OGH 15Os139/01

15Os139/01Tribunal supérieur11 oct. 2001

Texte intégral

OGH 15Os139/01

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Oktober 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johann L***** wegen des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 31. Mai 2001, GZ 35 Vr 1014/01-107, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Begründung

Gründe:

Mit dem angefochtenen (auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden) Urteil wurde Johann L***** des Verbrechens nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG (A) sowie der Vergehen nach § 27 Abs 1 SMG (B) und der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (C) schuldig erkannt.

Danach hat er - soweit für das Nichtigkeitsverfahren von Bedeutung - (zu A) zwischen ca Februar und Juli 2000 im Großraum Innsbruck den bestehenden Vorschriften zuwider ein Suchtgift in einer großen Menge (§ 28 Abs 6 SMG), nämlich eine ziffernmäßig insgesamt nicht mehr feststellbare, die Grenzmenge jedenfalls übersteigende Menge Kokain, durch Verkauf an die absondert verfolgten Erwin K*****, Werner N*****, Andreas K***** und weitere namentlich nicht bekannte Personen in Verkehr gesetzt.

Die dagegen vom Angeklagten (mit identen Argumenten) aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet.

Das Beschwerdevorbringen beschränkt sich ausschließlich auf die pauschale Bestreitung und Bekämpfung der tatrichterlichen Konstatierungen über die vom Angeklagten bewusst kontinuierlich mit Additionseffekt in Verkehr gesetzte insgesamt große Menge mit durchschnittlichem Reinheitsgehalt von 25 % durch Verkauf an teils namentlich genannte, teils unbekannt gebliebene Abnehmer. Dabei greift die Beschwerde einige wenige, ihr wesentlich scheinende Inhalte von Telefonüberwachungsprotokollen isoliert - somit Sinn entstellt - aus dem Gesamtzusammenhang heraus und unterlegt ihnen mit eigenen Beweiswerterwägungen einen urteilsfremden Sinngehalt. Solcher Art kritisiert sie einerseits Teile der erstgerichtlichen Konstatierungen als unzureichend begründet und nicht gerechtfertigt. Andererseits rügt sie einzelne Erwägungen des Schöffengerichts als nicht schlüssig, keinesfalls bzw logischerweise nicht zwingend nachvollziehbar und großteils nicht stichhaltig. Abschließend resümiert sie, dass durch die vom Erstgericht auf dem Niveau einer unstatthaften Vermutung zu ungunsten des Angeklagten vorgenommenen Beweiswürdigung der Grundsatz "in dubio pro reo" ausgehöhlt werde und die Beweiswürdigung erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die der Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen "auftreten" lasse.

Dem gegenüber haben die Erkenntnisrichter in den Gründen eine Vielzahl von bezughabenden Tonbandprotokollen ausgewertet, deren Aussagewert und Querverbindungen zu anderen beteiligten Personen sowohl einzeln als auch in ihrem Zusammenhang besonders ausführlich und kritisch hinterfragt, alle für und wider den Beschwerdeführer sprechenden Indizien, die erhobenen objektiven und subjektiven Beweise - einschließlich der insoweit leugnenden Verantwortung des Angeklagten und der ihn stützenden Aussagen des Zeugen Markus U***** sowie unter Verwertung des persönlichen Eindrucks - nach den Vorschriften des § 258 Abs 2 StPO sorgfältig gewürdigt und auf tragfähiger Grundlage zureichend (§ 270 Abs 2 StPO), in Übereinstimmung mit den Grundsätzen logischen Denkens und der Lebenserfahrung den bekämpften Schuldspruch - der Beschwerde zuwider - formal fehlerfrei begründet. Unter den gegebenen Umständen war das Tatgericht - mangels konkreter Beweise - nicht verhalten, exakte Feststellungen dahin zu treffen, "wann, zu welcher Zeit und welche Suchtgiftübergaben in welchen Mengen erfolgt sind".

Nach Prüfung der Aktenlage durch den Obersten Gerichtshof vermag das Rechtsmittel - entgegen der Tatsachenrüge - auch auf Aktengrundlage keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit des Schuldspruchs zu wecken.

Recht besehen, trachtet der Nichtigkeitswerber mit seinem gesamten Vorbringen lediglich nach Art einer unzulässigen Schuldberufung die sachgerechte Beweiswürdigung des Schöffengerichts zu seinen Gunsten umzudeuten, weshalb die Beschwerde - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen war.

Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die zudem erhobene Berufung des Angeklagten.

Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude

Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.