OGH 8ObA133/01v

8ObA133/01vTribunal supérieur15 nov. 2001

Texte intégral

OGH 8ObA133/01v

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter MR Mag. Georg Genser und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martin P*****, vertreten durch Mag. Dipl. Ing. Markus Petrowsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ö***** Club, ***** vertreten durch Dr. Georg Grießer ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 204.812,21 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Jänner 2001, GZ 7 Ra 313/00a-21, mit dem infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. März 2000, GZ 19 Cga 180/98y-17, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 10.665,-- (darin S 1.777,50 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Der geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt ebensowenig vor wie der "vorsichtsweise" geltend gemachte Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit (§ 510 Abs 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat entgegen den Behauptungen des Revisionswerbers sehr wohl überprüft, ob sich die Feststellungen im Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes und der erhobenen Einwendungen halten und dies bejaht und die Beweiswürdigungsrüge der Berufung - sogar sehr ausführlich - behandelt. In Wahrheit versucht der Rechtsmittelwerber mit seinen diesbezüglichen Ausführungen nur unzulässiger Weise im Revisionsverfahren die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen.

Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf die diesbezüglichen Ausführungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Den Revisionsausführungen ist zu erwidern:

Die auf Grund von Parteienaussagen gewonnene Feststellung, dass die vom "internen Präsidium" iS des § 17 der Statuten des beklagten Vereins erlassene Richtlinie vom 13. 2. 1979 über das Recht der Privatnutzung von Dienst-PKW, die bei Verzicht auf die private Nutzung zu einer 10 %-igen Erhöhung des Bruttogehalts führen und die sich in der Folge auch auf die Höhe der Firmenpension auswirken sollte, grundsätzlich nicht auf die ganz wesentlich besser entlohnten leitenden Angestellten - sie verdienten ca das Doppelte von nicht leitenden Angestellten - anzuwenden ist, ist eine vor dem Obersten Gerichtshof unbekämpfbare Tatsachenfeststellung.

Die Vorinstanzen sind davon ausgegangen, dass - entgegen dem vom Kläger mit Screiben vom 17. 3. 1982 geäußerten Wunsch, die in Punkt IV des Dienstvertrages über die Benützung des Dienstwagens vorgesehene Regelung durch den Hinweis zu ersetzen, dass ihm "die vorwiegende Benützung eines Dienstwagens entsprechend den Richtlinien vom 8. 3. 1979 zuerkannt werde" - die Anwendbarkeit dieser Richtlinie auch nicht im mit dem Kläger am 9. 12. 1982 abgeschlossenen Sondervertrag (nach § 18 Abs 6 der Statuten), mit dem der Kläger zum Verwaltungsdirektor - und damit zum leitenden Angestellten - bestellt wurde, noch in der Folge vereinbart wurde. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang zum Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung Zeugenaussagen anführt und daraus entnehmen möchte, dass der Dienstvertrag anders, als vom Erstgericht festgestellt, auszulegen sei, verlässt er damit die Tatsachenfeststellungen und bekämpft unzulässigerweise die Beweiswürdigung. Aus dem Sondervertrag selbst, der im Rahmen der rechtlichen Beurteilung überprüfbar wäre, geht aber - ebenso wie aus der Entstehungsgeschichte dieses Vertrages

Die Entscheidung der Vorinstanzen ist daher zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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