OGH 14Os144/01

14Os144/01Tribunal supérieur5 mars 2002

Texte intégral

OGH 14Os144/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Horvath als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sorin A***** wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§15, 146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiter Fall StGB, über die Beschwerde des Sorin A***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien vom 1.Oktober2001, GZ21Ns213/015, im Verfahren AZ2cVr1.153/01 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.

Begründung

Gründe:

Sorin A***** wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 6.März2001 GZ2cVr1.153/0161, von der Anklage wegen des Verbrechens des versuchten gewerbsmäßig schweren Betruges nach §§15, 146, 147 Abs1 Z1 und Abs2, 148 zweiter Fall StGB freigesprochen. Noch in der Hauptverhandlung (S39/II) sowie mit Schriftsatz vom 12.Juni2001 (ON77) beantragte er für seine Anhaltung in Verwahrungs- und Untersuchungshaft in der Zeit vom 27.bis 28.Feber2000, vom 30.bis 31.August2000 und vom 31.Jänner 2001bis6.März 2001 Haftentschädigung und stützte sein Begehren sowohl auf lita als auch litb des §2Abs1 StEG (s insbes ON77).

Mit - wenngleich unzuständigerweise (§6Abs2 vorletzter Satz StEG) zum Vorsitzenden des Schöffengerichtes gefasstem, jedoch unangefochten in Rechtskraft erwachsenen (S113/II) - Beschluss vom 22.Juni2001 (ON81) stellte das Landesgericht fest, dass bei Sorin A***** für die geltend gemachten Zeiten strafgerichtlicher Anhaltung diein§2Abs1lit b StEG bezeichneten Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien den weiteren Antrag des Sorin A***** auf Feststellung des Bestehens auch der Anspruchsvoraussetzungen nach§2Abs1lit a StEG zurück und verwies den Antragsteller auf die vorgenannte Entscheidung des Landesgerichtes für Strafsachen Wienvom22.Juni 2001, weil durch diese seinem Begehren bereits zur Gänze Genüge getan worden sei.

Die dagegen vom Anspruchswerber erhobene Beschwerde geht fehl.

Die vom Oberlandesgericht im angefochtenen Beschluss vertretene Rechtsmeinung entspricht der auch vom Obersten Gerichtshof wiederholt zum Ausdruck gebrachten Auffassung (15Os 148/01, 11Os107/00 uva). Danach gibt es, wenn sowohl auf die Gründe der lita als auch jene der litb des §2 StEG gestützte Anträge auf Feststellung der Ersatzpflicht des Bundes gemäß §1 StEG gestellt werden, nur bei Versagung aus einem der beiden Gründe zwei verschiedene Verfahren. Mit rechtskräftiger Feststellung des Bestehens der Anspruchsvoraussetzungen nach der einer der beiden - für die Prüfung iSd§1 StEG rechtlich gleichwertigen - Bestimmungen durch das dafür gem §6 Abs1 und Abs2 StEG zuständige Gericht ist demgegenüber der in die Entscheidungskompetenz des anderen Gerichts fallende Antrag auf Feststellung der Anspruchsvoraussetzungen (auch) nach der anderen Bestimmung gegenstandslos geworden (vgl Mayerhofer Nebengesetze4§6 StEG E1 samt Anm,E 1a). Der Beschwerde zuwider spielt es dabei keine Rolle, aus welchem der beiden Gründe das Bestehen eines Ersatzanspruches bejaht wurde, sind doch in allen Fällen gleichermaßen die durch die strafgerichtliche Anhaltung entstandenen vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen(§1 StEG), sodass eine entschädigungsrechtliche Schlechterstellung desjenigen, dem eine "Verdachtsentkräftung" zugebilligt wird, gegenüber dem, dessen Anhaltung als gesetzwidrig angesehen wird, nicht vorliegt.

Eine Bindungsproblematik für immaterielle Schäden besteht nicht(§1 StEG, arg. e contrario).

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