OGH 10ObS333/01w
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 30.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Karlheinz Kux (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Benesch (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Abdelaziz S*****, ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. Juli 2001, GZ 11 Rs 216/01s-18, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Linz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Februar 2001, GZ 9 Cgs 27/00m-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird, soweit sie Nichtigkeit geltend macht, zurückgewiesen. Im Übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der am 28. Jänner 1958 geborene Kläger war in Österreich von Juni 1989 bis April 1990 als Moscheediener bei der islamischen Religionsgemeinde beschäftigt. Durch Schulungen nach dem AMFG hat der Kläger von April bis Mai 1991 und von November 1994 bis Jänner 1995 zusätzliche Versicherungsmonate erworben. Mehrere Jahre war der Kläger auch als Zeitungsausträger und Zeitungskolporteur in Österreich beschäftigt, aber nicht sozialversichert.
Die Vorinstanzen haben zutreffenderweise den Anspruch des Klägers nach dem Invaliditätsbegriff des § 255 ASVG beurteilt, weil der Kläger als Moscheediener (das ist eine dem Mesner vergleichbare Tätigkeit) trotz seiner Versicherung als Angestellter Arbeitertätigkeiten verrichtet hat. Es trifft auch zu, dass der Kläger auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist und der Verweisungsberuf eines Wächters für ihn in Betracht kommt.
Soweit nun der Kläger in seiner Revision eine Nichtigkeit des Berufungsverfahrens darin sieht, dass das Berufungsgericht "Feststellungen" zu den im Verweisungsberuf eines Wächters gestellten Anforderungen getroffen habe, ohne ihm diese zur Kenntnis zu bringen und ohne ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ist ihm zu entgegnen, dass die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen aufgrund der aufgenommenen Beweise aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen resultiert, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061 [T11]). Die Ausführungen der Revision stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Feststellung der Tatsacheninstanzen dar, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen für Wächter existiert, die keine über das Leistungskalkül des Klägers hinausgehenden Anforderungen stellen (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).
Die behauptete Nichtigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des Parteiengehörs und des Rechts auf ein faires Verfahren liegt ebensowenig vor wie eine Aktenwidrigkeit. In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichts kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (Kodek in Rechberger, ZPO2, § 503 Rz 4 mwN).
Die Ausführungen des Klägers in seiner Rechtsrüge entfernen sich von der schon zitierten erstgerichtlichen Feststellung, dass auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine nennenswerte Anzahl von Arbeitsplätzen für Wächter existiert, die keine über das Leistungskalkül des Klägers hinausgehenden Anforderungen stellen.
Der Revision ist damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.