Texte intégral
OGH 7Nd505/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 27.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*****, vertreten durch Kammerlander, Piaty Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei H***** Ungarn, wegen EUR 550 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Wiener Neustadt bestimmt.
Begründung
Begründung:
Die in Österreich ansässige Klägerin begehrt die Verurteilung der in Ungarn ansässigen beklagten Partei zur Zahlung von EUR 550 samt 18 % Zinsen seit 18. 4. 2002 aus einem grenzüberschreitend ordnungsgemäß und mängelfrei durchgeführten Liefertransport von Ungarn nach Österreich. Dieser Transport unterliege den Bestimmungen des Übereinkommens über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR). Mangels eines österreichischen Gerichtsstands für die Beklagte begehrte die Klägerin die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes Wiener Neustadt.
Der Ordinationsantrag ist berechtigt.
Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Klägerin und der Kopie des Frachtbriefes eine grenzüberschreitende Beförderung vorlag und der Ort der Übergabe des Guts in Österreich liegt, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Ungarn sind Mitgliedstaaten der CMR (Schütz in Straube, HGB2 Rz 2 zu Art 1 CMR [Anh I]).
Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, so ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (RIS-Justiz RS0046376). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.