OGH 14Os114/01 (14Os115/01)
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 23.10.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 23. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Klaudia Marliese O***** wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB, AZ 10 U 25/00a des Bezirksgerichtes Knittelfeld, über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider den Beschluss des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 4. April 2001, GZ 10 U 25/00a-10, sowie einen Vorgang nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit der Verurteilten, zu Recht erkannt:
Spruch
Im Verfahren AZ 10 U 25/00a des Bezirksgerichtes Knittelfeld wurde das Gesetz verletzt:
1. / durch den Vorgang, dass vor Beschlussfassung nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO am 4. April 2001 (ON 10) eine Einsichtnahme in den Akt AZ 6 U 20/98f des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur unterblieb, in der Bestimmung des § 494a Abs 3 StPO;
2. / durch diesen Beschluss über eine Probezeitverlängerung, GZ 10 U 25/00a-10, in dem im XX. Hauptstück der StPO verankerten Grundsatz der materiellen Rechtskraft.
Gemäß § 292 letzter Satz StPO wird dieser Beschluss aufgehoben und der Antrag des Bezirksanwalts auf Widerruf der im Verfahren AZ 6 U 20/98f des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur gewährten bedingten Strafnachsicht zurückgewiesen.
Begründung
Gründe:
Das Bezirksgericht Bruck an der Mur verhängte über Klaudia Marliese O***** mit Urteil vom 30. Juli 1998, GZ 6 U 20/98f-9, wegen des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB eine für eine Probezeit von zwei Jahren bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von zwei Wochen, welche mit rechtkräftigen Beschluss vom 24. Oktober 2000 (ON 11a) gemäß § 43 Abs 2 StGB endgültig nachgesehen wurde.
Mit dem in gekürzter Form (§ 458 Abs 3 StPO) ausgefertigten Urteil des Bezirksgerichtes Knittelfeld vom 4. April 2001, GZ 10 U 25/00a-10, wurde Klaudia Marliese O***** neuerlich des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 198 Abs 1 StGB schuldig erkannt und zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Gleichzeitig erging der ebenfalls in Rechtskraft erwachsene Beschluss, dass die im Verfahren AZ 6 U 20/98f des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur gewährte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wird (AS 39).
Der Ausspruch über die Verlängerung der Probezeit steht - wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt - mit dem Gesetz nicht im Einklang:
Im Zeitpunkt der Beschlussfassung war nämlich die im Verfahren AZ 6 U 20/98f des Bezirksgerichtes Bruck an der Mur verhängte und unter Bestimmung einer Probezeit bedingt nachgesehene Strafe mit Beschluss vom 24. Oktober 2000, GZ 6 U 20/98f-11a (rechtskräftig) endgültig nachgesehen.
Damit stand der vom Bezirksgericht Knittelfeld nach § 494a Abs 1 Z 2 und Abs 6 StPO getroffenen Entscheidung die materielle Rechtskraft dieses Beschlusses entgegen.
Der Bezirksrichterin blieb die endgültige Strafnachsicht nur deshalb verborgen, weil sie es unterlassen hatte, vor Beschlussfassung in den Akt über die frühere Verurteilung Einsicht zu nehmen; diese Vorgangsweise widersprach der Bestimmung des § 494a Abs 3 StPO, welche in formeller Beziehung eine solche Einsichtnahme jedenfalls dann verlangt, wenn die vom Gesetz anheim gestellte bloße Einsicht in eine Urteilsabschrift (die vorliegendenfalls gleichfalls nicht vorgenommen wurde) aus besonderen Gründen als Entscheidungsgrundlage nicht ausreicht, etwa deshalb, weil - wie hier - im Blick auf den länger zurückliegenden Ablauf der Probezeit die durchaus naheliegende Möglichkeit einer zwischenzeitig beschlossenen endgültigen Strafnachsicht besteht.
Zur Vermeidung nachteiliger Auswirkungen der aufgezeigten Gesetzesverletzungen für die Verurteilte war die Aufhebung des Probezeitverlängerungsbeschlusses geboten (§ 292 letzter Satz StPO); demzufolge der auf Widerruf der bedingten Strafnachsicht abzielende Antrag des Bezirksanwalts (ON 3) zurückzuweisen.