Texte intégral
OGH 13Os9/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 06.03.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. März 2002 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer in der Strafsache gegen Stefan N***** wegen des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 7. August 2001, GZ 19 Hv 1026/01z-42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Stefan N***** wurde des teils beim Versuch gebliebenen Verbrechens nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er durch vier real konkurrierende Taten, deren letzte beim Versuch geblieben ist, von Oktober 2000 bis 31. Mai 2001 insgesamt 5 Kilogramm Heroin und 3.616,4 g Kokainbase - in Hinsicht auf jeweils große Mengen gewerbsmäßig handelnd und mit Beziehung auf ein Suchtgift, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28 Abs 6 SMG) ausmachte - nach Österreich ein- oder von Österreich ausgeführt.
Die aus Z 11 zweiter Fall des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel, weil der als erschwerend in Rechnung gestellte Umstand, dass die ein- oder ausgeführten Suchtgiftmengen das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge um ein Vielfaches überstiegen, für die Unterstellung der Taten unter § 28 Abs 4 Z 3 SMG nicht notwendig gewesen wäre, solcherart die Strafdrohung nicht bestimmt und das Schöffengericht demnach nicht gegen das sog Doppelverwertungsverbot des § 32 Abs 2 erster Satz StGB verstoßen hat.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.