OGH 11Os16/02

11Os16/02Tribunal supérieur5 mars 2002

Texte intégral

OGH 11Os16/02

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 05.03.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. März 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang S***** ua wegen des Vergehens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Milan F***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Schöffengericht vom 12. September 2001, GZ 10 Hv 1010/01d-97, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch unbekämpft gebliebene Schuldsprüche mehrerer Mitangeklagter und einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch einer weiteren Angeklagten enthält, wurde Milan F***** der Vergehen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 StGB (Punkt A 1 des Urteilssatzes), der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 2 StGB (A 3) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (B) sowie des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (A 2) schuldig erkannt.

Nach dem für das Nichtigkeitsverfahren allein relevanten Schuldspruch zu A 1 bis 3 - der Schuldspruch zum Faktum B wurde inhaltlich nicht in Frage gestellt - hat Milan F*****

(zu A) zusammen mit dem Mitangeklagten Wolfgang S*****, Bernhard H***** und Markus B***** in Gesellschaft des gesondert verfolgten Josef K***** am 25. Oktober 2000 im Raum Steyr in der Zeit von etwa 21,10 Uhr bis 22,00 Uhr den Michael L***** dadurch, dass sie ihn nach Versetzen von Schlägen in den Frachtraum eines Lastwagens zerrten, ihm mehrfach androhten, sollte er die von ihm geschuldeten 5.000 S nicht bezahlen, werde mit ihm in den Wald gefahren, wo er niedergeschlagen bzw abgestochen werde, sodass ihn “die Welt nicht mehr sehe”, in der Folge mit dem im Frachtraum des LKW befindlichen Michael L***** in Steyr herumfuhren, um ihn zu verhalten, den geforderten Geldbetrag von Bekannten beizuschaffen, dabei auf ihn einschlugen und eintraten und ihn weiterhin mit Verletzungen am Körper und mit dem Tod bedrohten, ihm unter anderem eine Decke über den Kopf stülpten, ihn gewaltsam hinderten, das Fahrzeug zu verlassen, schließlich mit ihm in ein Waldstück fuhren, dort mit einem Baseball-Schläger auf ihn einschlugen, während sie mehrfach äußerten, die “Welt werde ihn nicht wiedersehen”, sodass Michael L***** das Versteck in seinem Handy, in dem sich ca 2.500 S Bargeld befanden, bekannt gab und nach Aneignung des Geldes mit L***** im Frachtraum abermals unter Versetzen von Schlägen und Tritten nach Steyr zurückfuhren, ehe sie ihn bei seiner ehemaligen Heimbetreuerin nach Erhalt weiterer 500 S zurückließen,

Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Der in der Mängelrüge (Z 5) vollkommen unsubstantiiert erhobene Vorwurf des Fehlens von Feststellungen “zur subjektiven Tatseite und zur Schuld” hinsichtlich der unter A 1 bis 3 angeführten Tathandlungen ist weder unter dem relevierten Nichtigkeitsgrund noch unter dem Aspekt eines damit allenfalls geltend gemachten materiellen Feststellungsmangels iSd § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO einer sachlichen Erörterung zugänglich.

Aus dem zur Tatsachenrüge (Z 5a) erstatteten Vorbringen ergeben sich nach Prüfung an Hand der Akten keine Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen. Dazu ist der bloße Hinweis auf die Verantwortung des Angeklagten und sein fehlendes persönliches Interesse an der Bezahlung einer Schuld durch L***** sowie die nicht weiter begründete - und zudem unrichtige - Behauptung, die relevanten Feststellungen ließen sich aus den Aussagen der vernommenen Zeugen nicht ableiten, auch von vornherein nicht geeignet.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) wiederum entbehrt mangels Orientierung am Urteilsachverhalt einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. So finden sich die vom Beschwerdeführer (hier abermals) vermissten Konstatierungen zur subjektiven Tatseite im Urteil auf S 10 und 16 und auch die Behauptung, er wäre zwar bei der Fahrt mit dem Bus dabeigewesen, hätte jedoch aktiv weder an Tätlichkeiten noch an Drohungen oder Nötigungen teilgenommen, ist im Hinblick auf die ausdrücklich anderslautenden Urteilsannahmen (US 10 f, 14 f) schlicht aktenwidrig.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt (§§ 285d Abs 1 Z 1, 285a Z 2 StPO), teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO) bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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