. In dieser Entscheidung habe das Oberlandesgericht Wien die Verwechslungsgefahr bei praktisch identischem Sachverhalt bejaht. Darüber hinaus widerspreche die Entscheidung der nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes.
Genauere Hinweise dazu enthält die Zulassungsbeschwerde nicht, sondern es wird auf die Ausführungen in der Sache selbst verwiesen. Der behauptete und zur Begründung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO allein geeignete Widerspruch zur "nunmehrigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und des Europäischen Gerichtshofes" liegt jedoch auch dann nicht vor, wenn die weiteren Rechtsmittelausführungen berücksichtigt werden:
Für den Begriff der Verwechslungsgefahr gilt gemeinschaftsweit ein einheitlicher Maßstab. Nach diesem Maßstab ist die Verwechslungsgefahr unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Ob die Marken im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind, richtet sich nach dem Gesamteindruck, den sie hervorrufen (4 Ob 325/00y = ÖBl 2001, 159 - TOne mwN). Dabei kann ein ausgeprägter Sinngehalt auch nur eines Zeichens die Gefahr einer Verwechslung nach Wortklang oder Wortbild weitgehend vermindern oder sogar ganz ausschließen (4 Ob 7/93 = ÖBl 1993, 96 - Compass; 4 Ob 7/96 = SZ 69/38 - LEUMIN/LEIMIN ua).
Die vom Beklagten verwendete Bezeichnung "Werbepräsent" ist eine übliche Bezeichnung für Werbegeschenk. Ihr ausgeprägter Sinngehalt schließt eine Verwechslung mit der für die Klägerin geschützten Marke "Wertpräsent" aus. Damit entfällt der von der Klägerin behauptete Markeneingriff, weil der Gebrauch nur ähnlicher, aber nicht identischer Zeichen nur bei Verwechslungsgefahr in die Rechte des Markeninhabers eingreift (§ 10 Abs 1 Z 2 MSchG). Auf die von den Vorinstanzen offenbar bejahte Frage, ob § 10 Abs 3 MSchG auch den Gebrauch einer Marke als Unternehmensbezeichnung deckt, kommt es nicht mehr an.