AUSL EGMR Bsw25196/94
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 15.11.2001
Kopf
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Kammer IV, Beschwerdesache Iwanczuk gegen Polen, Urteil vom 15.11.2001, Bsw. 25196/94.
Spruch
Art. 3 EMRK, Art. 5 Abs. 3 EMRK, Art. 6 Abs. 1 EMRK - Erniedrigende Behandlung durch Justizwachebeamte im Zuge einer willkürlich angeordneten Leibesvisitation.
Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (einstimmig).
Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK (einstimmig).
Entschädigung nach Art. 41 EMRK: PLN 30.000,- für immateriellen Schaden; PLN 14.400,- für Kosten und Auslagen (einstimmig).
Begründung
Begründung:
Sachverhalt:
Gegen den Bf. war am 12.9.1991 Anzeige wegen Urkundenfälschung und Gebrauch von gefälschten Dokumenten erhoben und ein Haftbefehl wegen Diebstahls erlassen worden. Im Frühjahr 1992 wurde er festgenommen und die Untersuchungshaft über ihn verhängt. In der Folge erhob die Staatsanwaltschaft vorerst Anklage gegen den Bf. wegen Betrugs, die jedoch zwei Monate später auf Unterschlagung abgeändert wurde. Seine gegen die Verlängerung der Untersuchungshaft wiederholt eingebrachten Rechtsmittel wurden ausnahmslos abgewiesen.
Im September 1993 bat der Bf. um Erlaubnis, seine Stimme zu den Parlamentswahlen abgeben zu dürfen, wozu im Gefängnis, wo er angehalten wurde, die Möglichkeit bestand. Er wurde zu dem für die Stimmabgabe vorgesehenen Raum geführt, wo sich eine größere Anzahl von Justizwachebeamten aufhielt. Eine Gruppe von vier Beamten bedeutete ihm, er möge sich auskleiden und sich einer Leibesvisitation unterziehen, da er sonst nicht wählen dürfe. Der Bf. entkleidete sich bis auf die Unterwäsche, worauf die Beamten begannen, sich abschätzig über seinen Körper zu äußern und ihn zu beschimpfen. Er wurde aufgefordert, sich nackt auszuziehen, was er jedoch verweigerte. Er wurde darauf wieder in seine Zelle zurückgebracht.
Der Bf. rief das Höchstgericht an und behauptete, dass das Erfordernis einer Leibesvisitation ungerechtfertigt gewesen sei und eine Verletzung seines Wahlrechts darstellen würde. Während der gesamten Zeit seiner Anhaltung hätten keinerlei Anzeichen dafür bestanden, dass er die Sicherheit anderer Häftlinge oder der Justizwachebeamten gefährden könnte. Er sei durch die Beamten durch obszöne und abfällige Äußerungen erniedrigt worden. Das Höchstgericht wies das Rechtsmittel ab: Es berief sich auf eine Niederschrift über eine Unterredung zwischen einem zu besagter Zeit diensthabenden Justizwachebeamten und dem Vorsitzenden des Wahlkomitees im Gefängnis, welche sich auf das ggst. Ereignis bezog. Die Niederschrift war nachträglich über Ersuchen des Landesgerichts angefertigt worden, das seinerseits einer vom Höchstgericht vorgebrachten Anfrage um Unterstützung bei der Aufklärung des Sachverhaltes entsprochen hatte. Demnach hätten die Justizwachebeamten zur Rechtfertigung ihres Vorgehens angegeben, dass der Bf. möglicherweise ein Rasiermesser bei sich haben konnte, mit dem er die Mitglieder des Wahlkomitees bedrohen hätte können. Das Höchstgericht kam zum Ergebnis, dass die Beamten rechtmäßig gehandelt hatten.
Am 21.12.1993 ordnete das Erstgericht die Freilassung des Bf. gegen Leistung einer Kaution von PLN (alt) 2.000.000.000,-- an. Das Gericht
2. Instanz bestätigte diese Entscheidung, wobei es festhielt, dass die Kaution ohne weiteres in Form von Wertpapieren oder einer Hypothek erfolgen könne. In der Folge setzte das Landesgericht die Kaution auf PLN (alt) 1.500.000.000,-- herab. Der Bf. beantragte hierauf - unter Vorlage sowohl eines Grundbuchsauszuges als auch einer von einem Experten vorgenommenen Schätzung des Werts seiner Liegenschaft -, die Kaution in Form der Aufnahme einer Hypothek leisten zu dürfen. Nach Ablauf eines Monats erneuerte er seinen Antrag. Das Landesgericht ordnete hierauf an, dass die Kaution in Form von Bargeld oder staatlichen Schuldverschreibungen zu leisten sei. Die Entscheidung wurde vom Gericht 2. Instanz aufgehoben, worauf die Kaution auf PLN (alt) 100.000.000,-- in bar und PLN (alt) 750.000.000,-- im Wege der Aufnahme einer Hypothek festgesetzt wurde. Im Mai 1994 wurde der Bf. aus der Haft entlassen - vier Monate und 14 Tage nach der Entscheidung des Gerichts, ihn gegen Kaution freizulassen.
