OGH 4Ob257/01z

4Ob257/01zTribunal supérieur13 nov. 2001

Texte intégral

OGH 4Ob257/01z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.11.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** GmbH, ***** vertreten durch Schönherr Barfuss Torggler Partner, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei R*****GmbH, ***** vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. September 2001, GZ 4 R 177/01d-14, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Die Entscheidungen der Vorinstanzen finden in der im ao

Revisionsrekurs von der beklagten Partei selbst ausführlich zitierten

Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 9a UWG ausreichend

Deckung (ÖBl 1993, 24 - - Welt des Wohnens; MR 1995, 67 -

Millionenschatzsuche; ÖBl 1998, 303 - Österreich Millionenspiel; ÖBl

1999, 37 - Lottop II; MR 1998, 212 - Telefonalternative; ÖBl 1998,

351 - Millionenhaus; ÖBl 1999, 292 - Fini's Feinstes; ÖBl 2000, 81 -

"OÖN-Abonnenten haben's gut"; WBl 2000/320 - Rot-weiß-rote

Urlaubsideen; ÖBl 2001, 78 - 10 Millionen- Gewinnspiel; ecolex 2000,

438 - Gesprächsgutschrift). Eine auffällige Fehlbeurteilung, die eine

Korrektur der Entscheidung durch den Obersten Gerichtshof erforderte, ist nicht zu erkennen.

Im vorliegenden Fall geht es - wie im Übrigen bei den überwiegend Zugaben(Gewinnspiel-)ankündigungen von Medienunternehmen betreffenden genannten Entscheidungen - um die Beurteilung der auf der breiten Vorderseite der Geschirrspülmittelverpackung der Beklagten auffällig angebrachten Zugabenankündigung und der Gleichwertigkeit der auf dem Verpackungsdeckel dargestellten Möglichkeit, die Zugabe (ein Riedel-Glas) auf anderem Wege und ohne Erwerb des Geschirrspülmittels der Beklagten erwerben zu können. Die Vorinstanzen haben darüber (durch Übernahme der betroffenen Ankündigungen in ihre Entscheidungen) Feststellungen getroffen, welche die von ihnen vorgenommene Beurteilung auch unter dem Gesichtspunkt zulassen, dass ein durchschnittlich aufmerksamer, informierter und verständiger Verbraucher (vom Erstgericht als "Durchschnittsmensch" bezeichnet) zum Maßstab zu nehmen ist. Von der Annahme einer bloß abstrakten Irreführung der betroffenen Verkehrskreise kann daher nicht die Rede sein. Vielmehr begegnet die Beurteilung der Vorinstanzen, dass ein nicht unbeträchtlicher Teil der angesprochenen Verbraucher(innen) beim gegebenen Sachverhalt der Ansicht sein werde, dass die Zuwendung der durchaus verlockenden Zugabe vom Warenbezug abhänge, unter diesen Gesichtspunkten keinem Bedenken.

Abgesehen davon, dass ein Einfuhrtatbestand gar nicht behauptet wurde und auch nicht "feststeht", dass die gleiche "Werbeaktion" in Deutschland zulässig wäre, kann im Verbot der konkreten Zugabenankündigung mit der (vom Erstgericht vorgenommenen, von der Klägerin unangefochten gebliebenen) Einschränkung, "soferne nicht in gleich auffälliger Weise auf gleichwertige alternative Bezugsmöglichkeiten hingewiesen wird", eine unverhältnismäßige Maßnahme gleicher Wirkung wie einer mengenmäßigen Einfuhrbeschränkung im Sinn des Art 28 EGV nicht erblickt werden, stehen doch der Beklagten gerade die aus dieser Einschränkung sich ergebenden Zugabemöglichkeiten offen, die ebenso - wie die nunmehr vorzunehmenden Ankündigungsänderungen - einen entsprechenden Beschriftungs- und Klarstellungsaufwand erfordern.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses.

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