Texte intégral
OGH 10ObS160/02f
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Fellinger und Dr. Hoch sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Dr. Gerda Höhrhan-Weiguni (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei D***** S*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr. Herbert Eisserer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 20. Februar 2002, GZ 7 Rs 50/02b-17, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 4. Dezember 2001, GZ 26 Cgs 68/01g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Trotz Benennung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung (§ 503 Z 4 ZPO) enthält die Revision keine Rechtsrüge. Nach ständiger Rechtsprechung könnte überdies eine - wie hier - bereits in der Berufung unterlassene Rechtsrüge auch in Sozialrechtssachen in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28 ua). In der Revision werden vielmehr neuerlich schon in der Berufung behauptete, vom Berufungsgericht aber verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend gemacht (Verletzung der Manuduktionspflicht, Nichteinholung eines arbeitspsychologischen Gutachtens sowie unterlassene Parteien- und Zeugenvernehmung). Ein vom Berufungsgericht verneinter Mangel kann aber nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 7/74 mwN). Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.