OGH 10ObS345/01k
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich W*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Brigitte Bierbaumer-Vergeiner, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Versehrtenrente, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 2001, GZ 11 Rs 223/01w-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. Jänner 2001, GZ 19 Cgs 14/00z-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz im Kostenpunkt richtet, zurückgewiesen.
Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Die Revision ist unzulässig, soweit damit unter Nennung des Revisionsgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung die Entscheidung des Berufungsgerichtes über den Kostenpunkt bekämpft wird. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz über den Kostenpunkt weder im Rahmen der Revision noch mit Rekurs bekämpft werden. Dies gilt auch in Sozialrechtssachen (SSV-NF 8/115, 5/37 ua).
Auch der weiters geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens nach § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO keiner Begründung. Den Revisionsausführungen sei daher nur entgegengehalten, dass angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (hier: die unterlassene Einholung eines weiteren HNO-Gutachtens), im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN ua). Die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen resultiert aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann. Auch die Frage, ob weitere Beweise aufzunehmen gewesen wären, gehört zur irrevisiblen Beweiswürdigung (SSV-NF 7/12 mwN). Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht ausführlich begründet, warum es insbesondere der Einholung eines weiteren HNO-Gutachtens nicht bedurfte. Soweit in der Revision inhaltlich versucht wird, die festgestellte Tatsachengrundlage zu bekämpfen, ist darauf zu verweisen, dass der Rechtsmittelgrund der unrichtigen Beweiswürdigung bzw Tatachenfeststellung nicht zu den in § 503 ZPO taxativ genannten Revisionsgründen gehört (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 1 zu § 503 mwN ua).
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit für das Revisionsverfahren liegen nicht vor. Tatsächliche Schwierigkeiten scheiden im Revisionsverfahren schon deshalb aus, weil, wie bereits dargelegt, der Tatsachenbereich in diesem Verfahrensstadium nicht überprüft werden kann. Rechtliche Schwierigkeiten liegen schon deshalb nicht vor, weil keine gesetzmäßige Rechtsrüge erhoben wurde.