OGH 4Ob172/01z

4Ob172/01zTribunal supérieur25 sept. 2001

Texte intégral

OGH 4Ob172/01z

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.09.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf und Dr. Pimmer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Gerhard G***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Stefan Petrofsky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien

1. ) T***** Handelsgesellschaft mbH, ***** und 2.) Hermann S*****, beide vertreten durch Mag. Markus Stender, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Zahlung von 100.000 S und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 300.000 S), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 25. April 2001, GZ 6 R 200/00d, 6 R 212/00v-21, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß den §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Begründung:

Soweit sich der ao Revisionsrekurs gegen die Zurückweisung des Rekurses gegen den erstinstanzlichen Berichtigungsbeschluss ON 12 wendet, ist den Beklagten nur zu erwidern, dass sie in unzutreffender Weise (siehe S 9 der Ausfertigung der Rekursentscheidung) eine Entscheidungsbegründung zu diesem Punkt vermissen und die Verneinung ihrer Rechtsmittelbeschwer durch das Rekursgericht keineswegs auf einer Verkennung der Rechtslage beruht.

Mit ihrer Zulassungsbeschwerde greifen die Beklagten in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Rekursgerichts an, welches nach Dartuung seiner entsprechenden Erwägungen die erstinstanzlichen Feststellungen übernahm.

Danach kann allerdings die Rechtsansicht der Vorinstanz(en), die Beklagten handelten durch den sklavischen Nachbau der in Verletzung einer vom Zweitbeklagten, dem Gesellschafter und Geschäftsführer der Erstbeklagten, im Vertrag vom 4. 3. 1994 mit der Firma P***** GmbH, nunmehr: P***** AG, stipulierten Geheimhaltungspflicht (von der Erstbeklagten) hergestellten Fugendübel sittenwidrig im Sinn des § 1 UWG, nicht als unvertretbar oder gar grobe Verkennung der Rechtslage erkannt werden. Um einen - nach Auffassung der Revisionsrekurswerber nicht bescheinigten bzw von ihnen widerlegten - Patenteingriff geht es im vorliegenden Verfahren nicht.

Soweit die Beklagten im Revisionsrekurs ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der beantragten einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf die von der P***** AG zu 4 Ob 243/99k im erstgerichtlichen Verfahren 4 Cg 47/99i gegen die Erstbeklagte erwirkte einstweiligen Verfügung und demnach die Aktivlegitimation der Klägerin bestreiten, sind sie - mit den Vorinstanzen - nur darauf zu verweisen, dass die hier beantragte und von den Vorinstanzen erlassene einstweilige Verfügung sowohl personell (neue Antragstellerin, weiterer Antragsgegner), als auch inhaltlich (auch Verbot des Vertriebs ...) weiter reicht als die genannte einstweilige Verfügung, weshalb schon aus diesem Grund - abgesehen vom tatsächlich mangelnden Rechtsverhältnis der Klägerin zur Firma P*****, das sie berechtigen könnte, gleichsam deren einstweilige Verfügung im Exekutionsweg durchsetzen zu können, - dieser Einwand auf Grund vertretbarer Rechtsauffassung verworfen wurde.

Auch die Passivlegitimation des Zweitbeklagten wurde von den Vorinstanzen nach den festgestellten (und teils aus anderen Prozessen gerichtsbekannten) Umständen in vertretbarer Weise bejaht.

Diese Erwägungen führen zur Zurückweisung des ao Revisionsrekurses.

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