OGH 12Os82/01

12Os82/01Tribunal supérieur18 oct. 2001

Texte intégral

OGH 12Os82/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.10.2001

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Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Habl und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Unterbringungssache des Betroffenen Thomas M***** nach § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. Jänner 2001, GZ 21 Vr 1531/00-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB die Unterbringung des Thomas M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet, weil er in Linz unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruht, die in der erstinstanzlichen Entscheidung näher beschriebenen Anlasstaten begangen hat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht sind und die ihm außerhalb dieses Zustandes als Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB und als Vergehen der versuchten schweren Sachbeschädigung nach §§ 15, 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB zuzurechnen wären.

Gegen diesen Einweisungsausspruch richtet sich die aus § 281 Abs 1 Z 4 und 11 (iVm § 433) StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen, der keine Berechtigung zukommt.

Die gegen die Abweisung der in der Hauptverhandlung vom Verteidiger gestellten Beweisanträge auf "Gutachtensergänzung erst nach der Befundaufnahme durch den Sachverständigen Dr. Herbert S*****, insbesondere Befundaufnahme beim Wagner-Jauregg-Krankenhaus mit Einsicht in die Krankenunterlagen" (270) und ferner "Einvernahme des behandelnden Arztes im Wagner-Jauregg-Krankenhaus sowie Einholung eines zweiten Sachverständigengutachtens, da die bisherige Untersuchung zu wenig erscheint, um genaue Prognosen abgeben zu können" (275), erhobene Verfahrensrüge (Z 4) versagt schon in formeller Hinsicht. Denn den Anträgen auf Gutachtensergänzung und auf Einvernahme des behandelnden Arztes fehlt es an der Anführung jener Umstände, die durch die beantragten Beweismittel erwiesen werden sollten. Diese Unterlassung schließt aber eine erfolgreiche Geltendmachung des dazu geltendgemachten Nichtigkeitsgrundes von vornherein aus (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 16, 18). Das Nachholen des Beweisthemas - wie vorliegend - (erst) in der Nichtigkeitsbeschwerde ist unbeachtlich, weil für die Prüfung eines Zwischenerkenntnisses durch den Obersten Gerichtshof nur tatsächliches Antragsvorbringen maßgebend sein kann, das dem erkennenden Gericht bei dessen Fällung vorlag (Mayerhofer aaO E 40, 41).

Dem weiteren Antrag auf Einholung des Gutachtens eines anderen Sachverständigen hingegen mangelt es an der gebotenen Substantiierung jener angeblichen Mängel des Gutachtens des bestellten Sachverständigen, von der die Einholung eines zweiten Gutachtens nach § 126 Abs 1 StPO unabdingbar abhing (Foregger/Fabrizy StPO8 § 118 RN 3).

Ins Leere geht schließlich auch die Beschwerdeargumentation, soweit sie die Außerachtlassung des psychischen Zustandes des Betroffenen im Urteilszeitpunkt als eine der materiellrechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs 1 StGB (Steininger Komm3 § 21 RN 17) releviert, weil sie die gerade dazu getroffenen erstgerichtlichen Feststellungen (US 7) übergeht.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen war sohin bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).

Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Betroffenen (§ 285i StPO).

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