OGH 13Os50/02

13Os50/02Tribunal supérieur8 mai 2002

Texte intégral

OGH 13Os50/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 08.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Steindl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Siegfried R***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 und Abs 3 erster Fall SMG und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 23. Jänner 2002, GZ 8 Hv 1158/01k-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Siegfried R***** wurde der Verbrechen nach § 28 Abs 2 (teils als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB) und Abs 3 erster Fall SMG (I und II) sowie des Vergehens nach § 27 Abs 2 Z 2 SMG (II) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz gewerbsmäßig

(I) von Sommer 1999 bis Anfang Jänner 2000 den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG) in Verkehr gesetzt, in dem er insgesamt ca 1,5 kg Haschisch und 500 g Marihuana in mehreren Angriffen Marko E***** gewinnbringend verkaufte und

(II) im Sommer 1999 vorsätzlich zur Ausführung der strafbaren Handlung des Rudolf P*****, der von Sommer 1999 bis Anfang Jänner 2000 in Graz insgesamt 2 kg Haschisch und ca 1 kg Marihuana in mehreren Angriffen an Marko E***** verkaufte, beigetragen, in dem er den Kontakt zwischen den Genannten herstellte und so diese Suchtgiftgeschäfte vermittelte;

(III) von Februar 1999 bis Februar 2000 weiteres Suchtgift, nämlich insgesamt zumindest 20 g Kokain von Rudolf P***** angekauft und an unbekannte Abnehmer gewinnbringend weiterveräußert.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel. Die Kritik der Mängelrüge, das Erstgericht habe den Urteilsspruch zu I und II "fast ausschließlich" auf die Aussage von Zeugen gestützt, die den Sachverhalt keineswegs eindeutig geschildert hätten, gesteht selbst die Auseinandersetzung mit diesen Aussagen zu. Inwieweit diesbezüglich Nichtigkeit vorliegen soll, legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar (§ 285a Z 2 StPO).

Der Einwand, die Angaben der Zeugen A*****, E***** und P***** betreffend die vom Angeklagten in Verkehr gesetzten Mengen Suchtgift seien nicht übereinstimmend, betrifft im Hinblick auf die in jeder Variante der Aussage jedenfalls große (§ 28 Abs 6 SMG) Menge keine entscheidende Tatsache. Die Behauptung hinwieder, "es sei nicht ersichtlich", dass sich "aus den Beschreibungen" die festgestellte durchschnittliche Straßenqualität ergebe, ist nicht hinreichend substantiiert und daher nicht erwiderungsfähig. Soweit dem Beschwerdeführer die Angaben der Zeugen E***** und P***** nicht ausreichend glaubwürdig erscheinen und er unter Berufung auf den Zweifelsgrundsatz seiner teilweise leugnenden Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen sucht, bekämpft er unzulässig nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter.

Gleiches gilt für das Vorbringen, es gebe keine "objektiven Anhaltspunkte" für eine gewerbsmäßige Begehung. Mit dem Hinweis auf den (vom Erstgericht ohnedies angenommenen) Bezug einer Pension samt Ausgleichszulage sowie eines festen Wohnsitzes wird unter isolierter Hervorhebung einzelner Verfahrensergebnisse und Anstellen spekulativer eigener Beweiserwägungen wiederum die tatrichterliche Beweiswürdigung in Frage gestellt. In die gleiche Richtung zielt die - im Übrigen das Gebot der deutlichen und bestimmten Bezeichnung ebenfalls missachtende - Kritik betreffend die Konstatierungen zur subjektiven Tatseite, wie sich aus der Formulierung "keine stichhaltige Begründung" unschwer entnehmen lässt.

Die Tatsachenrüge zu II. (Z 5a) beruft sich unter Wiederholung der Argumentation der Mängelrüge, Bezugnahme auf den schlechten Gesundheitszustand des Angeklagten und mit der Behauptung, für die Feststellung, er habe "dieses Suchtgift an unbekannte Abnehmer ebenfalls weiterveräußert", gebe es keinerlei objektive Beweise, wiederum auf den Grundsatz in dubio pro reo, unternimmt damit jedoch neuerlich einen (auch unter diesem Nichtigkeitsgrund) unzulässigen Angriff auf die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer auch hier nicht vorgesehenen Schuldberufung. Dieses Vorbringen erweist sich jedoch nicht als geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Der unter Z 9 lit a vorgebrachte Einwand, es bestünden "begründete Zweifel" an der Richtigkeit der Aussagen der Zeugen E***** und P*****, das Erstgericht hätte daher den in § 259 Z 3, 258 Z 2 StPO und Art 6 MRK enthaltenen Grundsatz in dubio pro reo anwenden müssen, erweist sich mangels Festhalten am Urteilssachverhalt und als erneuter Versuch der Bekämpfung von Beweisfragen zur gesetzeskonformen Ausführung der Rechtsrüge nicht geeignet, ganz abgesehen, dass die Tatrichter mangels Zweifel an ihren Feststellungen zum Schuldspruch, den genannten Grundsatz nicht verletzen konnten.

Mit der in der Beschwerde unter der Z 11 vertretenen Ansicht, das Erstgericht habe in unvertretbarer Weise gegen Bestimmungen bei der Strafbemessung, insbesondere gegen die allgemeinen Grundsätze des § 32 StGB verstoßen, indem es die depressiven und rauschgiftsüchtigen Zustände des Angeklagten und dessen untergeordnete Beteiligung nicht berücksichtigt habe, wird lediglich ein Berufungsgrund geltend gemacht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (auch zum Teil gemäß § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO, vgl Mayerhofer StPO4 § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Über die Berufung wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).

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