OGH 14Os29/02

14Os29/02Tribunal supérieur7 mai 2002

Texte intégral

OGH 14Os29/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Mario O***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 19. September 2001, GZ 14 Vr 1.142/00-76, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Mario O***** des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren und durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und 2, 130 dritter und vierter Fall StGB (A) sowie der Vergehen des versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach §§ 15 Abs 1, 136 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 erster Fall StGB (B) und der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er in Gallspach

(A) anderen fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 500.000 S übersteigenden Wert jeweils durch Einbruch, teils auch durch Einsteigen und Aufbrechen eines Behältnisses, mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen, wobei er schwere Diebstähle und Diebstähle durch Einbruch in der Absicht begangen hat, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar:

(1) nachts zum 12. Juli 2000 dem Günther W***** einen "Renken" Speck unbekannten Wertes, vier Flaschen Weißwein im Wert von 240 S und ca 1.000 S Bargeld durch gewaltsames Aufzwängen des hinteren Lieferanteneinganges des Hotels "G*****";

(2) ebenfalls nachts zum 12. Juli 2000 nach gewaltsamem Aufzwängen der Eingangstür des Juweliergeschäftes August H***** und zweier Schmuckvitrinen

a) dem Christoph H***** Gold- und Silberschmuckstücke im Gesamtwert von 289.162 S,

b) Gewahrsamsträgern der Firma "G*****", Inhaber Herbert E*****, Musterkollektionen mit Ringen, Halsreifen, Hängern, Ketten in Weiß-, Gelbgold- und Silberausführungen etc im Gesamtwert von 428.781 S;

(3) nachts zum 18. Juli 2000 Verfügungsberechtigten der R***** einen Bargeldbetrag von 12.181,50 S durch Öffnen eines Gitterrostes, Einsteigen in den Schacht und Aufzwängen eines Kellerfensters, Abdrehen von Türschlössern im Gebäude und Aufzwängen eines Pulttresors im Kassenraum;

(4) nachts zum 8. Dezember 2000 dem Günther W***** ein etwa 1,5 Kilogramm schweres Stück Rindfleisch im Werte von ca 150 S durch gewaltsames Aufbrechen des hinteren Lieferanteneinganges des Hotels "G*****";

(5) nachts zum 27. Dezember 2000 nach Einschlagen der Türverglasung der hinteren Eingangstür des Postamtes und Aufzwängen der Eingangstür, gewaltsamem Aufbrechen zweier Verbindungstüren im Gebäude, Aufbrechen einer Tür zum Schalterraum, Aufbrechen von versperrten Laden, Rubbel-Los-Kassetten und eines Glasschrankes Gewahrsamsträgern der Post- und Telekom AG Bargeld, Handys, Rubbellose, Brieflose, Telefonwertkarten, Autobahnvignetten, Leuchtkugelschreiber sowie dem Fritz K***** einen Bargeldbetrag von zumindest 150 S und ca 20 DM, dem Andreas O***** einen Bargeldbetrag in der Höhe von zumindest 50 S und aus der Gemeinschaftskasse der Postzusteller einen Bargeldbetrag von ca 80 S (Gesamtwert des Diebsgutes ca 53.465,50 S);

(B) nachts zum 12. Juli 2000 Fahrzeuge die zum Antrieb mit Maschinenkraft eingerichtet sind, ohne Einwilligung der Berechtigten in Gebrauch zu nehmen versucht, wobei er sich die Gewalt über das Fahrzeug teils durch eine in § 129 StGB geschilderte Handlung verschafft hat und es jeweils zufolge Unvermögenheit, die PKW in Gang zu setzen bzw teilweise sie kurzzuschließen, beim Versuch geblieben ist und der durch die Tat verursachte Schaden an den Fahrzeugen insgesamt 25.000 S überstiegen hat, und zwar:

(1) den versperrten PKW VW Golf, Kennzeichen GR-46SE des Amed Y*****, durch Aufbrechen der linken Tür;

