OGH 15Os176/01-8
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 31.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lauermann als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dejan L***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Sedet D***** sowie seines gesetzlichen Vertreters Sahin D***** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 5. Oktober 2001, GZ 9 Hv 1020/01i-206, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch andere Entscheidungen enthält, wurde Sedat D***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt, weil er im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Sharyar Z*****, Cihan G***** und Mehmet I***** Anfang März 2001 in Wien durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), wobei das Opfer bedrohlich umringt (gestoßen) und solcherart eingeschüchtert wurde, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz einem unbekannten Jugendlichen ein Mobiltelefon Marke "Nokia 3210" weggenommen hat (Faktum A I 10 des Spruches). Die dagegen aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden des Angeklagten und des gesetzlichen Vertreters verfehlen ihr Ziel.
Der Kritik der Mängelrüge (Z 5), die Urteilsbegründung S 49 ("Die Raubfakten zu A ...... um die Opfer gefügig zu machen") stelle eine Scheinbegründung dar, weil sie "keine konkreten Gründe" für diesen entscheidungswesentlichen Ausspruch enthalte, mangelt es zum einen ihrerseits an der von der Prozessordnung geforderten deutlichen und bestimmten Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO), zum anderen ignoriert sie sämtliche weitere Urteilserwägungen US 40, 46 f, die sich vorrangig mit dieser Frage auseinandersetzen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) moniert das Fehlen "konkreter Feststellungen betreffend die subjektive Tatseite". Damit erweist sich die Beschwerde einerseits (auch hier) als nicht ausreichend substantiiert, andererseits als nicht den formalrechtlichen Erfordernissen entsprechend ausgeführt, weil sie hierbei den für eine prozessordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes vorausgesetzten Hinweis vermissen lässt, welche - nach der Aktenlage indizierte - Konstatierung nach Ansicht des Beschwerdeführers über die Urteilsfeststellungen hinaus (US 7, 30, 40, 41, 49) vom Schöffengericht noch zu treffen und in weiterer Folge auch den Rechtsmittelausführungen zu Grunde zu legen gewesen wären (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5c).
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher gemäß § 285d Abs 1 StPO (zum Teil nach § 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a, vgl Mayerhofer aaO § 285a Nr 61) in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen. Über die Berufungen wird das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).