OGH 15Os145/01

15Os145/01Tribunal supérieur25 oct. 2001

Texte intégral

OGH 15Os145/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinz Dieter H***** wegen des Verbrechens nach §§ 12 zweiter Fall StGB, 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG, AZ 8 Vr 1212/99 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz, über die Grundrechtsbeschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 21. Juni 2001, AZ 11 Bs 208/01 (= ON 219 des Vr-Aktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Heinz Dieter H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.

Die Grundrechtsbeschwerde wird abgewiesen.

Begründung

Gründe:

Der deutsche Staatsbürger Heinz Dieter H***** befindet sich in dem beim Landesgericht für Strafsachen Graz wegen §§ 12 zweiter Fall StGB, 28 Abs 2, Abs 3 erster Fall und Abs 4 Z 3 SMG gegen ihn geführten Verfahren - nach seiner am 28. April 1999 erfolgten Festnahme - seit dem 1. Mai 1999 in Untersuchungshaft. Inhaltlich der Anklage (und des mittlerweile am 23. August 2001 ergangenen nicht rechtskräftigen Schöffenurteils) ist er dringend verdächtig, Albin K***** dazu bestimmt zu haben, Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge aus Österreich aus- und ins Ausland einzuführen und dort in Verkehr zu setzen, und zwar am 10. April 1999 ca. 10 kg Heroin und am 25. April 1999 9,9185 kg Heroin, indem er ihm in Wagna das Suchtgift mit der Aufforderung übergab, es mit seinem PKW über Deutschland, Dänemark und Schweden nach Norwegen zu bringen und dort einer bislang unbekannten Kontaktperson zu übergeben.

Hauptverhandlungen fanden am 20. und 27. September 2000 statt. Am 15. Mai 2001 beschloss der Vorsitzende des Schöffengerichts nach durchgeführter Haftverhandlung die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus den Gründen der Flucht- und Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 und Z 3 lit a und b StPO. Der dagegen gerichteten Beschwerde des Angeklagten gab das Oberlandesgericht Graz mit dem angefochtenen Beschluss vom 21. Juni 2001 keine Folge und ordnete die (wegen bereits erfolgten Beginns der Hauptverhandlung unbefristete) weitere Fortsetzung der Haft aus den bezeichneten Gründen an.

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Grundrechtsbeschwerde; diese ist nicht im Recht.

Soweit sie zunächst unter Bezugnahme auf die Frist des § 276 a StPO behauptet, nach der am 27. September 2000 durchgeführten und (zum Zweck der beabsichtigten Vernehmung des in Schweden inhaftierten Albin K*****) auf unbestimmte Zeit vertagten Hauptverhandlung sei die Hafthöchstfrist des § 194 Abs 2 letzter Fall StPO am 28. April 2001 abgelaufen, weshalb der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt zwingend zu enthaften gewesen wäre, vernachlässigt sie, dass die zeitliche Begrenzung der Untersuchungshaft nach Beginn der Hauptverhandlung nur dann wieder auflebt, wenn das erkennende Gericht eine Rückleitung an den Untersuchungsrichter beschließt, nicht hingegen im Fall einer bloßen Vertagung der Hauptverhandlung, auch wenn es in der Folge zu einer Neudurchführung derselben gemäß § 276a StPO kommt (Mayerhofer StPO4 § 194 E 36, 37).