(2) den PKW Skoda Felicia Kombi, Kennzeichen GR-14DG der Sabine M*****, Schaden am Fahrzeug zufolge Beschädigung des Zündschlosses ca 15.000 S;

(3) den versperrten PKW Toyota Carina, Kennzeichen RI-469AF, des Mirsat C***** durch Aufbrechen der Fahrertür, Schaden am Fahrzeug zufolge Beschädigung des Zündschlosses ca 20.000 S;

(4) den versperrten PKW Honda Civic, Kennzeichen GR-69HX, des Helmut P***** durch Aufbrechen der rechten vorderen PKW-Tür.

Die gegen die Schuldsprüche wegen Diebstahls (A) und unbefugten Gebrauches (B) erhobene und auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Tatrichter stützten ihre Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten in diesen angeführten Fakten auf ihnen ausreichend erschienene gewichtige Indizien, die teilweise über die einzelnen Fakten hinweg ineinandergreifen und über das besondere Gelegenheitsverhältnis des Angeklagten und den Nahbereich der Tatorte zu seiner Wohnung hinausgehen. So wurde der Angeklagte aus der DNA-Analyse, deren Ergebnis er schließlich in seiner eigenen Einlassung bestätigte, als derjenige festgestellt, der in das beim Schuldspruch A 1 zum Nachteil seines Dienstgebers, des Inhabers des Hotels "G*****" Günther W*****, gestohlene vakuumverpackte Stück Speck gebissen hatte, das auf dem Parkplatz gefunden wurde, auf dem die Fahrzeuge abgestellt waren, deren unbefugter Gebrauch in der gleichen Nacht versucht wurde. Ferner wurde zwischen der Wohnung des Angeklagten und dem Tatort Postamt (A 5) im unmittelbaren Nahbereich der Wohnung Schmuck aus dem in der nämlichen Nacht erfolgten Juweliereinbruch (A 2) gefunden und ein aus dem Diebsgut aus dem Juweliergeschäft von einem Ring stammender Golddukaten bei der Raiffeisenbank vom Angeklagten eingelöst, wobei nicht nur der Angeklagte in der Folge vom Kassenangestellten identifiziert werden konnte, sondern auch die Verkaufsquittung im PKW der Schwester des Angeklagten, den dieser geliehen gehabt hatte, gefunden wurde. In der Wohnung des Angeklagten wurden darüber hinaus zwei Pfandscheine einer Belehnungsanstalt in Wels gefunden, die zwei aus dem Einbruchsdiebstahl A 2 stammende Schmuckketten betrafen. Der beim Einbruchsobjekt Raiffeisenbank (A 3) gefundene Schraubenzieher mit dem eingeritzten Namen "W*****" fehlte in der Werkstätte des Arbeitgebers des Angeklagten, zu welcher letzterer Zugang hatte. In der Nähe des Tatortes Postamt (A 5) im unmittelbaren Nahbereich der Fundstelle hinsichtlich des Schmuckes aus dem Juweliergeschäft wurde ferner nicht nur ein Postsack mit Diebsbeute gefunden, sondern waren auch Abdruckspuren, die zu in der Wohnung des Angeklagten gefundenen Schuhen passten. Bezüglich der Täterschaft des Angeklagten beim versuchten unbefugten Gebrauch der Fahrzeuge wiesen die Tatrichter - abgesehen vom Fund des Speckstückes am Tatort - auf den in einem der PKW gefundenen Schraubenzieher hin, der als Tatwerkzeug identifiziert wurde und ebenfalls vom Arbeitgeber des Angeklagten stammte. Mit seinen Ausführungen zur Tatsachenrüge versucht der Angeklagte die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes nur nach Art einer Schuldberufung in Frage zu stellen, um seiner leugnenden Einlassung zum Durchbruch zu verhelfen. Er verlässt dabei den Boden prozessordnungsgemäßer Ausführung und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die entscheidenden Feststellungen zu erwecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt.

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht ist in § 390a StPO begründet.

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