OGH 11Os159/01

11Os159/01Tribunal supérieur14 déc. 2001

Texte intégral

OGH 11Os159/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 14.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ernst M***** wegen des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Schöffengericht vom 29. März 2001, GZ 23 Vr 1473/97-176, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Ernst M***** des Verbrechens der Untreue nach § 153 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er von 1. Juli 1991 bis 21. August 1997 in Klaus und anderen Orten in seiner Funktion als einzelzeichnungsberechtigter Prokurist der beiden von Ingrid W***** betriebenen Einzelfirmen, nämlich "Sophie S***** Verpackungstechnik" in Klaus und "S***** Plastik Ingrid W*****" in Widnau, die ihm von Ingrid W***** durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis über das Konto der Firma "S***** Plastik Ingrid W*****" bei der Sparkasse , sohin über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich missbraucht und dadurch Ingrid W einen 500.000 S übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er von diesem Konto Barabhebungen tätigte und Schecks auf dieses Konto zog, dadurch insgesamt rund 77,633.289,24 S lukrierte und diesen Betrag eigenmächtig in hoch spekulative Finanzgeschäfte investierte.

Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.

Der Mängel- (Z 5) und der Tatsachenrüge (Z 5a) ist zunächst entgegenzuhalten:

Das Gericht ist gemäß § 270 Abs 2 Z 5 StPO verpflichtet, die schriftliche Urteilsbegründung in gedrängter Darstellung abzufassen und darin mit Bestimmtheit anzugeben, welche Tatsachen als erwiesen oder als nicht erwiesen angenommen werden, und aus welchen Gründen dies geschah. Dabei hat es die Beweismittel nicht nur einzeln, sondern in ihrem inneren Zusammenhang sorgfältig zu prüfen und letztlich nach seiner freien Überzeugung zu entscheiden. Es ist aber nicht gehalten, den vollständigen Inhalt aller Aussagen von Angeklagten und Zeugen sowie sämtliche Verfahrensergebnisse schlechthin zu erörtern und darauf zu untersuchen, wieweit die einzelnen Angaben oder Beweismittel für oder gegen diese oder jene Darstellung sprechen. Es hat vielmehr nur alle entscheidungswesentlichen Umstände einer Prüfung zu unterziehen und diese zu würdigen. Nach den Grundsätzen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) berechtigen das Gericht nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu Tatsachenfeststellungen. Wenn daher aus formal einwandfrei ermittelten Prämissen für den Angeklagten auch günstigere Schlussfolgerungen möglich waren, sich das Gericht aber dennoch für die dem Angeklagten ungünstigeren entscheidet, die dieser bloß für nicht genug überzeugend hält, ist das Urteil nicht unzureichend begründet, vielmehr hat das Gericht solcherart einen mit Nichtigkeitsbeschwerde unanfechtbaren Akt der freien richterlichen Beweiswürdigung gesetzt (EvBl 1972/17 ua; Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 145, 147, 148).

Auch die unter die formellen Nichtigkeitsgründe eingereihte Tatsachenrüge kommt in ihrer prozessualen Reichweite keineswegs einer Schuldberufung gleich. Der Nichtigkeitsgrund liegt vielmehr nur dann vor, wenn das Gericht entweder unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit die ihm zugänglichen Beweismittel, von denen es nach der Aktenlage Kenntnis haben könnte, nicht oder in wesentlichen Punkten derart unvollständig ausgeschöpft hat, dass dadurch die Überzeugungskraft der Grundlage für den Schuldspruch entscheidend berührt wird, oder wenn erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit wesentlicher Tatsachenfeststellungen auf Grund von in dem Akt niedergelegten Verfahrensergebnissen bestehen, die sich bei einer lebensnahen, an der allgemein menschlichen Erfahrung orientierten Beurteilung mit dem festgestellten Sachverhalt nicht oder nur schwer in Einklang bringen lassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 1, 2a).

Den aufgezeigten Kriterien wird die Urteilsbegründung der Tatrichter gerecht. Sie haben in einer Gesamtschau der Beweisergebnisse dargetan, warum sie die subjektive Tatseite entgegen der diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten als erwiesen annahmen (US 22 bis 27). Dabei gingen sie insbesondere davon aus, dass der kaufmännisch versierte und äußerst kompetente Beschwerdeführer in den inkriminierten Geschäftsfällen sämtliche Sicherheitsüberlegungen hintangestellt, vor Hingabe des Geldes keine Auskunft über die Bonität der Geschäftspartner eingeholt und nicht einmal schriftliche Vereinbarungen oder Verträge abgeschlossen hatte. Weiters verwiesen sie auf den Umstand, dass Banken die Finanzierung derart dubioser Geschäfte abgelehnt hatten und die Bilanzerstellungen zwecks Verschleierung der Transaktionen verzögert worden waren. Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, der Angeklagte habe zum Missbrauch wissentlich und zur Schädigung mit bedingtem Vorsatz gehandelt, sind logisch einwandfrei abgeleitet und entsprechen den Erfahrungen des täglichen Lebens.