Der die Dringlichkeit des Tatverdachts bekämpfenden Beschwerdeargumentation zuwider durfte das Oberlandesgericht seine Annahmen dazu mängelfrei und den Grundsätzen logischen Denkens nicht zuwiderlaufend auf die den Angeklagten im Ergebnis auch in subjektiver Hinsicht belastenden Angaben des Albin K***** in Zusammenhalt mit den im erstinstanzlichen Beschluss genannten Verfahrensergebnissen einschließlich der zum Objektiven geständigen Verantwortung des Angeklagten stützen. Weil aber im Haftprüfungsverfahren kein Schuldbeweis in Rede steht, sondern ein höherer Grad von Wahrscheinlichkeit genügt, dass der Angeklagte die ihm angelastete Straftat begangen habe (Hager/Holzweber GRBG § 2 E 14, 17), schlagen auch die - weitwendig nach Art einer Schuldberufung vorgebrachten - Argumente fehl, mit denen die Beschwerde bestimmten für den Angeklagten sprechenden Umständen einen höheren Stellenwert zuerkannt haben will. Denn ob die der Anklage zugrunde liegenden Verfahrensergebnisse ausreichen, den Beschwerdeführer der ihm angelasteten strafbaren Handlung zu überführen, ist für die Prüfung einer (bloßen, wenngleich qualifizierten) Verdachtslage ohne Bedeutung und darf demnach auch nicht vom Obersten Gerichtshof im Grundrechtsbeschwerdeverfahren geprüft werden, sondern muss nach den Verfahrensgrundsätzen dem erkennenden Gericht überlassen bleiben (aaO E 17). Im Übrigen weist bei einem - wenngleich nicht rechtskräftigen - Schuldspruch der Tatverdacht jedenfalls die vom Gesetz geforderte Dringlichkeit auf (aaO E 19).

Die Begründung des angefochtenen Beschlusses zum Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 180 Abs 2 Z 1 StPO) stützt sich denkmöglich insbesondere auf die im Fall eines Schuldspruchs zu erwartende empfindliche Freiheitsstrafe - diese wurde mittlerweile in erster Instanz mit 12 Jahren bemessen -, die verloren gegangene soziale Integration des Angeklagten und dessen Kontakte ins Ausland. Die Beschwerde vermag mit dem Hinweis auf die Familienbande und den Umstand, dass der Angeklagte Bürger eines EU-Staates ist, keine Bedenken gegen diese Prognose zu wecken.

Den Beschwerdeausführungen zur Tatbegehungsgefahr (§ 180 Abs 2 Z 3 lit a und b StPO) entgegen stellt die Bestimmung zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrsetzen von knapp 20 kg Heroin ungeachtet dessen, dass rund die Hälfte des Suchtgifts in der Folge behördlich sichergestellt werden konnte, eine Tat mit schweren Folgen iSd lit a leg cit dar (vgl Hager/Holzweber aaO § 2 E 36, 38). Im Übrigen hat das Oberlandesgericht auch zu diesem Haftgrund seine Prognose hinreichend begründet; die von der Beschwerde aufgezeigten Umstände vermögen die dargelegten Befürchtungen nicht zu beseitigen.

Mit der Behauptung einer Unverhältnismäßigkeit der (zum Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung knapp 26 Monate währenden) Haft zur zu erwartenden Strafe vernachlässigt die Beschwerde, dass bei dieser Prüfung vom bestehenden Anklagevorwurf der gewerbsmäßigen Bestimmung zur Ein- und Ausfuhr sowie zum Inverkehrsetzen in Bezug auf knapp 20 kg Heroin auszugehen ist (s § 32 Abs 3 StGB), sodass das Oberlandesgericht in Hinblick auf den vorliegenden Rahmen von bis zu 15 Jahren zu Recht angenommen hat, es sei eine solche Sanktion zu erwarten, die keine Unverhältnismäßigkeit der Dauer der Untersuchungshaft bewirke. Die substratlose Behauptung, dass die zu erwartende Freiheitsstrafe nicht mehr als drei Jahre betragen könne, wovon 2/3 schon verbüßt seien, vermag daran nichts zu ändern. Auf die vom Schöffengericht in der Folge verhängte 12-jährige Freiheitsstrafe wird erneut verwiesen.

Schließlich geht auch die auf Art 5 Abs 3 MRK gestützte Beschwerdeargumentation ins Leere, weil eine nunmehr behauptete - im Zuge des Verfahrens jedoch weder durch entsprechende Antragstellung auf Anberaumung einer Hauptverhandlung noch durch Aufsichtsbeschwerde nach § 15 StPO geltend gemachte - Verfahrensverzögerung nur dann das Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzten könnte, wenn sie zu einer - wie aufgezeigt hier nicht vorliegenden - Unverhältnismäßigkeit der Haft geführt hätte (vgl Hager/Holzweber aaO § 1 E 27).

Heinz Dieter H***** wurde somit im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt, weshalb seine Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.

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