OGH 6Ob32/02b

6Ob32/02bTribunal supérieur21 févr. 2002

Texte intégral

OGH 6Ob32/02b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dr. Nicole L*****, 2. Björn L*****, vertreten durch Scherbaum, Schmied Seebacher, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagten Parteien 1. Dr. Werner T*****, 2. Margarethe T*****, beide vertreten durch Dr. Werner Thurner und Dr. Peter Schaden, Rechtsanwälte in Graz, wegen Aufkündigung, über die außerordentliche Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Berufungsgericht vom 14. November 2001, GZ 3 R 192/01d-18, womit das Urteil des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. April 2001, GZ 42 C 514/00d-10, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Die in § 30 Abs 2 Z 6 MRG angeführte Abwesenheit aus beruflichen Gründen stellt nur insoweit eine Ausnahme vom Kündigungsgrund dar, als es sich um eine vorübergehende Nichtbenützung der Wohnung handelt. Die Kläger als Vermieter bzw ihre Rechtsvorgänger haben einer nicht regelmäßigen Nutzung der Wohnung aus beruflichen Gründen unter der Voraussetzung zugestimmt, dass der Erstbeklagte die Wohnung nach seiner Pensionierung zur Befriedigung seines Wohnbedürfnisses wieder regelmäßig verwendet. Die Vorinstanzen haben diese Zustimmung in dem Sinn ausgelegt, dass sie nur bis zur Pensionierung, nicht aber bis zum tatsächlichen Ende jeglicher künstlerischen Tätigkeit des Erstbeklagten gelte und der Erstbeklagte daher nach seiner offiziellen Emeritierung als Universitätsprofessor die Wohnung zwecks Vermeidung des Kündigungsgrundes nach Z 6 wieder regelmäßig zu Wohnzwecken hätte nutzen müssen.

Diese Auffassung steht mit den bürgerlichrechtlichen Auslegungsgrundsätzen in Einklang, zumal einseitig verbindliche Erklärungen (zu denen auch ein Kündigungsverzicht gehört - vgl Rummel in Rummel ABGB3 § 915 Rz 2) einschränkend auszulegen sind. Ob auch eine andere Auslegung denkbar wäre und die Kläger demnach einer nicht regelmäßigen Nutzung der Wohnung unter Verzicht auf ihren Kündigungsgrund solange zugestimmt hätten, als der Kläger in Wien noch irgendeine künstlerische Tätigkeit ausübt, richtet sich allein nach den konkreten Umständen des zu beurteilenden Falles und hat keine über diesen hinausgehende Bedeutung.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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