OGH 12Os102/01 (12Os103/01)

12Os102/01 (12Os103/01)Tribunal supérieur13 déc. 2001

Texte intégral

OGH 12Os102/01 (12Os103/01)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Erwin S***** wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Steyr als Jugendgeschworenengericht vom 20. September 2001, GZ 10 Hv 1006/01s-30, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Erwin S***** des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt.

Demnach hat er sich auf andere als die in den §§ 3a bis 3f VerbotsG bezeichnete Weise im nationalsozialistischen Sinne betätigt, indem er

1. in den Jahren 1997 und 1998 in Linz und von Anfang 1999 bis Mitte Oktober 1999 in Enns als Mitglied dort etablierter Skinhead- und Neo-Nazigruppen

a) wiederholt in der Öffentlichkeit in Gastlokalen, bei Veranstaltungen, auf der Straße und bei Treffen in den Enns-Auen nationalsozialistische und ausländerfeindliche Parolen, insbesondere "ADF" (auf den Führer), "Ausländer raus, für jeden toten Türken geb ich einen aus", "Sieg Heil", "Heil Hitler", "Ostmark den Skinheads, Ausländer raus", "Stellt die Linken an die Wand, denn sie hassen unser Vaterland", "Stoppt die Roten", "Nationalisten gegen Drogen", "Österreich den Österreichern", "Deutschland den Deutschen", "Kanake verrecke", "Schlagt die Kommunisten nieder", "HDF" (Heil dem Führer), "Hängt Adolf Hitler den Nobel-Preis um", "Mein Opa war ein Sturmbannführer bei der SS", "Wenn ich das sehe, werde ich echt sauer, Polaken-Lümmel schreien white power", "Ich feiere Adolfs Ehrentag, weil ich Adolf gerne mag", geschrieen hat;

b) in der Öffentlichkeit den rechten Arm zum "Deutschen Gruß" erhoben und sich in dieser Pose fotografieren lassen hat;

c) zehn im Urteil näher bezeichnete und wiedergegebene Tonträger mit ausländerfeindlichen, Gewalt verherrlichenden und nationalsozialistischen Texten insbesondere der Musikgruppe "Zillertaler Türkenjäger" in der Öffentlichkeit und bei Treffen mit Gruppenmitgliedern und Gleichgesinnten abgespielt und die Texte mitgesungen hat;

d) in Diskussionen mit anderen führende Repräsentanten des Nationalsozialismus wie Adolf Hitler, Rudolf Hess, Joseph Goebbels und Heinrich Himmler, ebenso Organisationen wie SS und NSDAP verherrlicht hat;

e) CDs mit dem unter c) angeführten Inhalt und eine Hakenkreuzfahne zu Propagandazwecken in seiner Wohnung aufbewahrt hat;

sowie

2. 1997 und 1998 in Linz mit anderen Mitgliedern der dort etablierten Skinhead- und Neo-Nazigruppe "militärische Übungen mit der Zielsetzung trainiert" hat, gewaltsam gegen Ausländer vorzugehen. Gegen dieses - im Spruch sämtliche inkriminierten Passagen vollständig enthaltende - Urteil richtet sich eine auf § 345 Abs 1 Z 9, 10a und 12 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die - unter anderem mit aktenfremden Hinweisen und Schriftstücken betreffend "Opernballdemonstrationen" etc unterlegte - Tatsachenrüge (Z 10a) vermag keine, geschweige denn erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Dies gilt für die isolierte Hervorhebung einiger zu 1. a) des Schuldspruchs angeführter Parolen ebenso wie für die - zur rechtlichen Beurteilung nach § 3g VG irrelevante - Bestreitung der Annahme, der Beschwerdeführer habe die ihm zur Last gelegten Taten auch als Mitglied von "Neo-Nazigruppen" begangen.

Insoweit er eine aktenmäßige Deckung der zu 2. des Schuldspruchs vorgeworfenen Tat, nämlich "militärische Übungen mit der Zielsetzung trainiert" zu haben, gewaltsam gegen Ausländer vorzugehen, vermisst, genügt es, ihm seine eigenen Einlassungen vor der Gendarmerie entgegenzuhalten, für das Ziel: "Ausländer gehören aus unserem Land raus, wenn es sein muss mit Gewalt" (131/I) in "Kampfspielen trainiert zu haben" (133/I).

Mit der Behauptung (Z 9), seinen Aufzeichnungen nach hätten die Geschworenen bei der Beantwortung der Hauptfrage das Wort "Neo-Nazigruppen" gestrichen, entfernt sich die Beschwerde prozessordnungswidrig vom diesbezüglich nicht eingeschränkten Wahrspruch, dessen wesentlicher Kern im Übrigen mit der unmissverständlichen Klarstellung von Übungsinitiativen zwecks gewaltsamen Vorgehens gegen Ausländer davon unberührt bleibt, ob dies im Rahmen von "Neo-Nazigruppen" bzw mit militärischem oder kampfsportlichem Schwerpunkt geschah.

Neuerlich am Wahrspruch der Geschworenen vorbei geht auch die Subsumtionsrüge (Z 12). Dem Angeklagten wird nämlich inhaltlich des Schuldspruchs angelastet, (insbesondere von einer im Spruch genannten Musikgruppe produzierte) CDs unter anderem in der Öffentlichkeit abgespielt und die Texte mitgesungen zu haben, nicht aber - wie der Beschwerdeargumentation zugrundegelegt - für diese Inhalte verantwortlich zu sein. Im Übrigen legt die Rüge - wie insoweit geboten - nicht dar, welches andere Gesetz - nach Rechtsmittelauffassung - anwendbar sein sollte.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d, 344 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde (gegen die Dauer der angeordneten Bewährungshilfe) folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 1 und 3 StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

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