OLG Wien 16R25/02t
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 22.02.2002
Kopf
Im Namen der Republik
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Zemanek als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Taucher und Dr.Borek in der Rechtssache der klagenden Parteien 1) E*****, 2) U*****, 3) C*****, 4) D*****, 5) J*****, 6) D*****, 7) D*****, beide , 8) D Stefenelli, 9) D*****, beide , alle vertreten durch D, Rechtsanwalt in W*****, wider die beklagte Partei D*****, vertreten durch M*****, Rechtsanwalt in W*****, wegen Ausschluss aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gemäß § 22 WEG (Streitwert: S 255.000,-- = € 18.531,57), infolge Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 29.10.2001, 19 Cg 61/99a-18,
I) gemäß § 471 Z 5, § 473 Abs 1 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung den
Spruch
Im übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien zu Handen des Klagevertreters die mit € 2.086,20 (darin € 347,70 Ust) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt € 4.000,--, nicht
aber € 20.000,--.
Die ordentliche Revision ist zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Die Kläger sind zu insgesamt 489/695 Anteilen Eigentümer der Liegenschaft *****, mit der Grundstücksadresse *****. Mit diesen Anteilen ist Wohnungseigentum an den Wohnungen 4 bis 7, 9 und 10 sowie 12 untrennbar verbunden. Der Beklagte ist Wohnungseigentümer der Wohnungen 3, 8, 13 und 14, der Werkstätte 2 sowie der Abstellräume I und II. Mit dem im April 2001 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Bezirksgerichtes *****, wurde ein Zahlungsrückstand des Beklagten - der hinsichtlich der einzelnen Objekte im Detail aufgeschlüsselt wurde - von insgesamt S 107.283,69 festgestellt und der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages binnen 14 Tagen verpflichtet.
Die Kläger begehren den Ausschluss des Beklagten gemäß § 22 WEG im wesentlichen mit dem Vorbringen, der Beklagte komme seinen Verpflichtungen aus der Gemeinschaft nicht nach und leiste insbesondere die ihm obliegenden Zahlungen nicht. Für die Periode März bis inklusive September 1999 bestehe ein Rückstand in Höhe von S 63.593,10. Auch die Rückstände für die Vorperioden habe der Beklagte nicht bezahlt. Es handle sich dabei um Akontobeträge, auf welche der Beklagte überhaupt nichts bezahlt habe. Weiters würden rückständige Bewirtschaftskosten für den Zeitraum Oktober 1999 bis März 2000 bestehen. Es sei daher der Ausschlussgrund des § 22 Abs 1 Z 1 WEG verwirklicht.
Der Beklagte hält dem im wesentlichen entgegen, die Berechtigung der vorgeschriebenen Betriebskosten sei deswegen umstritten, weil diese überhöht vorgeschrieben worden seien. Insbesondere handle es sich um ein überhöhtes Verwaltungshonorar, überhöhte Versicherungsprämien. Darüber hinaus seien die Vorschriften über die Behandlung der gesetzlichen Umsatzsteuer in den Betriebskostenvorschreibungen nicht richtig gehandhabt. Da er vor dem Bezirksgericht ***** von der Wohnungseigentümergemeinschaft geklagt worden sei, werde er dort das Zahlungsbegehren entsprechend bestreiten. Gemäß § 22 Abs 1 Z 1 WEG könne er den Zahlungsrückstand bis Schluss der Verhandlung bezahlen, nachdem ein entsprechender Feststellungsbeschluss über den Zahlungsrückstand ergangen sei. Da die Zahlungsklage vor der Ausschlussklage eingebracht worden sei, könne diese Vorgangsweise nicht mehr eingehalten werden. Die Klage sei auch aus diesen Überlegungen abzuweisen.
In der mündlichen Streitverhandlung am 30.3.2000 unterbrach das Erstgericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des vor dem Bezirksgericht ***** geführten Verfahrens. Über den am 14.8.2001 beim Erstgericht eingelangten Antrag setzte das Erstgericht das Verfahren fort.
Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht der Klage stattgegeben. Dabei ging es von dem in der Urteilsausfertigung auf Seite 5 bis 7 festgestellten Sachverhalt aus. Rechtlich führte es aus, dass gemäß § 22 Abs 1 Z 1 WEG ein Wohnungseigentümer dann auszuschließen sei, wenn er seiner Zahlungspflicht auch nicht bis zum Schluss der dem Urteil des Gerichtes I. Instanz vorangehenden Verhandlung nachkommt. Die rückständigen Bewirtschaftungskosten für die ihm gehörigen Liegenschaftsanteile seien mit Urteil rechtskräftig festgestellt worden. Diese Rückstände habe er monatelang nicht abgedeckt. Es liege daher der Ausschlussgrund des § 22 Abs 1 Z 1 WEG vor.
Begründung
Beschluss
gefasst:
Die Berufung wird - soweit sie Nichtigkeit geltend macht - verworfen; II) gemäß § 492 ZPO in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Nichtigkeit sowie der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im klagsabweisenden Sinn abzuändern, hilfsweise es aufzuheben.
Die Kläger beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben. Die Berufung ist nicht berechtigt.
Nichtig gemäß § 477 Abs 1 Z 4 ZPO soll das Verfahren deswegen geblieben sein, weil der Beklagte zur letzten mündlichen Streitverhandlung nicht ordnungsgemäß zur Parteienvernehmung geladen worden sei. Ihm sei dadurch das Recht auf Parteiengehör genommen worden. Entgegen der Meinung des Berufungswerbers wird der Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 4 ZPO nur dadurch verwirklicht, dass sie wenn auch nur von einem Verhandlungstermin völlig ausgeschlossen wurde (vgl Fasching IV 128; GlUNF 4899). Da im hier vorliegenden Anwaltsprozess nur der Anwalt rechtlich relevante Prozesshandlungen setzen kann, ist es seine Sache, in der mündlichen Verhandlung Vorträge zu erstatten (vgl Fasching II 843). Ob ein völliger Ausschluss der Partei von ihrem Vortrag vorliegt, ist nach Lage des Einzelfalles zu beurteilen (vgl Fasching II 845). Da der Beklagte in der letzten mündlichen Streitverhandlung durch seinen Rechtsanwalt vertreten war, im Anwaltsprozess dieser allein rechtlich relevante Prozesserklärungen abgeben konnte, wurde der Beklagte in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund liegt schon aus diesen Überlegungen nicht vor.
Die Berufung war daher - soweit sie Nichtigkeit geltend macht - zu verwerfen.
Da der geltend gemachte Verfahrensmangel aus rechtlichen Gründen nicht vorliegt, wird Mängel- und Rechtsrüge gemeinsam behandelt. Der Ausschluss eines Wohnungseigentümers gemäß § 22 Abs 1 Z WEG hängt davon ab, dass dieser seiner Zahlungspflicht nicht bis zum Schluss der dem Urteil des Gerichtes I. Instanz vorangehenden Verhandlung nachkommt. Ist hiebei strittig, welche Zahlungen der geklagte Miteigentümer zu leisten hat, so ist hierüber abgesondert zu verhandeln und mit Beschluss zu entscheiden. Zahlt der geklagte Miteigentümer sohin vor Schluss der dem Urteil des Gerichtes I. Instanz vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag, so ist die Klage abzuweisen. Für die Entscheidung über den Zahlungsrückstand nach § 22 Abs 1 Z 1 WEG ist die Bestimmung des § 33 Abs 2 MRG über den hinsichtlich des Zahlungsrückstandes zu fassenden Beschluss analog anzuwenden (vgl Würth in Rummel Rz 6 zu § 22 WEG). Die Beschlussfassung ist aber ausgeschlossen, wenn über den Zahlungsrückstand bereits ein Titel vorliegt. Das Urteil über die Rückstandsklage ersetzt somit den Beschluss nach § 22 Abs 1 Z 1 WEG
(vgl Würth aaO Rz 7 zu § 33 MRG; WoBl 1990/85 = MietSlg 32.361; WoBl
1991/65 = MietSlg 32.358; WoBl 1992/85 ua). Dabei ist die Rechtskraft
des Urteils über den Zahlungsrückstand vor Schluss der Verhandlung über das Ausschlussbegehren abzuwarten (vgl MietSlg 45.139). Der Zahlungsrückstand steht im Hinblick auf das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus bindend fest.
