OGH 4Ob264/01d

4Ob264/01dTribunal supérieur13 nov. 2001

Texte intégral

OGH 4Ob264/01d

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, , vertreten durch Dr. Johann Bucher Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei "A", *****, vertreten durch die Geschäftsführer Andreas Kuntner, Salzburg, Elisabethstraße 47a, und Mag. Astrid Gerschpacher, Salzburg, Fürstenbrunnstraße 3, diese vertreten durch Dr. Benno Oberdanner, Rechtsanwalt in Salzburg, wegen Unterlassung (Streitwert 200.000 S), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 10. September 2001, GZ 3 R 115/01d-27, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Klägerin macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass keine Rechtsprechung zur Frage bestehe, inwieweit der Name einer Zeitschrift ohne Mitübertragung des Teilunternehmens durch Gestattungsvertrag übertragen werden könne. Von dieser Frage hängt die Entscheidung jedoch nicht ab:

Nach dem festgestellten Sachverhalt hat die Klägerin ihren damaligen Mitarbeitern und nunmehrigen Geschäftsführern des beklagten Vereins angeboten, die von ihnen schon bisher betreute Straßenzeitung "A*****" selbständig weiterzubearbeiten. Zu diesem Zweck sollte die Straßenzeitung (= der entsprechende Unternehmensteil) aus der Klägerin ausgegliedert und einem Verein als Rechtsträger übertragen werden. Die Geschäftsführer der Beklagten haben dieses Angebot angenommen und den Beklagten als Rechtsträger der von ihnen weiterzuführenden Straßenzeitung gegründet.

Mit der Annahme des Angebots der Klägerin durch die Geschäftsführer des Beklagten ist ein Vertrag zustandegekommen, der die Ausgliederung des mit der Straßenzeitung befassten Unternehmensteils aus der Klägerin und seine Übertragung auf den Beklagten zum Gegenstand hatte. Dass bei Abschluss des Vertrags noch zahlreiche Detailfragen offen waren, hat das Zustandekommen des Vertrags nicht gehindert. Ein Vertrag kommt zustande, wenn die Einwilligung frei, ernstlich, bestimmt und verständlich erklärt wird (§ 869 ABGB). Bestimmt ist die Erklärung, wenn ihr die wesentlichen Rechtsfolgen, die der Erklärende anstrebt, entnehmbar sind und die gesetzlichen Mindestanforderungen des von ihm nach der Erklärung angestrebten Rechtsgeschäftstypus (essentialia negotii) erfüllt sind; dabei genügt es, wenn der Erklärungsinhalt eindeutig bestimmbar ist (Rummel in Rummel, ABGB3 § 869 Rz 5 mwN). Es schadet daher nicht, dass die Klägerin und die Geschäftsführer der Beklagten nicht alle Fragen der Ausgliederung geregelt, sondern sich nur über die Ausgliederung des Zeitungsunternehmens aus dem Unternehmen der Klägerin und seine Übertragung auf einen gemeinnützigen Verein als Rechtsträger geeinigt haben, weil damit eine Einigung über die essentialia negotii zustandegekommen ist. Die vom Vertrag nicht geregelten Punkte sind nach dem dispositiven Recht und durch ergänzende Auslegung zu entscheiden (Rummel aaO § 869 Rz 6 mwN).

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