OGH 9Ob299/01p

9Ob299/01pTribunal supérieur19 déc. 2001

Texte intégral

OGH 9Ob299/01p

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den

Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als

Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.

Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere

Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Nora T*****,

Pensionistin, ***** vertreten durch Dr. Werner J. Loibl, Rechtsanwalt

in Wien, gegen die beklagte Partei Dr. Alexander G*****, Zahnarzt,

***** vertreten durch Dr. Maria-Christina Engelhardt, Rechtsanwältin

in Wien, wegen S 403.000,- sA, über die außerordentliche Revision der

klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als

Berufungsgericht vom 26. September 2001, GZ 11 R 61/01y-18, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der

Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen hat die Klägerin den für sie erkennbar nicht zum Vertragsabschluss bereiten Beklagten mit dem Hinweis zur Unterfertigung der als "Vorvertrag" bezeichneten Urkunde aufgefordert, es handle sich um eine unverbindliche Formsache für die Ärztekammer. Ebenso steht fest, dass der Beklagte die Vertragsurkunde im Vertrauen auf die Unverbindlichkeit des "Vorvertrages" unterschrieben hat. Wie eine Erklärung aufzufassen ist und ob in ihr ein Bindungswille des Erklärenden zum Ausdruck kommt, ist eine Frage des Einzelfalls, die - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz abgesehen - nicht erheblich iS des § 502 Abs 1 ZPO ist (RIS-Justiz RS0042555; 10 Ob 503/95). Die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, der Beklagte habe keine verbindliche Willenserklärung abgegeben, stellt keine die Zulässigkeit der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung dar, weil der Klägerin auf Grund der vorangegangenen Erklärungen des Beklagten und auf Grund ihrer eigenen Äußerungen klar sein musste, dass sich der Beklagte nicht binden wollte; für die Annahme, die Klägerin hätte darauf vertrauen dürfen, der Beklagte habe eine Willenserklärung im Sinne des Urkundenwortlauts abgeben wollen, fehlt daher eine rechtfertigende Grundlage. Ob zwischen den Parteien - hätten sie verbindliche Vertragserklärungen iS der unterfertigten Urkunde abgegeben - ein Vorvertrag oder bereits ein (bedingter) Kaufvertrag zustande gekommen wäre, ist daher nicht entscheidend.

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