OGH 10ObS280/01a
- Dokumenttyp: Entscheidungstext
- Entscheidungsdatum: 25.09.2001
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Mag. Thomas Kallab (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ahmet Y*****, ohne Beschäftigung, *****, im Verfahren vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 18. Mai 2000, GZ 9 Rs 132/01z-10, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 9. November 2000, GZ 6 Cgs 260/00k-6, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Begründung
Begründung:
Der am 19. 3. 1945 geborene Kläger stellte am 29. 5. 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit (zum Stichtag 1. 6. 2000). Mit Bescheid der beklagten Partei vom 17. 7. 2000 wurde dieser Antrag des Klägers unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 253d, 587 Abs 4 ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt.
Das Erstgericht wies mit Urteil vom 9. 11. 2000 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) das auf die Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. 6. 2000 gerichtete Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht hob in Stattgebung der Berufung des Klägers dieses Urteil auf und verwies die Sozialrechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Rekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, das das Klagebegehren abweisende Ersturteil wiederherzustellen.
Der Kläger hat sich am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl. I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl. I 92, geänderten Fassung im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war mittlerweile bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s, 10 ObS 56/01k ua). Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. 6. 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass auch eine Bedachtnahme auf die im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz bereits in Geltung gestandene Änderung der Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG durch das SRÄG 2000 zu keinem anderen Ergebnis führt, weil auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht im Einklang steht, weshalb auf Grund des Anwendungsvorranges des Gemeinschaftsrechts diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei an allen genannten Verfahren beteiligt und von dem auch im gegenständlichen Verfahren für sie eingeschrittenen Rechtsanwalt vertreten war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. 6. 2001 zu verweisen.
Daraus folgt, dass dem Rekurs ein Erfolg versagt bleiben muss.