OGH 9ObA226/01b

9ObA226/01bTribunal supérieur28 nov. 2001

Texte intégral

OGH 9ObA226/01b

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.11.2001
  • ECLI: ECLI:AT:OGH0002:2001:009OBA00226.01B.1128.000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Karl Lewisch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter K*, Angestellter, , vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei O Werbegesellschaft mbH, *, vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 658.615,40 brutto abzüglich S 82.465 netto sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2001, GZ 8 Ra 110/01g54, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits und Sozialgerichtes Wien vom 2. Oktober 2000, GZ 13 Cga 183/97v49, bestätigt wurde, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 24.345,41 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 4.057,57 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe:

Begründung

Die behaupteten Mängel des Berufungsverfahrens wurden geprüft, sie liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO): Zum einen können in der Berufung geltend gemachte, vom Berufungsgericht jedoch verneinte angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger ZPO3 Rz 3 zu 503); zum anderen stellt sich die Mängelrüge weitgehend als im Revisionsverfahren unzulässige Beweisrüge dar.

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers, insbesondere wegen der Entlassungsgründe nach § 27 Z 1 3. Tatbestand bzw Z 4 1. Tatbestand AngG, berechtigt war, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin entgegenzuhalten:

Zunächst kann der Vorwurf des rechtlichen Feststellungsmangels (dass das Erstgericht infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung erforderliche Feststellungen nicht getroffen und notwendige Beweise nicht aufgenommen habe) nicht erfolgreich erhoben werden, wenn zu einem bestimmten Thema (hier: des Umfanges und der Dauer der Arbeitsunfähigkeit des Klägers) ohnehin Feststellungen getroffen wurden, diese den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers aber zuwiderlaufen (RISJustiz RS0043480 [T 15]).

Zum Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 1. Tatbestand AngG:

Nach den Feststellungen (AS 203 f) war das Krankheitsbild des Klägers insbesondere durch eine starke psychische Komponente bedingt, welche ihn - ohne weitere Gesundheitsgefährdung - über den Entlassungszeitpunkt hinaus außerstande setzte, die für seine Tätigkeit als Handelsvertreter typischen Tätigkeiten zu verrichten, nämlich Verkaufsverhandlungen zu führen und Verkaufsabschlüsse zu tätigen. Somit durfte der Kläger aber auch am 13. 8. 1997, als das für eine einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses entscheidende - und psychisch wohl nicht minder belastende - Gespräch mit den Arbeitgebervertretern stattfinden sollte, davon ausgehen, dass die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit aufrecht war, sodass kein Grund für ihn bestand, seinen Krankenstand zu unterbrechen. Dafür, dass er über eine Unrichtigkeit des nicht nur auf seinen Angaben, sondern auch auf Untersuchungen beruhenden ärztlichen Kalküls hätte Bescheid wissen müssen, finden sich in den Feststellungen keine Anhaltspunkte (RISJustiz RS0028875).

Zum Entlassungsgrund nach § 27 Z 1 3. Tatbestand AngG:

Nach der Rechtsprechung (9 ObA 144/01v; DrdA 1998, 207 [Mayr] = Arb 11.645 uva) darf ein im Krankenstand befindlicher Arbeitnehmer, welcher keine bestimmten ärztlichen Anordnungen für sein Verhalten im Krankenstand erhalten hat, zwar die nach der allgemeinen Lebenserfahrung üblichen Verhaltensweisen nicht betont und offenkundig verletzen und dadurch den Heilungsverlauf gefährden, doch hat der Kläger ein solches, die Vertrauensunwürdigkeit bewirkendes Verhalten gar nicht gesetzt. Weder die aus Angst vor drohendem Baulärm und damit verbundener Schlaflosigkeit angetretene Nachtfahrt, welche nach den Feststellungen der seelischen Beruhigung und somit auch der Genesung diente, noch die am Folgetag vorgenommenen Verrichtungen (kurze Autofahrten, Erholung in der Lobau) waren im Hinblick auf die Erkrankung des Klägers (psychische Alteration, Magenbeschwerden, Schlafstörungen) von der Natur, dass sie objektiv geeignet waren, den für den geltend gemachten Entlassungsgrund erforderlichen Vertrauensverlust der Arbeitgeberin zu bewirken, deren Geschäftsführer die Entlassung aussprach, ohne dem Kläger die Möglichkeit einer rechtfertigenden Erklärung einzuräumen.

Letztlich hat das Berufungsgericht auch den auf § 32 AngG gestützten Mitverschuldenseinwand zutreffend verneint: Diese Bestimmung dient nicht dazu, dass ein zur Erhebung des Schuldvorwurfes nicht ausreichendes Verhalten zu einer Minderung der Rechtsfolgen führt, bezweckt also nicht bei einer ungerechtfertigten vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses doch noch wenigstens einen Teil des unbegründeten Anspruchs zu retten (RISJustiz RS0028230; Kuderna, Entlassungsrecht2 75).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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