OGH 10ObS301/01i
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing. Maximilian M*****, vertreten durch Dr. Michael Kowarz, Rechtsanwalt in St. Johann i.Pg., gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Friedrich Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2001, GZ 12 Rs 28/01a-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 5. Juli 2000, GZ 18 Cgs 187/99d-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
Der am 27. 11. 1948 geborene Kläger ist seit Juli 1989 nicht mehr berufstätig. Zuletzt war er als Verkaufsleiter tätig gewesen und in Beschäftigungsgruppe 4 nach dem Handelsangestelltenkollektivvertrag eingereiht gewesen. Er leidet an den Folgen eines im Jahr 1990 erlittenen Herzinfarkts, wobei die Herzleistung allerdings als gut zu bezeichnen ist. Der Bluthochdruck ist medikamentös gut eingestellt, die erhöhten Blutfettwerte sind medikamentös behandelt. Im Vordergrund der Beschwerden steht eine längere depressive Reaktion. Grund für diesen Verstimmungszustand ist einerseits der erlittene Herzinfarkt und andererseits die schwierige psychosoziale Situation des Klägers. Dem Verstimmungszustand kommt kein wesentlicher Krankheitswert zu. Die psychische Belastbarkeit ist ebenso wie die cardiale Leistungsfähigkeit nur leichtgradig vermindert. Zu vermeiden sind Arbeiten unter starkem Zeitdruck, sonstiger erhöhter Stressbelastung und Schicht- sowie Nachtarbeit.
Das Erstgericht wies die Klage auf Gewährung der Berufsunfähigkeitspension ab 1. Dezember 1998 ab. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht bzw "Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes" nicht als gegeben an und führte in rechtlicher Hinsicht aus, dass die zuletzt ausgeübte Beschäftigung im Hinblick auf den Umstand, dass der Kläger vor dem Stichtag jahrelang nicht in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden war, bei einer Wiedereingliederung in das Berufsleben keine ausschlaggebende Bedeutung habe; der Kläger hätte nur mehr Chancen auf geringer eingestufte Berufstätigkeiten. Selbst wenn die vom Kläger zuletzt ausgeübte Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe 5 des Kollektivvertrags einzustufen gewesen wäre, bedeute im konkreten Fall auch eine Verweisung auf Berufsbilder der Beschäftigungsgruppe 3 keinen unzumutbaren sozialen Abstieg. Der "normale Stress" einer qualifizierten Beschäftigung in den Beschäftigungsgruppen 3 oder 4 sei dem Kläger noch zumutbar. Da für den Kläger noch eine Reihe von Möglichkeiten seines Einsatzes im Berufsleben bestehe, liege Berufsunfähigkeit nicht vor.
Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz (Verletzung der richterlichen Anleitungspflicht und des "Untersuchungsgrundsatzes") hat das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061). Diese Ansicht ist mit einem Größenschluss zu rechtfertigen: Kann ein schwerwiegender Verfahrensverstoß vom Gewicht einer Nichtigkeit dann nicht mehr mit Erfolg in der Revision geltend gemacht oder von Amts wegen wahrgenommen werden, wenn ihn das Berufungsgericht verneint hat, dann kann umso weniger ein vom Gericht zweiter Instanz verneinter einfacher Mangel, der keine Nichtigkeit begründet, in dritter Instanz geltend gemacht werden. Dies gilt auch im sozialgerichtlichen Verfahren (SSV-NF 5/116 ua).
Die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichts ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Grundsätzlich ist mit jeder beruflichen Tätigkeit ein gewisser Zeitdruck verbunden. Dem Kläger sind nach den Feststellungen "Arbeiten unter einem starken Zeitdruck oder sonstiger erhöhter Stressbelastung" nicht mehr möglich. Die - vom Revisionswerber auch nicht näher begründete - Ansicht, dass in den Beschäftigungsgruppen 3 und 4 der Kollektivverträge Handel, Gewerbe und Industrie ausschließlich Tätigkeiten vorkommen, die unter einem starken Zeitdruck oder sonstiger erhöhter Stressbelastung auszuüben sind, kann nicht geteilt werden.
Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.