AUSL EGMR Bsw46477/99
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.03.2002
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer III, Beschwerdesache Paul und Audrey Edwards gegen das Vereinigte Königreich, Urteil vom 14.3.2002, Bsw. 46477/99.
Spruch
Art. 2 EMRK, Art. 13 EMRK - Totschlag eines Häftlings durch Zellengenossen.
Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: GBP 20.000,- für immateriellen Schaden, GBP 20.000,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Christopher Edwards, der an Schizophrenie leidende Sohn der Bf., wurde am 27.11.1994 in Chelmsford festgenommen, nachdem er sich mehreren Frauen unsittlich genähert und sie verbal belästigt hatte. Obwohl die Beamten aus seinem auffälligen Verhalten auf eine psychische Krankheit schlossen, wurde er für haftfähig erklärt und in Polizeigewahrsam genommen. Am Tag darauf entschied das Gericht, ihn weitere drei Tage in Haft zu halten. In der Folge wurde er in das Gefangenenhaus von Chelmsford gebracht und dort von Herrn N., einem Mitglied des medizinischen Dienstes, befragt. Dieser sah keine Veranlassung, ihn in die Krankenstation einzuweisen. Während dieses ca. zehnminütigen Gesprächs zeigte Christopher Edwards keine Anzeichen einer geistigen Störung. Im Gefangenenhaus war zu dieser Zeit kein Arzt im Dienst. Der Sohn der Bf. wurde daraufhin alleine in einer Zelle des allgemeinen Blocks untergebracht.
In der Zwischenzeit wurde Richard Linford wegen tätlichen Angriffs auf seine Freundin und deren Nachbar in Maldon verhaftet. Er litt unter Schizophrenie und war bereits mehrmals wegen Gewalttätigkeiten verurteilt worden. Nachdem er wiederholt von Amtsärzten bzw. Psychiatern der Polizei untersucht wurde, entschieden diese, dass eine Einweisung ins Krankenhaus nicht nötig und Herr Linford haftfähig sei. Sein auffälliges Verhalten wurde auf den Missbrauch von Alkohol und Drogen zurückgeführt. Aufgrund einer entsprechenden Entscheidung des Gerichts wurde er in das Gefangenenhaus von Chelmsford überstellt, wo er ebenfalls von Herrn N. befragt wurde. Diesem lagen keine Informationen über die früheren Verurteilungen von Herrn Linford vor, der während des Gesprächs keine Verhaltensauffälligkeiten zeigte. Herr Linford wurde daraufhin alleine in einer Zelle untergebracht, wegen Platzmangels jedoch bald darauf mit Christopher Edwards zusammengelegt.
Diese Zelle verfügte wie jede andere auch über einen Notrufknopf. Wurde dieser von einem Insassen gedrückt, leuchtete ein grünes Warnlicht an der Außenwand der Zelle sowie ein Warnlicht auf dem Kontrollpult des Wachpersonals auf, das die jeweilige Zelle anzeigte. Zusätzlich ertönte ein Summen. Einem der Wachebeamten fiel am Abend des 28.11.1994 auf, dass das Sicherheitssystem defekt war, er meldete diesen Fehler aber nicht.
Am 29.11.1994 ertönte gegen 1.00 Uhr das akustische Warnsignal, es erschien jedoch kein Warnlicht am Kontrollpult. Wenig später hörte der Wachebeamte Schläge gegen eine Zellentür. Bei einem Kontrollrundgang bemerkte er das grüne Warnlicht an der Zelle von Christopher Edwards und Richard Linford. Dieser hatte den Sohn der Bf. zu Tode geschlagen und getreten.
Am 21.4.1995 wurde Richard Linford vom Crown Court Chelmsford wegen Totschlags (manslaughter) bei verminderter Zurechnungsfähigkeit verurteilt und in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen. Die gerichtsmedizinische Untersuchung des Vorfalls wurde eingestellt. Daraufhin wurde von der Gesundheitsbehörde North Essex, dem County Council von Essex und der Gefängnisverwaltung eine gesetzlich nicht zwingend vorgesehene Untersuchung eingeleitet, die eine Reihe von Fehlern der Behörden ergab, durch deren Vermeidung der Tod von Christopher Edwards hätte verhindert werden können. Auch der Ausschuss zur Untersuchung polizeilicher Vergehen stellte sowohl Fehler in der Behandlung der Gefangenen als auch in der polizeilichen Untersuchung des Vorfalls fest. Zu einer Anklage kam es aus Mangel an Beweisen nicht.
