OGH 4Ob61/02b

4Ob61/02bTribunal supérieur13 mars 2002

Texte intégral

OGH 4Ob61/02b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** GmbH, , vertreten durch Siemer-Siegl-Füreder Partner, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei T F***** GmbH, *****, vertreten durch Fürst Domberger-Rechtsanwälte Kommanditpartnerschaft in Mödling, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 500.000 S), über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 28. September 2001, GZ 3 R 59/01w-125, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Beklagten wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung der Rechtsprechung zum Prioritätsgrundsatz widerspreche. Der Schutz von Unternehmenskennzeichen folge in erster Linie aus der Registrierung in öffentlichen Büchern. Auch im vorliegenden Fall seien daher die Rechte der Beklagten prioritätsälter.

Diese Auffassung wäre nur dann richtig, wenn es ausschließlich auf die Registrierung ankäme. Der Schutz von Unternehmenskennzeichen wird aber nicht nur durch Registrierung, sondern auch durch Gebrauch erworben. § 9 Abs 1 UWG schützt in diesem Sinn die besondere Bezeichnung eines Unternehmens; § 9 Abs 3 UWG schützt Geschäftsabzeichen und sonstige zur Unterscheidung des Unternehmens von anderen Unternehmen bestimmte Einrichtungen, die innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Kennzeichen des Unternehmens gelten. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin bereits vor Registrierung der Firma der Beklagten das Zeichen „Total" sowohl auf dem Geschäftspapier als auch als Teil der im Firmenstempel aufscheinenden Bezeichnung verwendet.

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