Texte intégral
OGH 1Nd4/02
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 12.02.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der antragstellenden Partei Dr. Alexander B*****, wider die Antragsgegnerin Republik Österreich, wegen EUR 126.077,87 sA den Beschluss
gefasst:
Spruch
Zur Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag des Antragstellers und für ein allfälliges weiteres Verfahren wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht für ZRS Wien als zuständig bestimmt.
Begründung
Begründung:
Der Antragsteller gründet seinen Amtshaftungsanspruch gegen die Republik Österreich auch auf seiner Ansicht nach schuldhaft rechtswidrige Handlungen der Richter eines Rechtsmittelsenats des Oberlandesgerichts Linz (4 R 152/01b) im Verfahren 31 Nc 4/01t des Landesgerichts Linz. Dort sei ihm die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Amtshaftungsklage gegen die Republik Österreich auf Grund einer haltlosen Rechtsansicht nicht bewilligt worden.
Wird nun ein Ersatzanspruch (auch) aus einer Entscheidung von Richtern des übergeordneten Oberlandesgerichts abgeleitet, das im Instanzenzug zuständig wäre, so ist gemäß § 9 Abs 4 AHG ein in einem anderen Oberlandesgerichtssprengel gelegenes Erstgericht zur Verhandlung und Entscheidung zu bestimmen.
Die Rechtssache war daher dem Landesgericht für ZRS Wien zu übertragen, das anstelle des Landesgerichts Wels über den Verfahrenshilfeantrag zu entscheiden und allenfalls den Rechtsstreit zu erledigen haben wird.