Diesen gewichtigen Argumenten des Schöffensenates versucht der Beschwerdeführer nur einzelne, aus dem Beweisverfahren herausgegriffene Umstände entgegenzusetzen. Welchen Eindruck die Firmeninhaberin vom Wollen des Angeklagten hatte, ist nicht maßgeblich, weil es sich dabei um keine von einem Zeugen darzustellende Wahrnehmung über Tatsachen, sondern um subjektiv gefärbte Schlussfolgerungen aus verschiedenen Tatsachen handelt. Auch aus dem durch teilweise Verlesung in das Beweisverfahren Eingang gefundenen Privatgutachten des Sachverständigen Prim. Dr. Haller ergibt sich kein für die Entscheidung relevanter Umstand, zumal es nur mögliche Motive umschreibt und von einer "neurotischen Konstellation" spricht, die einen gewissen Einfluss auf das Dispositionsvermögen hatte; eine Dispositionsunfähigkeit ist daraus aber nicht ersichtlich.

Auch die (hohe) Gewinnerwartung bedurfte keiner Erörterung, weil gerade diese die Anwendung besonderer kaufmännischer Sorgfalt erfordert hätte, die der Nichtigkeitswerber aber gerade unterlassen hat.

Dass der Angeklagte letztlich in dem Sinn selbst "Geschädigter" ist, als er durch die Tat sein Privatvermögen verlor, ist zwar allenfalls für die Strafzumessung, nicht jedoch für die Schuldfrage von Bedeutung.

Die Behauptung, Urkunden seien dem Angeklagten schon vor 1996 zur Verfügung gestanden und nicht erörtert worden, ist keiner sachlichen Erwiderung zugänglich, weil sie solche nicht konkret bezeichnet. Auch der vom Verteidiger in der Hauptverhandlung vorgelegte Grundschuldbrief stellt kein wesentliches Beweismittel dar. Einerseits ist weder aus der Urkunde selbst noch aus einem diesbezüglichen Vorbringen erkennbar, wofür dieser an wen übergeben wurde (S 231 XI), andererseits betrifft er nur einen Betrag von 40.000 DM; diese Summe ist in Anbetracht des Schadens von rund 77 Mio S nicht von rechtlicher Relevanz.

Dass 50 % der Lizenzgebühren des Josef I***** an die Firma S***** bezahlt hätten werden sollen, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt (US 14).

Entgegen der Beschwerde ergibt sich aus den Erhebungen der Intepol Buenos Aires nicht, dass die Firma C***** tatsächlich Bergbauaktivitäten gesetzt hat, sondern wurden solche von dieser Firma bei Antragstellung nur selbst behauptet und bestätigt (S 57 VIII).

Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Das im Wesentlichen auf die Mängelrüge verweisende Vorbringen in der Tatsachenrüge (Z 5a) versucht lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung die Argumentation der Tatrichter in Frage zu stellen. Es vermag aber weder schwerwiegende unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzuzeigen, noch auf aktenkundige Beweisergebnisse hinzuweisen, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 2). Soweit sich das Rechtsmittel gegen eine angeblich festgestellte "Schädigungsabsicht" richtet (Nichtigkeitsbeschwerde S 16), geht sie ins Leere, weil dem Angeklagten zur Schädigung nur bedingter Vorsatz im Sinne von § 5 Abs 1 StGB, nicht jedoch Absicht gemäß § 5 Abs 2 StGB angelastet wurde.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt. Die prozessordnungsgemäße Darstellung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt und den Nachweis, dass dem Gericht bei dessen rechtlicher Beurteilung ein Fehler unterlaufen ist. Auch die Behauptung von Feststellungsmängeln kann nur unter Zugrundelegung aller tatsächlichen Urteilsannahmen erfolgen und erfordert die Darlegungen, dass diese nicht ausreichen, um eine umfassende und verlässliche rechtliche Beurteilung vornehmen zu können, oder dass Verfahrensergebnisse auf bestimmte für diese Subsumtion rechtlich erhebliche Umstände hingewiesen haben und dessenungeachtet eine entsprechende klärende Feststellung unterlassen wurde (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 9a E 5).

Die Beschwerde, welche die Feststellungen zur subjektiven Tatseite als nicht ausreichend bezeichnet, übergeht aber sämtliche vom Erstgericht ausführlich hiezu getroffenen Konstatierungen (vgl insbesondere US 11 bis 12, 13 und 27). Sie entspricht daher nicht den von der Strafprozessordnung geforderten Kriterien.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufungen der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.

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