OGH 14Os142/01

14Os142/01Tribunal supérieur27 nov. 2001

Texte intégral

OGH 14Os142/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 27. November 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pripfl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Christian G***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1, 130 vierter Fall und § 15 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Srdan S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Juni 2001, GZ 2b Vr 3.176/01-63, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Srdan S***** des Vergehens der Hehlerei nach § 164 (gemeint allein) Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er im Frühjahr 2001 in Wien Sachen, die ein anderer durch eine mit Strafe bedrohte Handlung gegen fremdes Vermögen erlangt hatte, nämlich von Christian G***** gestohlenes Werkzeug gekauft.

Der dagegen vom Angeklagten (undifferenziert) aus Z 9 lit a und "hilfsweise" Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der die konstatierte subjektive Tatseite angezweifelt wird, verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die kritisierte Annahme, wonach Srdan S***** "es ernstlich für möglich hielt, dass die Sachen aus einem Diebstahl stammen und sich damit abfand" (US 11), konnte das Schöffengericht - der Beschwerde (Z 5) zuwider - mängelfrei aus den Tatumständen (Ankauf der Elektro-Werkzeuge in einem Kaffeehaus von einem Unbekannten nach vorheriger Bestellung [US 11] zu einem deutlich unter dem Wert liegenden Preis [US 12 f]) ableiten.

Da der Beschwerdeführer diese Tatmodalitäten gar nicht bestreitet, betrifft die Annahme, wonach ihn Christian G***** als Käufer identifizierte, keine entscheidende Tatsache. Der dagegen gerichtete Einwand, der Genannte habe ihn "nicht glaubwürdig wiedererkannt", der im Übrigen die Tatsache übergeht, dass beim Dieb eine Visitenkarte des Angeklagten sichergestellt wurde (US 12), geht somit fehl.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen, woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.