Nach den allgemeinen Grundsätzen der Behauptungs- und Beweislast im Prozess hat der Kläger die anspruchsbegründenden, der Beklagte aber die anspruchseinschränkenden oder anspruchsaufhebenden Tatsachen zu behaupten und erforderlichenfalls zu beweisen (vgl Rechberger in Rechberger² Rz 11 vor § 266 ZPO; JBl 1988, 586 ua). Das gleiche gilt für den Beklagten, wenn er nicht nur den vom Kläger behaupteten Sachverhalt bestreitet, sondern seinerseits anspruchseinschränkende (-vernichtende) Umstände geltend machen will.
Da es sich bei der Nachzahlungsmöglichkeit des Beklagten nach rechtskräftiger Feststellung des Zahlungsrückstandes um einen den Ausschlussanspruch nachträglich vernichtenden Umstand handelt, hat der Beklagte diesen Umstand zu behaupten und zu beweisen. Vom April 2001 (Rechtskraft des Urteils) bis zur letzten mündlichen Streitverhandlung am 4.10.2001 hatte der Beklagte mehr als fünf Monate Zeit, die Zahlung des Rückstandes vorzunehmen und den Beklagtenvertreter durch entsprechende Information zu einem diesbezüglichen prozesualen Vorbringen samt Beweisanbot zu veranlassen. Der Beklagtenvertreter hat offenbar mangels entsprechender Information ein solches Vorbringen nicht erstattet und auch keinen diesbezüglichen Beweisantrag gestellt. Im Hinblick auf die Aussage *****(Angestellter der Hausverwaltung) bei der letzten mündlichen Streitverhandlung (AS 69 f), der Beklagte habe seit dem Urteil nichts bezahlt, bestand weder für den Beklagtenvertreter ein Anlass für ein gegenteiliges Vorbringen noch für das Erstgericht ein Anlass, den Beklagtenvertreter auf die Notwendigkeit eines diesbezüglichen Vorbringens aufmerksam zu machen. Mangels eines entsprechenden Vorbringens und eines Antrages auf Vernehmung des Beklagten als Partei begründet die unterlassene Vernehmung des Beklagten keinen Verfahrensmangel. Ob die Ladung des Beklagten zur letzten mündlichen Streitverhandlung infolge eines gesetzwidrigen Zustellvorganges fehlschlug, war daher nicht näher zu überprüfen. Die Voraussetzungen für den Ausschluss des Beklagten gemäß § 22 Abs 1 Z 1 WEG hat daher das Erstgericht zu Recht bejaht.
Entgegen der Meinung des Berufungswerbers hat das Berufungsgericht gegen die Anwendung des § 22 WEG aus dem Grund der Verfassungswidrigkeit keine Bedenken (Art 89 Abs 2 B-VG iVm Art 5 StGG). Die Auflösung der Miteigentumsgemeinschaft ist eine im Anteilseigentum enthaltene Gestaltungsbefugnis (vgl Gamerith in Rummel² Rz 3 zu § 830 ABGB). An die Stelle der Gemeinschaftsauflösung tritt bei Vorliegen besonderer Umstände (bestimmte Ausschließungsgründe, Klage der Mehrheit) der Ausschluss eines Wohnungseigentümers aus sachlich gerechtfertigten und wichtigen Gründen (vgl Würth in Rummel Rz 1 zu § 22 WEG; Gamerith aaO Rz 21; JBl 2001, 115 = EvBl 2001/12).
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens gründet sich
auf §§ 41 und 50 ZPO.
Der Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes beruht auf § 500 Abs 2 Z 1 ZPO, jener über die Zulässigkeit der ordentlichen Revision auf § 500 Abs 2 Z 3 ZPO iVm § 502 Abs 1 ZPO. Soweit überblickbar sind Entscheidungen des OGH hinsichtlich des § 22 Abs 1 Z 1 WEG bisher weder hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast der erfolgten Zahlung noch zum übrigen Fragenkomplex der Auswirkung eines von einem anderen Gericht erlassenen Urteils über den Zahlungsrückstand ergangen.
Oberlandesgericht Wien
1016 Wien, Schmerlingplatz 11