OGH 14Os117/01

14Os117/01Tribunal supérieur6 nov. 2001

Texte intégral

OGH 14Os117/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 06.11.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 6.November2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Lazar G***** wegen des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§15, 12 zweiter Fall, 302 Abs1StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.April2001, GZ11Vr367/0115, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag.Holzleithner, und des Verteidigers Dr.Karner, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Lazar G***** des Verbrechens der versuchten Bestimmung zum Missbrauch der Amtsgewalt nach §§15, 12 zweiter Fall, 302 Abs1StGB (1) und des Vergehens des Diebstahls nach §127StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 7.Oktober2000 in Graz

1. ) dadurch, dass er GrInsp Christian G***** und RevInsp Günter B***** einen 1.000SGeldschein hinhielt und dazu mehrfach äußerte: "Nehmen sie das Geld, aber schreiben sie dafür bitte keine Anzeige!", Beamte der Bundespolizeidirektion Graz (gemeint:) wissentlich zum Missbrauch ihrer Befugnis, im Namen des Bundes als deren Organe in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, mit dem Vorsatz, den Staat an seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, indem die Beamten von einer Anzeigenlegung Abstand nehmen sollten, zu bestimmen versucht, und

2. )Berechtigten der Firma B***** mehrerenäher bezeichneteWaren im Gesamtwert von 273,80S mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung weggenommen.

Der lediglich gegen den Schuldspruch zu 1) gerichteten, auf §281 Abs1 Z9 lita und 10StPO gegründeten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Einwand der Rechtsrüge(Z9lita), das Erstgericht habe verabsäumt festzustellen, wer und in welchen Rechten durch die Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Polizeibeamten hätte geschädigt werden sollen, versagt im Blick auf die insoweit unmissverständliche Fassung des Urteilsspruchs und die damit eine Einheit bildenden Ausführungen in den Entscheidungsgründen. Hieraus folgt, dass das Tatverhalten des Angeklagten darauf abzielte, die Beamten zur missbräuchlichen Abstandnahme von ihrer Befugnis zur Anzeigeerstattung wegen des zu Punkt2) des Urteilsspruchs bezeichneten Diebstahls zu veranlassen und damit den Staat in seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung zu schädigen (US2 iVm US5, 6 und 7).

Mit seiner Kritik an der Auffassung des Erstgerichts, dass für einen extranen Tatbeteiligten laienhaftes Wissen um den Befugnismissbrauch der Beamten genüge ((US7), unterliegt der Beschwerdeführer einem Missverständnis. Das Schöffengericht ist nämlich ohnedies zutreffend davon ausgegangen, dass Bestimmungstäterschaft zum Missbrauch der Amtsgewalt in subjektiver Hinsicht voraussetzt, dass es der Bestimmende für gewiss hält, der Beamte werde bei bestimmungsgemäßem Verhalten seine Befugnis (zumindest) vorsätzlich missbrauchen (EvBl1998/80, 15Os124/96 ua) und hat im Einklang damit auch die erforderlichen Feststellungen getroffen, indem es ausführte, dass der Angeklagte die Beamten von einer Anzeigeerstattung im Wissen davon abzuhalten versuchte, dass diese hiedurch ihre Befugnisnach Lage des Falles zwangsläufig vorsätzlichmissbrauchen würden(US5, 6).

Die bemängelte Urteilspassage bezieht sich demmach nur auf den Inhalt und die Reichweite der Befugnis der Beamten in Ansehung des staatlichen Rechts, dessen Verletzung vom Angeklagten angestrebt wurde. Insoweit ist aber eine genaue und besondere Kenntnis des Bestimmungstäters nicht erforderlich, sondern genügt vielmehr dessen (vom Erstgericht rechtsrichtig als Beurteilungsmaßstab herangezogenes) grundsätzliches, laienhaftes Wissen um die (angestrebte) objektive Pflichtverletzung seitens der Beamten (Mayerhofer StGB5 §302 E 82, 12Os86/96,15Os124/96).

Der eine Tatbeurteilung in Richtung des Vergehens der Bestechung nach §307Abs 1 Z 1StGB monierenden Subsumtionsrüge (Z10) zuwider bringt das Urteilwie oben ausgeführtden Vorsatz des Angeklagten, den Staat an seinem konkreten Recht auf Strafverfolgung zu schädigen, mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck.

Die Ausschaltung der Strafverfolgung trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen ist aber nach herrschender Auffassung in jedem Fall, und zwar auch bei entsprechender Eigeninitiative des Betroffenen, als Beeinträchtigung eines konkreten staatlichen Hoheitsrechts zu beurteilen, deren strafrechtliche Zurechnung stets dann unproblematisch ist, wenn sich der Tätervorsatz- wie hierdarauf erstreckt, die Unterlassung eines Hoheitsaktes durch pflichtwidriges Verhalten der betroffenen Beamten zu bewirken. Reduziert sich doch die Verhinderung der eigenen Bestrafung solcherart bloß auf die Bedeutung der tatauslösenden Motivation für die (versuchte) Bestimmungstäterschaft nach § 12 zweiter Fall StGB zum Missbrauch der Amtsgewalt im Sinn des§302 StGB (Mayerhofer aaO E 37 und119,12Os 86/96; aM BertelinWK2 §302 Rz135).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verurteilte den Angeklagten nach§302 Abs1StGB unter Anwendung des §43a Abs2StGB zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen … 100S, für den Fall der Uneinbringlichkeit zu fünfzig Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, sowie zu einer unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten.

Bei der Strafbemessung wertete es als erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd hingegen die Unbescholtenheit, das zum Diebstahlsfaktum abgelegte reumütige Geständnis und die Sicherstellung der Beute.

Der auf Verhängung einer Geldstrafe unter Anwendung des §37(Abs1)StGB antragenden Berufung des Angeklagten ist zwar zuzustimmen, dass ihm zusätzlich der Umstand als mildernd zustatten kommt, dass das Verbrechen im Versuchsstadium verblieb.

Angesichts seiner Einlassungen, dass es auch in seiner Heimat Rumänien nicht erlaubt sei, einschreitenden Polizeibeamten Geld anzubieten, damit sie eine Anzeige unterlassen (S74), kann von einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum ebenso keine Rede sein wie im Blick auf die mehrfachen kriminellen Aufforderungen von einer Unbesonnenheit.

Gerade der wiederholte, insistierende, strafrechtlich relevante Bestimmungsversuch unmittelbar nach Überführung wegen eines ursprünglich geleugneten Vermögensdelikts verwehrtungeachtet allfälliger fremdenpolizeilicher Konsequenzen für den bereits kurz nach Beginn seines Aufenthaltes im Inland straffällig gewordenen Beschwerdeführereine Milderung der ohnehin maßvollen und an der Untergrenze des Strafrahmens orientierten Sanktion.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §390aStPO.

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