OGH 9ObA241/01h

9ObA241/01hTribunal supérieur10 oct. 2001

Texte intégral

OGH 9ObA241/01h

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.10.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter OLWR Dr. Peter Hübner und Franz Gansch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Johannes S***** sen., Kraftfahrer, , vertreten durch Dr. Gert Ragossnig, Rechtsanwalt in Graz, gegen die beklagte Partei LGmbH, *****, vertreten durch Dr. Reinhard Tögl, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 125.047,29 brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Mai 2001, GZ 7 Ra 105/01t-69, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. März 2001, GZ 32 Cga 15/98v-63, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.160,32 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.526,72 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob sich der Kläger zur Begründung seiner Kündigung wirksam auf den Austrittsgrund nach § 82a lit a GewO 1859 berufen und so seinen Abfertigungsanspruch gewahrt hat, verneint. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:

Der Kläger hat sein Recht, vorzeitig auszutreten, damit begründet, dass er arbeitsunfähig geworden sei, weil ihn sein Arbeitgeber monatelang "gemobbt" habe. Demgegenüber wurde als nicht feststellbar erachtet, dass die Beklagte den Kläger in irgendeiner Art schikanierte bzw. bewusst benachteiligte. Im Gegenteil: Es steht fest, dass der Kläger als ältester Fahrer gegenüber den anderen Fahrern eine Reihe von Privilegien genoss und sich nur auf Grund seiner problematischen Persönlichkeitsstruktur subjektiv durch wirtschaftlich begründete Maßnahmen bzw. durch die Nichterfüllung unerfüllbarer Forderungen so benachteiligt fühlte, dass bei ihm über einige Monate eine "depressive Verstimmung mit Somatisierungstendenz bei selbstzufriedener und dominierender Persönlichkeitsgrundstruktur mit Selbstkritikschwäche" eintrat. Überdies wurde (in Übereinstimmung mit dem eingeholten Sachverständigengutachten) festgestellt, dass der Kläger "jederzeit durch Aufbringung von entsprechendem Verständnis und entsprechender Akzeptanz der Tatsache, dass seine Forderungen nicht immer erfüllbar sind, eine andere Sichtweise des Zustandes hätte herbeiführen können". Damit ist dem Kläger, der im Übrigen unmittelbar im Anschluss an sein Arbeitsverhältnis bei der Beklagten abermals ein Arbeitsverhältnis als Kraftfahrer eingegangen ist, der Beweis, dass er "ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit die Arbeit nicht fortsetzen" hätte können (§ 82a lit a GewO 1859), nicht gelungen. Der hier zu beurteilende Sachverhalt ist daher mit den in der Revision zitierten Entscheidungen nicht vergleichbar.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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