AUSL EGMR Bsw39474/98
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 16.05.2002
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache D. G. gegen Irland, Urteil vom 16.5.2002, Bsw. 39474/98.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 1 EMRK, Art. 5 Abs. 5 EMRK, Art. 8 EMRK - Haft eines Minderjährigen in einer Strafvollzugsanstalt zum Zwecke überwachter Erziehung.
Verletzung von Art. 5 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 5 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: EUR 5.000,- für immateriellen Schaden, EUR 16.138,96 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Der am 9.7.1980 geborene Bf. stand von seinem zweiten Lebensjahr bis zur Volljährigkeit unter der Vormundschaft der Gesundheitsbehörde (Health Board). Aufgrund der schwierigen familiären Umstände verbrachte er seine Kindheit in verschiedensten Anstalten und Pflegefamilien. Im November 1996 wurde er in Großbritannien wegen Sachbeschädigung, Einbruch, Brandstiftung und schweren Diebstahls zu einer neunmonatigen Haftstrafe verurteilt. Auf Antrag der Gesundheitsbehörde wurde der Bf. im Februar 1997 nach St. Patrick's verlegt, einer Strafvollzugsanstalt in Irland, die speziell auf die Bedürfnisse jugendlicher Straftäter ausgerichtet ist. Aus dieser wurde er am 7.3.1997 entlassen. Daraufhin wohnte er in einem Heim für obdachlose Jugendliche. Der Vertreter des Bf. beantragte mehrmals bei der Gesundheitsbehörde, für eine angemessene Unterbringung zu sorgen. Diese kam zu dem Schluss, dass in Irland keine geeignete Einrichtung existieren würde und bemühte sich daher um eine Unterbringung außerhalb Irlands bzw. um eine Übergangslösung. Der Bf. beantragte eine gerichtliche Überprüfung dieses Beschlusses. Er brachte vor, dass die Behörde ihren gesetzlichen Pflichten nicht nachkommen würde und er dadurch in seinen verfassungsmäßigen Rechten verletzt würde. Er beantragte eine Verfügung an die Gesundheitsbehörde, für eine angemessene Pflege und Unterbringung zu sorgen.
Der Gerichtshof (High Court) kam zu der Ansicht, dass eine sichere Unterbringung in einer Einrichtung, in der für den Bf. gesorgt werden könnte, notwendig wäre. Sein bisheriges Verhalten habe gezeigt, dass er eine Gefahr für sich selbst und seine Umgebung darstellen würde. Da in Irland keine geeignete Einrichtung bestehen würde, entschied der High Court am 27.6.1997, dass der Bf. für die Dauer von drei Wochen in der Strafvollzugsanstalt St. Patrick's untergebracht werden sollte. Die Gesundheitsbehörde sollte sich weiter um eine angemessene Unterbringungsmöglichkeit bemühen. Der Bf. wurde noch am selben Tag nach St. Patrick's gebracht. In der dagegen erhobenen Berufung an den Obersten Gerichtshof (Supreme Court) machte der Bf. geltend, dass die Gesundheitsbehörde ihren gesetzlichen Obsorgepflichten nicht nachkommen würde und seine Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt gegen seine verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte verstoßen würde. Selbst wenn seine zwangsweise Anhaltung zur Sicherung seiner Rechte notwendig sei, wäre die Inhaftierung in einer Strafvollzugsanstalt nicht angemessen. Der Supreme Court wies die Berufung ab.