Zwischen Mai 1994 und November 1999 hielt das Landesgericht insgesamt 71 Verhandlungen ab, von denen zahlreiche – teilweise aus unbekannten Gründen - verschoben wurden. Bei der letzten Verhandlung erfolgte ein Wechsel in der Zusammensetzung des Gerichts, worauf die Verhandlungen wiederholt werden mussten. Im Dezember 1999 und Februar 2000 wurde die Anklageschrift verlesen. Das Verfahren ist zur Zeit noch anhängig.
Rechtsausführungen:
Der Bf. behauptet eine Verletzung von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der erniedrigenden Behandlung). Er rügt außerdem Verletzungen von Art. 5
(3) EMRK (Recht auf Aburteilung innerhalb angemessener Frist oder auf Haftentlassung) und von Art. 6 (1) EMRK (hier: Recht auf angemessene Verfahrensdauer).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK:
Der Grundsatz der Unschuldsvermutung erstreckt sich nicht nur auf die verfahrensrechtlichen Garantien der davon Betroffenen im Strafprozess, sondern gilt auch für das "Haftregime" - einschließlich der Art und Weise, wie sie von den Justizwachebeamten behandelt werden. Mit Rücksicht auf die Tatsache, dass die Behörden über angehaltene Personen umfassende Kontrollbefugnisse ausüben, ist die Behandlung von Häftlingen aufgrund ihrer Verwundbarkeit einer strengen Überprüfung nach der Konvention zu unterziehen. Im vorliegenden Fall wollte der Bf. von seinem Grundrecht auf Teilnahme an den Parlamentswahlen Gebrauch machen. Der GH bezweifelt, ob die Ausübung des Wahlrechts von Untersuchungshäftlingen von anderen Voraussetzungen abhängig gemacht werden kann als von solchen, welche die sonst üblichen Sicherheitsvorkehrungen in Gefängnissen erfordern. Der GH hält es jedenfalls nicht für gerechtfertigt, dass die Anordnung, sich vor einer Gruppe von Justizwachebeamten nackt auszuziehen, unter diese Voraussetzungen fällt. Dem Einwand der Reg., die gerügte Maßnahme wäre rechtmäßig gewesen, ist zu begegnen, dass diese keinerlei Erklärung darüber abgegeben hat, wie die relevanten Bestimmungen des nationalen Rechts iZm. der Ausübung des Wahlrechts in den Gefängnissen in der Praxis angewendet wurden. Sie konnte auch nicht darlegen, dass diese Sicherheitsmaßnahme an besagtem Tag auf alle Häftlinge in gleichem Maße Anwendung fand.
Der GH gibt ferner zu bedenken, dass der Bf. sich während des gesamten Haftzeitraums friedlich verhalten hat. Berücksichtigt man außerdem, dass er nicht wegen eines Gewaltdelikts angeklagt wurde und vorher unbescholten war, bestand keinerlei Grund zur Annahme, dass er sich gewalttätig verhalten würde. Folglich konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Anordnung der Leibesvisitation tatsächlich gerechtfertigt war.
Bei der Bewertung einer gerügten Behandlung ist das Augenmerk auch auf die Absichten ihrer Urheber zu richten - nämlich, ob sie mit dem Vorsatz handelten, die betreffende Person zu erniedrigen oder bloßzustellen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass der Bf. von vier Justizwachebeamten beleidigt und beschimpft wurde. Dazu kommt, dass in seinem Fall keine interne Untersuchung im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens stattfand und eine Prüfung erst im Rahmen des eingebrachten Rechtsmittels an das Höchstgericht erfolgte. Letzteres kam zu seinem Urteil auf Grundlage einer Niederschrift, die im Wesentlichen auf den Aussagen der am Vorfall beteiligten Justizwachebeamten beruhte. Der Bf. wurde während des Verlaufs der Untersuchung weder befragt noch wurde ihm Gelegenheit gegeben, die Aussagen der Justizwachebeamten einzusehen oder eine Stellungnahme dazu abzugeben. Es bestand somit seitens der Behörden offenbar eine Abneigung, den Vorfall ordnungsgemäß zu untersuchen. Was die Anordnung, sich vor den versammelten Justizwachebeamten nackt auszuziehen, anlangt, ist zu bemerken, dass dafür unter den gegebenen Umständen keine Notwendigkeit bestand und sie auch aus Sicherheitserwägungen nicht gerechtfertigt war. Zwar können Untersuchungen am nackten Körper zur Gewährleistung der Sicherheit in den Gefängnissen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig sein. Sie sind jedoch stets in einer angemessenen Weise durchzuführen. Im ggst. Fall wurde der Bf. von den Justizwachebeamten beleidigt und bloßgestellt. Ihr Verhalten war darauf ausgerichtet, Gefühle der Erniedrigung und der Minderwertigkeit beim Bf. hervorzurufen, wodurch er in seiner Menschenwürde verletzt wurde. Verletzung von Art. 3 EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 (3) EMRK:
