OGH 10ObS372/01f

10ObS372/01fTribunal supérieur11 déc. 2001

Texte intégral

OGH 10ObS372/01f

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.12.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Gabriele Griehsel (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Helmuth Prenner (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Werner R*****, vertreten durch Dr. Helmut Platzgummer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, Adalbert-Stifter-Straße 65, 1200 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. August 2001, GZ 7 Rs 265/01v-43, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15. Mai 2001, GZ 29 Cgs 86/00z-37, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Die als "Ergänzung zur Revision" bezeichnete Eingabe des Klägers vom 3. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Wie der Kläger selbst einräumt, kann ein neuerlich gerügte Mangel des Verfahrens erster Instanz nach ständiger Rechtsprechung - auch in Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden (Kodek in Rechberger, ZPO2 § 503 Rz 3 Abs 2; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963 [T45] und RS0043061). Es besteht kein Anlass, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die als "Ergänzung zur Revision" bezeichnte Eingabe des Klägers vom 3. Oktober 2001 ist - weil damit gegen den Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels verstoßen wurde - zurückzuweisen.

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