Rechtsausführungen:
Zur behaupteten Verletzung von Art. 2 EMRK (Recht auf Leben):
a) Wegen unzureichendem Schutz des Lebens des Sohnes der Bf.:
Die Bf. machen geltend, dass die Reg. für den Tod ihres Sohnes verantwortlich sei, weil sie den nötigen Schutz nicht gewährleistet habe. Die Behörden hätten die Bedrohung für das Leben von Christopher Edwards erkennen und entsprechende Maßnahmen treffen müssen. Art. 2 EMRK beinhaltet auch die positive Verpflichtung der Behörden, präventive Maßnahmen zum Schutze solcher Personen zu setzen, deren Leben durch kriminelle Handlungen anderer gefährdet werden könnte, wenn sie vom Bestehen eines solchen Risikos wussten oder hätten wissen müssen. Das Ausmaß dieser Verpflichtung darf den Behörden keine unmögliche oder unverhältnismäßige Last auferlegen. Der GH stellt fest, dass die Gefängnisverwaltung über die besondere Gefährlichkeit von Richard Linford hätte Bescheid wissen müssen. Aufgrund der mangelhaften Aufnahmeuntersuchung durch unzureichend qualifiziertes Personal und einer Reihe von Versäumnissen in der Informationsweitergabe durch die übrigen beteiligten Behörden, gelangte sie zu einer folgenschweren Fehleinschätzung. Auch bei der Beurteilung der mentalen Verfassung des Sohnes der Bf. unterliefen ähnliche Fehler. Durch seine gemeinsame Unterbringung mit einem gefährlichen Gefangenen wurde sein Leben einem ernsten Risiko ausgesetzt.
Der GH stellt daher eine Verletzung von Art. 2 EMRK fest (einstimmig), da es die Reg. versäumt hat, das Leben des Sohnes der Bf. zu schützen.
b) Wegen Unzulänglichkeit der Untersuchung durch die Behörden:
Die Bf. bringen vor, dass keine den verfahrensrechtlichen Erfordernissen des Art. 2 EMRK entsprechende effektive und unabhängige Untersuchung stattgefunden hätte. Sie bemängeln insb., dass der Ausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit getagt und keine Möglichkeit zur Vorladung von Zeugen gehabt hätte. Außerdem hätte er nicht unabhängig von den in den Fall involvierten Behörden agieren können.
Die Verpflichtung zum Schutz des Rechts auf Leben nach Art. 2 EMRK verlangt iVm. der allgemeinen Verpflichtung nach Art. 1 EMRK, dass eine wirksame staatliche Untersuchung durch unabhängige Stellen zu erfolgen hat, wenn Personen infolge von Gewaltausübung getötet werden.
Die Untersuchung entsprach nicht den Anforderungen des Art. 2 EMRK, weil sie unter Ausschluss der Öffentlichkeit erfolgte, der Ausschuss nicht über die Möglichkeit zur zwangsweisen Vorführung von Zeugen verfügte und den Bf. keine ausreichende Möglichkeit zur Beteiligung eingeräumt wurde. Verletzung von Art. 2 EMRK (einstimmig). Zur behaupteten Verletzung von Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Bsw. bei einer nationalen Instanz):
Zwar verlangt Art. 13 EMRK in Fällen, in denen es der Staat versäumt hat, das Leben einer Person vor Angriffen durch Dritte zu schützen, nicht in jedem Fall die Durchführung einer Untersuchung durch die staatlichen Behörden, den Angehörigen des Opfers muss jedoch ein Mechanismus zur Feststellung einer Verantwortlichkeit für eine Verletzung der Konvention zur Verfügung stehen. Im Falle einer Verletzung des Art. 2 EMRK sollte ein Ersatz für den dadurch verursachten immateriellen Schaden geltend gemacht werden können. Die durchgeführte Untersuchung entsprach weder den verfahrensrechtlichen Anforderungen der EMRK noch bot sie eine Möglichkeit zur Geltendmachung eines Ersatzanspruchs für den schmerzlichen Verlust bzw. die von Christopher Edwards erlittenen Qualen. Es war somit kein wirksames Rechtsmittel vorhanden, mit dem die Verantwortlichkeit der Reg. für den Tod von Christopher Edwards festgestellt bzw. ein Ersatzanspruch geltend gemacht hätte werden können. Nach Ansicht des GH war dies ein wesentliches Element einer Bsw. für die hinterbliebenen Eltern. Verletzung von Art. 13 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK:
GBP 20.000,-- für immateriellen Schaden, GBP 20.000,-- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Vom GH zitierte Judikatur:
McCann ua./GB v. 27.9.1995, A/324 (= NL 1995, 219 = ÖJZ 1996, 233).
Kaya/TR v. 19.2.1998 (= NL 1998, 64); L.C.B./GB, v. 9.6.1998 (= NL
1998, 105).
Osman/GB v. 28.10.1998 (= NL 1998, 221); Keenan/GB v. 3.4.2001 (= NL
2001, 65).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 14.3.2002, Bsw. 46477/99, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2002, 55) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/02_2/Edwards.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.