Der Bf. behauptet, dass die Gerichte iZm. der Vorgangsweise bei der Festsetzung der Haftkaution nicht mit der notwendigen Zügigkeit agierten und daher seine fortgesetzte Anhaltung ab dem Zeitpunkt der Entscheidung, ihn gegen Kaution freizulassen, willkürlich war. Der GH hält fest, dass das Landesgericht in seiner Entscheidung vom 21.12.1993 darauf hingewiesen hat, dass die Entlassung des Bf. aus der Haft den weiteren Verlauf des Verfahrens nicht gefährden würde. Tatsächlich wurde er jedoch erst im Mai 1994 freigelassen, weil die gerichtlichen Entscheidungen zu Höhe und Form der Kaution während dieses Zeitraums mehrmals geändert wurden. In dieser Hinsicht ist zu bemerken, dass der Bf. seiner Verpflichtung, Einblick in seine Vermögensverhältnisse zu gewähren, umgehend nachgekommen ist. Das eigentliche Problem betraf die Form der Kaution, nämlich, ob sie in Bargeld, staatlichen Schuldverschreibungen oder im Wege einer Hypothek geleistet werden sollte. Zu berücksichtigen ist ferner, dass die Gerichte sich ab einem bestimmten Zeitpunkt weigerten, die Aufnahme einer Hypothek zu akzeptieren. Daraus lässt sich schließen, dass die Gerichte die Leistung einer Kaution mit einem gewissen Widerwillen betrachteten, weil im Falle des Nichterscheinens des Bf. vor Gericht bestimmte Formalitäten hinsichtlich der Beschlagnahme seines Vermögens erforderlich gewesen wären. Dies kann jedoch nicht als ausreichender Grund für die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft für vier Monate und 14 Tage gewertet werden – va. angesichts der Tatsache, dass die weitere Anhaltung des Bf. vom Landesgericht in seiner Entscheidung vom 21.12.1993 für nicht mehr notwendig erachtet worden war. Die sukzessiven Änderungen der gerichtlichen Entscheidungen bezüglich der Form der zu hinterlegenden Kaution waren nicht gerechtfertigt. Verletzung von Art. 5 (3) EMRK (einstimmig).
Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 (1) EMRK:
Das Verfahren ist noch immer nicht abgeschlossen. Da Polen das Recht auf Individualbeschwerde erst am 1.5.1993 anerkannt hat, sind etwa achteinhalb Jahre für die Beurteilung der Angemessenheit der Verfahrensdauer heranzuziehen.
Das Verfahren war angesichts des Umfangs der Strafsache zweifellos komplex. Was das Verhalten des Bf. betrifft, hat dieser in keiner Weise zu der Verfahrenslänge beigetragen. Zum Verhalten der Behörden ist festzustellen, dass die Zusammensetzung des Gerichts sich am 17.11.1999 änderte, worauf die Verhandlung - nach 71 wahrgenommenen Terminen - wieder neu aufgenommen werden musste. Die Gesamtdauer des Verfahrens ist daher nicht mehr als angemessen anzusehen. Verletzung von Art. 6 (1) EMRK (einstimmig).
Anm.: Vgl. die vom GH zitierte Judikatur:
Neumeister/A, Urteil v. 27.6.1968, A/8 (= EuGRZ 1974, 27).
Irland/GB, Urteil v. 18.1.1978, A/25 (= EuGRZ 1979, 149).
Tyrer/GB, Urteil v. 25.4.1978, A/26 (= EuGRZ 1979, 162).
Tomasi/F, Urteil v. 27.8.1992, A/241-A (= NL 1992/5, 19 = EuGRZ 1994,
101 = ÖJZ 1993, 137).
Pélissier Sassi/F, Urteil v. 25.3.1999 (= NL 1999, 66).
Hinweis:
Das vorliegende Dokument über das Urteil des EGMR vom 15.11.2001, Bsw. 25196/94, entstammt der Zeitschrift „ÖIMR-Newsletter" (NL 2001, 244) bzw. der entsprechenden Datenbank des Österreichischen Institutes für Menschenrechte, Salzburg, und wurde von diesem dem OGH zur Aufnahme in die Entscheidungsdokumentation Justiz im RIS zur Verfügung gestellt.
Das Urteil im englischen Originalwortlaut (pdf-Format):
www.menschenrechte.ac.at/orig/01_6/Iwanczuk.pdf
Das Original des Urteils ist auch auf der Website des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (www.echr.coe.int/hudoc) abrufbar.