OGH 13Os126/01
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 07.11.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 7. November 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Jochen Peter G***** wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 zweiter Satz (zweiter Fall) StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 5. Juli 2001, GZ 13 Vr 472/01-23, sowie die Beschwerde des Angeklagten gegen den gleichzeitig gemäß § 494a Abs 1 StPO gefassten Beschluss, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Begründung
Gründe:
Jochen Peter G***** wurde des Verbrechens des gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 129 Z 2, 130 (gemeint:) zweiter Satz (zweiter Fall) StGB schuldig erkannt.
Danach hat er mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz und in der Absicht, sich durch wiederkehrenden Einbruchdiebstahl eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, in T***** Gewahrsamsträgern des Gastlokals M***** insgesamt mindestens 7.060 S dadurch weggenommen, dass er an drei Tagen zwischen Ende April und Mitte Mai 2001 drei Mal den Geldspielautomaten und einmal den Dart-Automaten aufbrach oder mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel öffnete.
Die gegen die Annahme gewerbsmäßiger Begehung aus Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel.
Schon wegen ihrer Mehrdeutigkeit war die - zudem substratlose - Behauptung des vermögenslosen Angeklagten, er sei trotz seiner Unterhaltsverpflichtungen, welchen er "in den letzten Monaten nur teilweise" entsprochen habe und monatlicher Belastung von 10.000 S für "Gerichtskosten und Zahlungen an diverse Inkassobüros" mit seinem im Tatzeitraum erzielten Einkommen von dreimal wöchtenlich 1.800 S (pro Abend) bei freier Wohnung "grundsätzlich schön ausgekommen" (S 187), unerheblich und solcherart nicht erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall). Dass der Beschwerdeführer "selten" länger als einen Monat ununterbrochen einer geregelten Beschäftigung nachgehe, aber steht keineswegs im Widerspruch zur Tatsache, dass just das letzte Arbeitsverhältnis (in der Dauer von 6 Wochen) einen solchen Ausnahmefall bildete (Z 5 dritter Fall).
Indem die Subsumtionsrüge (Z 10) die tatsächlichen Urteilsannahmen missachtet, verfehlt sie eine Ausrichtung am Verfahrensrecht.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nicht öffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und Z 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Folge (§ 285i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.