OGH 12Os86/01

12Os86/01Tribunal supérieur18 oct. 2001

Texte intégral

OGH 12Os86/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen David P***** wegen des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Juli 2001, GZ 4 Vr 3607/00-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

David P***** wurde des Verbrechens des schweren sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A) und des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt, zu einer unbedingten Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.

Nur gegen den Einweisungsausspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 5 und 11 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Da die erstgerichtliche Feststellung, wonach sich der Angeklagte ohne Schwierigkeiten in die Betreuung durch einen neuen Erziehungshelfer einzufügen vermochte, sinnfällig nicht in (geschweige denn zwingendem) Widerspruch zur ferner konstatierten schweren Störung seines Sozialverhaltens steht, liegt der behauptete formale Begründungsmangel (Z 5) nicht vor.

Der Schöffensenat stützte die im Sinn des § 21 (Abs 1 und) Abs 2 StGB täterbezogene Gefährlichkeitsprognose insbesondere auf die Gutachten der beigezogenen psychiatrischen Sachverständigen, die - konform - die hohe Wahrscheinlichkeit neuerlicher, mit schweren Folgen verbundener Straffälligkeit (SSt 60/40 = EvBl 1989/185) des Angeklagten unmissverständlich bejahten (US 7 ff iVm 199, 332). Dass die Tatrichter darüber hinaus (insoweit nicht entscheidungssondern lediglich aus spezialpräventiver Sicht relevant) die den Beschwerdeführer betreffende Zukunftsprognose insgesamt als "eher nicht günstig" bezeichneten, lässt - dem Beschwerdestandpunkt zuwider - die herangezogene Einweisungsprämisse unberührt.

Damit ist aber auch dem weiteren, nicht auf die Gefährlichkeitsprognose sondern auf die umfassende Zukunftsprognose abstellenden Beschwerdevorbringen (Z 11) die Grundlage entzogen.

Da schließlich die Bezeichnung des Angeklagten im Ergänzungsgutachten des Sachverständigen Dr. Hofmann (ON 17) als "Michael" P***** sinnfällig auf einen die begutachtete Person nicht in Frage stellenden und daher unbeachtlichen Diktat- oder Schreibfehler zurückzuführen ist, war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.