OGH 1Ob34/02k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 26.02.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer, Dr.Zechner und Univ.Doz.Dr.Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DIPeter P*****, vertreten durch Dr.Hannes Pflaum, Dr.Peter Karlberger, Dr.Manfred Wiener und Mag.Wilfried Opetnik, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Gabriele E*****, Deutschland, vertreten durchDr.Peter Fichtenbauer, Dr.Klaus Krebs und Dr.Edeltraud BernhardWagner, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR1,655.705,10 sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 22.November2001, GZ13R152/00v19, mit dem der Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 11.August2000, GZ57Cg20/00f14, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Zum behaupteten Gerichtsstand des Erfüllungsorts nach Art5 Z1 EuGVÜ:
Der Kläger zieht zu Recht die Auffassung der Vorinstanzen nicht in Zweifel, dass das Vertragsverhältnis österreichischem materiellem Recht unterliegt. Geldschulden sind gemäß §905 Abs2 ABGB grundsätzlich Schickschulden, ihr Erfüllungsort liegt damit am Wohnsitz des Schuldners im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (siehe dazu nur die Literaturund Judikaturnachweise bei Simotta in Fasching2 I, Rz114 zu §88 JN), hier also in Deutschland. Abweichende Vereinbarungen ergeben sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen nicht. Das einseitige Ersuchen des Schuldners, die Rechnungen an eine in Österreich ansässige GmbH zu legen, stellt keine Vereinbarung eines inländischen Erfüllungsorts dar. Ein solches Ersuchen kann vom Schuldner auch jederzeit widerrufen werden. Eine Vereinbarung, dass Zahlungen über die (österreichische) GmbH erfolgen müssen, bzw dass der Kläger Zahlung in Wien verlangen kann, liegtanders als in dem der Entscheidung GlU 14.858 zugrundeliegenden Fallnicht vor.
2. Eine Zuständigkeit nachArt5 Z5 EuGVÜ kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil die Vereinbarung zwischen den Streitteilen im Jahr 1989 zustandekam, wogegen die GmbH, die der Kläger als Niederlassung bzw Agentur der Beklagten im SinnedesArt5Z5 EuGVÜ betrachten will, erst im Mai 1990 gegründet wurde. Schon deshalb kann eine Streitigkeit "aus dem Betrieb" einer Zweigniederlassung, einer Agentur oder einer sonstigen Niederlassung nicht vorliegen. Dies würde ja voraussetzen, dass die Verbindlichkeit der Beklagten durch ihre Niederlassung begründet wurde (siehe dazu nur Simotta, aaO Rz57 zu §87 JN).