AUSL EGMR Bsw46311/99

Bsw46311/99Autre juridiction7 mai 2002

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw46311/99

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.05.2002

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache McVicar gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 7.5.2002, Bsw. 46311/99.

Spruch

Art. 6 Abs. 1 EMRK, Art. 10 EMRK - Verurteilung wegen übler Nachrede und Recht auf freie Meinungsäußerung.

Keine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).

Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Im September 1995 veröffentlichte der Bf. einen Artikel, in dem er dem Athleten Linford Christie unterstellte, verbotene leistungssteigernde Medikamente verwendet zu haben. Der Sprinter brachte wegen dieser Behauptungen im Dezember 1995 beim Obersten Zivilgericht (High Court) Klage gegen den Bf. ein. Während des größten Teiles des Verfahrens verteidigte sich der Bf. selbst, weil er die Mittel für die Anwaltskosten nicht aufbringen konnte und in Prozessen wegen übler Nachrede Verfahrenshilfe grundsätzlich nicht gewährt wird. Der Bf. rechtfertigte sich damit, dass die Vorwürfe den realen Tatsachen entsprechen würden und stützte sich dabei auf die Aussagen eines Trainingskollegen des Kl. und eines Mediziners, der diesen betreut hatte. Das Gericht ließ die Zeugen jedoch nicht zu, da der entsprechende Antrag des Bf. so knapp vor Verhandlungsbeginn eingebracht wurde, dass es dem Kl. nicht möglich gewesen wäre, Gegenzeugen zu benennen. Eine Vertagung wurde abgelehnt, weil der Bf. die dem Kl. dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten nicht erstatten hätte können. Im Juni 1998 wurde der Bf. verurteilt, weil er für die Behauptung, Linford Christie wäre ein Betrüger, der regelmäßig verbotene leistungssteigernde Medikamente eingenommen hätte, den Wahrheitsbeweis nicht erbringen hatte können. Dem Bf. wurde der Ersatz der Prozesskosten auferlegt und untersagt, seine Vorwürfe gegen den Kl. zu wiederholen.

Rechtsausführungen:

Der Bf. behauptet, der Ausschluss von Verfahrenshilfe in Prozessen wegen übler Nachrede verletze das Recht auf Zugang zu einem Gericht nach Art. 6 (1) EMRK. Seine Verurteilung verletze sein Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung nach Art. 10 EMRK.

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:

Der Bf. brachte vor, dass der Ausschluss der von ihm beantragten Zeugen auf Verfahrensfehlern beruhte, die nicht unterlaufen wären, wäre ihm Verfahrenshilfe gewährt worden. Der generelle Ausschluss von Verfahrenshilfe in Prozessen wegen übler Nachrede wäre willkürlich, da er keine Berücksichtigung des Einzelfalles zuließe und auch die besondere Bedeutung dieser Rechtssachen, die in der ausschließlichen Zuständigkeit des High Court ihren Niederschlag findet, außer Acht lasse.

Ungeachtet des Fehlens einer Art. 6 (3) (c) EMRK vergleichbaren Regelung für zivilrechtliche Streitigkeiten verpflichtet Art. 6 (1) EMRK den Staat zur Gewährung von Verfahrenshilfe, wenn diese unabdingbar für den wirksamen Zugang zum Gericht ist. Weder die Tatsache, dass das Verfahren vor dem High Court geführt wurde, noch die Beweislastregeln begründen ohne weiteres das Erfordernis der Verfahrenshilfe. Der Bf. ist ein gut ausgebildeter und erfahrener Journalist, der in der Lage ist, seine Argumente schlüssig vorzubringen. Die betreffende Rechtslage ist auch nicht hinreichend komplex, um Verfahrenshilfe unter dem Aspekt des Art. 6 EMRK erforderlich erscheinen zu lassen.

Die Bestimmungen, die zur Nichtzulassung der Zeugen führten, waren klar und eindeutig. Der Bf. war weder daran gehindert, sich effektiv zu verteidigen, noch stellt der Ausschluss von Verfahrenshilfe eine Verweigerung eines fairen Verfahrens dar. Keine Verletzung von Art. 6

(1) EMRK (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK:

Der Ausschluss von Verfahrenshilfe stellt keine Verletzung des Rechts auf freie Meinungsäußerung gemäß Art. 10 EMRK dar, weil der Bf. nicht daran gehindert war, sich effektiv zu verteidigen.

Der Ausschluss der vom Bf. benannten Zeugen stellt einen Eingriff in die von Art. 10 (1) EMRK garantierten Rechte dar, der jedoch nach Art. 10 (2) EMRK gerechtfertigt ist. Die gesetzlichen Regelungen sind klar und deutlich und ihre Anwendung erfolgte unter Abwägung der Interessen des Bf. gegen diejenigen des Kl. Der Ausschluss der Zeugen war notwendig zum Schutz der Rechte von Linford Christie. Das Verbot, die Vorwürfe gegen den Kl. zu wiederholen, ist durch die Notwendigkeit, dessen Rechte zu schützen, gerechtfertigt. Es bedarf besonderer Gründe, um eine Zeitung von der Verpflichtung, diffamierende Tatsachenbehauptungen auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen, zu entbinden. Der Bf. bemühte sich erst um eine Verifizierung seiner Vorwürfe, nachdem die Klage gegen ihn eingebracht worden war. Die Verpflichtung, die Vorwürfe gegen Linford Christie zu beweisen, stellt einen durch dessen Interessen nach Art. 10 (2) EMRK gerechtfertigten Eingriff in das Recht auf freie Meinungsäußerung dar. Keine Verletzung von Art. 10 EMRK (einstimmig).

Vom GH zitierte Judikatur:

Airey/GB v. 9.10.1979, A/32 (= EuGRZ 1979, 626).

Bladet Tromso Stensaas/N v. 20.5.1999 (= NL 1999, 96 = EuGRZ 1999, 453 = ÖJZ 2000, 232).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 7.5.2002, Bsw. 46311/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 95) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.

Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/02_3/McVicar.pdf

Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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