OGH 4Ob34/02g

4Ob34/02gTribunal supérieur12 févr. 2002

Texte intégral

OGH 4Ob34/02g

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 12.02.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Cerha, Hempel Spiegelfeld, Partnerschaft von Rechtsanwälten in Wien, wider die beklagte Partei ***** B.V., *****, vertreten durch Freimüller/Noll/Obereder/Pilz/Senoner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert 1,100.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien vom 11. Dezember 2001, GZ 2 R 100/01t-34, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass die angefochtene Entscheidung dem Gemeinschaftsrecht widerspreche. Sie regt an, dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob das gegen sie erlassene Unterlassungsgebot dem Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit widerspricht.

Der Vorlage bedarf es nicht, weil der EuGH diese Frage bereits entschieden hat:

Nach der Rechtsprechung des EuGH steht Art 28 EV unterschiedslos anwendbaren Regelungen nicht entgegen, die aus zwingenden Erfordernissen gerechtfertigt sind und für die keine Gemeinschaftsregelung besteht. Zwingende Erfordernisse in diesem Sinn sind (ua) die wesentlichen Garantien eines lauteren Handelsverkehrs (Slg 1979, 649 - Cassis-de-Dijon; s Müller-Graff in Groeben/Thiesing/Ehlermann5 Art 30 Rz 209 mwN). Als wesentliche Garantie eines lauteren Handelsverkehrs hat der EuGH den Schutz gegen sklavische Nachahmung (nach niederländischem Recht) gewertet (Slg 1982, 707).

Das gegen die Beklagte erlassene Unterlassungsgebot stützt sich auf § 1 UWG. Der Beklagten wurde das Inverkehrbringen und die Werbung für näher beschriebene Knetpressen verboten, weil die Beklagte Knetpressen in Verkehr bringt und dafür wirbt, die denen der Klägerin in sittenwidriger Weise nachgeahmt sind. Das gegen die Beklagte ergangene Unterlassungsgebot verwirklicht den durch § 1 UWG gewährten Schutz gegen sittenwidrige Nachahmung und ist damit aus zwingenden Erfordernissen im Sinne der Cassis-de-Dijon-Rechtsprechung des EuGH gerechtfertigt. Ob nach den im Einzelfall gegebenen Umständen eine sittenwidrige Nachahmung vorliegt, hat regelmäßig das nationale Gericht zu beurteilen und kann daher nicht Gegenstand einer Vorlagefrage sein.

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