OGH 12Os2/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 14.02.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Februar 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner J***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 11. Oktober 2001, GZ 3d Vr 3757/01-25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Werner J***** wurde des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I.), des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II.) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 zweiter Fall StGB (III.) schuldig erkannt. Demnach hat er
"in Wien vorsätzlich
I.) am 18. März 2001 außer dem Fall des § 206 StGB eine geschlechtliche Handlung an einer unmündigen Person, und zwar der am 26. April 1995 geborenen Martyna P*****, vorgenommen, indem er diese oberhalb der Kleidung im Genitalbereich betastete;
II.) zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten im Jahr 2001 vor dem 18. März 2001 mit einer unmündigen Person, und zwar der am 26. April 1995 geborenen Martyna P*****, nachdem er diese ausgezogen und sich selbst ebenfalls entkleidet hatte, dadurch, dass er sein Glied gegen ihre Scheide drückte und einzudringen versuchte, den Beischlaf sowie dadurch, dass er sein Glied gegen ihren Analbereich drückte und einzudringen versuchte und weiters die Unmündige veranlasste, sein Glied in den Mund zu nehmen und er mit seinem Mund an ihrer Scheide manipulierte, eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen,
III.) durch die zu Punkt I.) und II.) geschilderten Tathandlungen unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber einer seiner Aufsicht unterstehenden minderjährigen Person, diese zur Unzucht missbraucht."
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3 und 9 lit a StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Da nach der taxativen Aufzählung der nichtigkeitsbegründenden Verfahrensverstöße in § 281 Abs 3 StPO eine Verletzung des § 228 StPO nur dann mit Nichtigkeit bedroht ist, wenn die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung sachlich ungerechtfertigt ausgeschlossen wurde, geht der Einwand unter Nichtigkeitssanktion stehender Unterlassung des Ausschlusses der Öffentlichkeit nach § 229 StGB (nominell Z 3) mangels Aufnahme in den während der Hauptverhandlung bei sonstiger Nichtigkeit zu beachtenden Regelungskatalog ins Leere. Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt mit der Reklamation von über die vom Erstgericht jeweils angenommene vorsätzliche Tatbegehung hinausgehenden Feststellungen zur vermeintlich jeweils zusätzlich geforderten Tätermotivation, "sich geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen", den insoweit gebotenen Vergleich des erstgerichtlich festgestellten Sachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz, weil für die Annahme der in Rede stehenden Tatbildverwirklichungen eine einseitige Lustorientierung in subjektiver Hinsicht nicht gefordert wird.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO). Daraus ergibt sich die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.