AUSL EGMR Bsw39392/98 (Bsw39829/98)

Bsw39392/98 (Bsw39829/98)Autre juridiction22 nov. 2001

Texte intégral

AUSL EGMR Bsw39392/98 (Bsw39829/98)

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.11.2001

Kopf

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer I, Beschwerdesache G.L. A.V. gegen Österreich, Zulässigkeitsentscheidung vom 22.11.2001, Bsw. 39392/98 und Bsw. 39829/98.

Spruch

Art. 8 EMRK, Art. 14 EMRK, § 209 StGB - Behauptete Konventionswidrigkeit des § 209 StGB: Beschwerden für zulässig erklärt.

Zulässigkeit der Beschwerde (einstimmig).

Begründung

Begründung:

Sachverhalt:

Der ErstBf. wurde am 8.2.1996 vom LG für Strafsachen Wien wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß § 209 StGB zu einer bedingten einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei ihm Inlands- und Auslandstaten angelastet worden waren. Der dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des ErstBf. gab der OGH am 5.11.1996 insoweit Folge, als der die im Ausland begangenen Straftaten betreffende Schuld- und demgemäß auch der Strafausspruch aufgehoben, der Schuldspruch wegen der inländischen strafbaren Handlungen aber bestätigt wurde.

Am 29.1.1997 bestimmte das LG für Strafsachen Wien für den in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch eine bedingte Freiheitsstrafe von 11 Monaten. Die dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde wie das Begehren auf Beantragung der Überprüfung der Verfassungskonformität von § 209 StGB vom OGH am 27.5.1997 zurückgewiesen. Das OLG Wien sprach nach einer Berufung des Bf. am 31.7.1997 eine bedingte Freiheitsstrafe von acht Monaten aus. Der ZweitBf. wurde am 21.2.1997 vom LG für Strafsachen Wien wegen gleichgeschlechtlicher Unzucht mit Personen unter 18 Jahren gemäß § 209 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Einer Berufung wurde vom OLG Wien am 22.5.1997 keine Folge gegeben.

Rechtsausführungen:

Die Bf. behaupten eine Verletzung von Art. 8 EMRK (hier: Recht auf Achtung des Privatlebens) iVm. Art. 14 EMRK (Diskriminierungsverbot). Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt komplexe Sach- und Rechtsfragen im Hinblick auf Art. 14 EMRK iVm. Art. 8 EMRK aufwirft und daher nicht als offensichtlich unbegründet iSv. Art. 35 (3) EMRK angesehen werden kann. Die Bsw. wird für zulässig erklärt (einstimmig).

Hinweis:

Das vorliegende Dokument über die Zulässigkeitsentscheidung der EGMR vom 22.11.2001, Bsw. 39392/98 und Bsw. 39829/98, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 240) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt. Die Zulässigkeitsentscheidung im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):

www.menschenrechte.ac.at/orig/01_6/G.L..pdf

Das Original der Zulässigkeitsentscheidung ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.

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