Am 28.7.1997 wurde der Bf. aus St. Patrick's entlassen und in einer von der Gesundheitsbehörde vorbereiteten Unterkunft, in der er rund um die Uhr beaufsichtigt wurde, untergebracht. Nachdem der Bf. aus dieser entwichen war, wurde er erneut in St. Patrick's inhaftiert.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (Recht auf Freiheit und Sicherheit), Art. 5 (5) EMRK (Recht auf Haftentschädigung), Art. 3 EMRK (Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe) und Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (1) EMRK:
Der Bf. behauptet, dass seine Haft von 27.6. bis 28.7.1997 nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise erfolgt sei. Sie wäre weder zum Zwecke überwachter Erziehung noch zum Zwecke seiner Vorführung vor die zuständige Behörde iSv. Art. 5 (1) (d) EMRK verhängt worden. Es steht außer Zweifel, dass dem Bf. von 27.6. bis 28.7.1997 die Freiheit entzogen wurde. Jeder Entzug der persönlichen Freiheit muss dem nationalen Recht entsprechen und einem der in Art. 5 (1) abschließend genannten Zwecke dienen. Die Bedingungen der Haft müssen diesem Zweck entsprechen. Die Reg. rechtfertigte die Haft mit dem Zwecke überwachter Erziehung iSv. Art. 5 (1) (d) EMRK. Nach st. Rspr. des GH entspricht die Haft eines Minderjährigen auch dann Art. 5 (1) (d) EMRK, wenn sie nicht unmittelbar der Erziehung dient, sondern nur der Sicherung einer späteren Unterbringung zum Zwecke überwachter Erziehung. Diese muss unverzüglich auf die Haft folgen und tatsächlich dem Zweck der überwachten Erziehung gerecht werden. Um den Anforderungen des Art. 5 (1) (d) EMRK zu entsprechen, ist Irland daher verpflichtet, für angemessene Einrichtungen zu sorgen, die den Bedürfnissen nach Sicherheit und Erziehung gerecht werden. In St. Patrick's selbst fand keine überwachte Erziehung statt. In Anbetracht der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der Inhaftierung des Bf. noch keine Aussicht auf eine nachfolgende Unterbringung in einer geeigneten Erziehungsanstalt in Aussicht war, kann auch nicht von einer vorübergehenden Maßnahme zur Sicherung einer späteren Unterbringung zum Zwecke überwachter Erziehung ausgegangen werden. Da die Inhaftierung des Bf. vom 27.6. bis 28.7.1997 weder durch Art. 5
(1) (d) EMRK noch durch eine andere Bestimmung gerechtfertigt werden kann, begründet sie eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (5) EMRK:
Der GH hat eine Verletzung von Art. 5 (1) EMRK festgestellt. Das irische Recht sieht keinen Anspruch auf Schadenersatz für unrechtmäßige Haft vor. Verletzung von Art. 5 (5) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Der Bf. brachte vor, dass seine Unterbringung in einer Strafvollzugsanstalt gegen Art. 3 EMRK verstoßen würde, da er minderjährig war und besonderer Pflege bedurfte. Zudem wäre er durch andere Gefängnisinsassen misshandelt worden. Auch durch die Fesselung mit Handschellen an einen Beamten während der Gerichtsverhandlungen sah der Bf. einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK.
Der GH stellt fest, dass die Inhaftierung in der Strafvollzugsanstalt St. Patrick's keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellt. Für eine Misshandlung durch andere Gefangene liegen keine Beweise vor. Das Anlegen von Handschellen anlässlich der Vorführung vor Gericht stellt nach st. Rspr. des GH keinen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar. Daran ändert auch die Minderjährigkeit des Bf. nichts. Keine Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 8 EMRK:
Gewöhnliche Einschränkungen des Privatlebens, die durch das Leben im Gefängnis und die dort herrschende Disziplin begründet sind, stellen nach st. Rspr. des GH keine Verletzung von Art. 8 EMRK dar, da sie entweder gar nicht in das Privat- bzw. Familienleben eingreifen oder weil der Eingriff nach Art. 8 (2) EMRK gerechtfertigt ist. Im vorliegenden Fall waren eventuelle Eingriffe in das Privat- und Familienleben des Bf. durch das Leben und die Disziplin in St. Patrick's notwendig iSv. Art. 8 (2) EMRK. Keine Verletzung von Art. 8 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
EUR 5.000,-- für immateriellen Schaden; EUR 16.138,96 für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
Winterwerp/NL v. 24.10.1979, A/33 (= EuGRZ 1979, 650).
Guzzardi/I v. 6.11.1980, A/39 (= EuGRZ 1983, 633).
Bozano/F v. 18.12.1986, A/111 (= EuGRZ 1987, 101).
Weeks/GB v. 2.3.1987, A/114 (= EuGRZ 1988, 316).
Nielsen/DK v. 28.11.1988, A/144 (= ÖJZ 1989, 666).
Raninen/SF v. 16.12.1997 (= NL 1998, 21).
Aerts/B v. 30.7.1998 (= NL 1998, 140).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 16.5.2002, Bsw. 39474/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 97) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_3/D.G..pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.