Texte intégral
OGH 14Os157/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 11.12.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Dezember 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Lehr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter H***** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 Vr 422/01-22, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten und eines Verteidigers zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 4. Mai 2001, GZ 35 Vr 422/01-22, verletzt in der Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren das Gesetz in § 43a Abs 3 StGB iVm § 43 Abs 1 StGB.
Dieses Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, wird im Ausspruch über die Dauer der Probezeit aufgehoben und im Umfang der Aufhebung zu Recht erkannt:
Die Dauer der Probezeit, die am 8. Mai 2001 zu laufen begonnen hat, wird mit drei Jahren bestimmt.
Begründung
Gründe:
Mit dem im Spruch bezeichneten, am 7. Mai 2001 rechtskräftig gewordenen Urteil wurde Peter H***** des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu 18 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, von der nach § 43a Abs 3 StGB ein Strafteil von 12 Monaten unter Bestimmung einer fünfjährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Dies steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang.
Denn bei der bedingten Nachsicht eines Teils der Strafe nach § 43a Abs 3 StGB kommen zufolge Verweises auf § 43 StGB bloß Probezeiten von mindestens einem bis zu höchstens drei Jahren in Betracht. Die (originäre) Bestimmung einer (erst bei Verlängerung nach § 53 Abs 2 StGB erlaubten) fünfjährigen Probezeit verletzt somit das Gesetz zum Nachteil des Verurteilten und bedarf daher einer Korrektur (§ 292 letzter Satz StPO).