OGH 15Os134/01

15Os134/01Tribunal supérieur25 oct. 2001

Texte intégral

OGH 15Os134/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Zehetner, Dr. Philipp und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Heinrich P***** wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. Juni 2001, GZ 28 Vr 3383/97-120, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Plöchl, und des Verteidigers Mag. König, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in seinem Schuldspruch aufgehoben und die Sache zum Vorgehen nach dem Hauptstück IXa der StPO an das Bezirksgericht Innsbruck verwiesen.

Mit ihren Berufungen werden der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch in Rechtskraft erwachsene Teilfreisprüche enthält, wurde Heinrich P***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 15. Juni 1998 in Innsbruck Sonja S***** durch gewaltsames Hinauszerren an den Oberarmen aus den Büroräumlichkeiten am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig eine Verletzung, nämlich eine deutliche Rötung und leichte Abschürfung am rechten Oberarm, bewirkt.

Die gegen dieses Urteil erhobene, auf Z 9 lit b und 10a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist berechtigt.

Entgegen der Rechtsrüge (Z 9 lit b) liegt allerdings mangelnde Strafwürdigkeit der Tat gemäß § 42 StGB nicht vor.

Der Angeklagte ist im Jahr 1994 wegen diverser strafbarer Handlungen gegen fremdes Vermögen zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von acht Monaten und im Jahr 1996 wegen Finanzvergehen zu einer Geldstrafe von 2,5 Mio S verurteilt worden (S 165/V). Angesichts dieser erheblichen - wenn auch nicht einschlägigen - Vorstrafenbelastung und des Umstandes, dass die verfahrensgegenständliche Tat knapp 9 1/2 Monate nach Rechtskraft der zuletzt erwähnten Verurteilung verübt worden ist, kommt mangelnde Strafwürdigkeit und somit eine vollkommen reaktionslose Beendigung des Strafverfahrens aus spezialpräventiven Erwägungen (§ 42 Z 3 StGB) nicht mehr in Betracht (Leukauf/Steininger, Komm3 RN 41; Schroll in WK2 Rz 52 f jeweils zu § 42).

Im Hinblick auf das Fehlen einer der Voraussetzungen des § 42 StGB (welche kumulativ erfüllt sein müssten) erübrigt sich ein Eingehen auf die weiteren Erfordernisse.

Hingegen ist dem unter Z 10a des § 281 Abs 1 StPO vorgetragenen Beschwerdestandpunkt beizupflichten. Der Sachverhalt ist hinreichend geklärt, die Tatschuld nicht als schwer anzusehen. Da eine intervenierende Diversion regelmäßig mit präventiven Wirkungen verbunden ist (Schroll aaO, Nachbemerkung zu § 42 Rz 33), erweist sich nach Lage des Falles eine Bestrafung des nicht einschlägig vorbelasteten Beschwerdeführers weder aus spezial- noch aus generalpräventiven Erwägungen geboten. Das Erstgericht hätte daher hinsichtlich der verbliebenen, in die Zuständigkeit des Bezirksgerichtes fallenden (leichten) Körperverletzung eine diversionelle Maßnahme zu treffen gehabt (§ 90b StPO). Der Schuldspruch war daher aufzuheben und die Sache an das sachlich zuständige Bezirksgericht Innsbruck zu verweisen, welches nach dem Hauptstück IXa. der Strafprozessordnung vorzugehen haben wird (§ 288 Abs 2 Z 2a). Zuvor wird allerdings das Landesgericht Innsbruck die in der Hauptverhandlung vom 12. Juni 2001 beschlossene Ausscheidung (S 175/V) des Verfahrens wegen des Vergehens der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach §§ 159 Abs 1, Abs 4 Z 1 und Abs 5 Z 2, 161 StGB durchzuführen haben.

Mit ihren Berufungen waren der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen.

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